Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523026/2/Sch/Eg

Linz, 22.12.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn S. L., geb. x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26. September 2011, Zl. 269419-2010, wegen Anordnung einer Nachschulung zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 26. September 2011, Zl. 269419-2010, die Herrn S. L., geb. x, aufgetragen, sich auf seine Kosten innerhalb von vier Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, einer Nachschulung bei einer von der Behörde ermächtigten Stelle zu unterziehen. Weiters wurde verfügt, dass sich mit der Anordnung der Nachschulung die Probezeit um eine weiteres Jahr verlängert.

 

Überdies wurde dem Berufungswerber aufgetragen, den über die Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 12.7.2010 unter Zl. 10/269419, unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land abzugeben und die Ausstellung eines Duplikatführerscheines zu beantragen (Probezeitverlängerung).

 

Als Rechtsgrundlage wurde § 4 FSG 1997, BGBl Nr. 120/1997 idgF genannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber ist Inhaber eines Probeführerscheines und endet die Probezeit am 17. Februar 2012.

 

Mit Strafverfügung vom 18. August 2011, VerkR96-31086-2011, wurde der Berufungswerber mit einer Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe belegt, weil er als Lenker eines Motorrades am 17. Juli 2011 an einer in der Strafverfügung näher umschriebenen Örtlichkeit innerhalb des Ortsgebietes die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 23 km/h überschritten hatte. Diese Strafverfügung ist in Rechtskraft erwachsen, auch hat der Rechtsmittelwerber den Strafbetrag geblichen.

 

Begeht der Besitzer einer Lenkberechtigung gemäß § 4 Abs. 3 FSG innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs. 6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs. 7, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist.

 

Gemäß § 4 Abs. 6 Z. 2 lit. a FSG gilt als schwerer Verstoß, wenn der Inhaber der Lenkberechtigung im Ortsgebiet eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 20 km/h begeht.

 

Somit liegen gegenständlich beide Voraussetzungen für die Anordnung einer Nachschulung, nämlich die Geschwindigkeitsüberschreitung im erwähnten Ausmaß und die Rechtskraft des Strafbescheides, vor. Damit war die Behörde von Gesetzes wegen verpflichtet, diese Nachschulung anzuordnen.

 

Wenn der Berufungswerber nunmehr in seinem Rechtsmittel gegen den Bescheid über die Anordnung der Nachschulung vorbringt, er sei zum Tatzeitpunkt gar nicht der Lenker des Motorrades gewesen, so ist ihm entgegen zu halten, dass dieser Einwand an der Beurteilung des Sachverhaltes nichts zu ändern vermag. Das allfällige Bestreiten einer Lenkereigenschaft hat schon im Verwaltungsstrafverfahren zu erfolgen und nicht erst in einem späteren führerscheinrechtlichen Bescheid. Durch die Rechtskraft der oben angeführten Strafverfügung ist der zugrunde liegende Sachverhalt einer weiteren Überprüfung durch die Führerscheinbehörde entzogen. Hat die zuständige Verwaltungsstrafbehörde rechtskräftig in der Sache selbst entschieden, dann ist die Führerscheinbehörde daran gebunden (VwGH 25.9.1985, 83/11/0256 uva.).

 

Dem angefochtenen Bescheid haftet sohin keine Rechtswidrigkeit an, weshalb mit der Abweisung der Berufung vorzugehen war.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro  (Berufungsschrift) und 3,90 Euro (Beilage), zusammen sohin 18,20 Euro, angefallen.

 

 

S c h ö n

 

 

 

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