Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523029/3/Zo/Gr

Linz, 20.12.2011

B e s c h l u s s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Gottfried Zöbl über den Antrag des Herrn G E, geb. x, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. J W, R i I, vom 9. Dezember 2011, seiner Berufung vom 9. Dezember 2011 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 5. Dezember 2011, Zahl: VerkR21-301-2011, die aufschiebende Wirkung zu zuerkennen, folgenden Beschluss gefasst:

 

Der Antrag wird abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 67a Abs.1 iVm § 64 Abs.2 AVG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat dem Berufungswerber mit dem angefochtenen Bescheid die Lenkberechtigung für die Dauer von drei Monaten entzogen sowie entsprechende Fahrverbote erteilt. Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Der Berufungswerber hat dagegen rechtzeitig eine Berufung eingebracht, in welcher er den entscheidungswesentlichen Sachverhalt wesentlich harmloser darstellte, als die Erstinstanz, diesen jedoch nicht grundsätzlich bestritt. Er beantragte, seiner Berufung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weil die vorzeitige Vollstreckung des Führerscheinentzugsbescheides im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug nicht geboten sei. Er sei bisher völlig unbescholten und strafrechtlich völlig unauffällig, weshalb es keine Umstände gäbe, welche zu einer vorzeitigen Vollstreckung des Führerschein-entzugsbescheides führen müssten.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Ried im Innkreis hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich, der für die Entscheidung über die  Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wesentliche Sachverhalt zur Gänze und es ist lediglich ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen, weshalb (zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens) eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich ist.

 

4.1. Folgender für diesen Beschluss relevante Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte am 1. Oktober 2011 in der Zeit von 20:35 Uhr bis 20:43 Uhr seine landwirtschaftliche Zugmaschine mit einem Anhänger in A auf verschiedenen öffentlichen Straßen. Er überfuhr dabei mehrmals die Fahrbahnmitte, ermöglichte einem hinter ihm fahrenden Einsatzfahrzeug nicht das Überholen und missachtete in zwei Fällen das Anhaltezeichen von Polizeibeamten. Im zweiten Fall fuhr er auf die auf der Fahrbahn stehenden Polizeibeamten los, weshalb er wegen des Verdachtes des Widerstandes gegen die Staatsgewalt bei der Staatsanwaltschaft angezeigt wurde. Wegen dieses Vorfalles ist die Hauptverhandlung beim LG Ried i. I. im Jänner 2012 geplant.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat dem Berufungswerber wegen dieses Vorfalles mit Mandatsbescheid vom 18. Oktober 2011 die Lenkberechtigung für die Dauer von drei Monaten, gerechnet ab Zustellung (19. Oktober 2011), entzogen. Diesen Mandatsbescheid hat sie mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 5. Dezember 2011 bestätigt, wobei der Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 64 Abs.1 AVG haben rechtzeitig eingebrachte Berufungen aufschiebende Wirkung.

 

Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in dem über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

 

5.2. Mit dem gegenständlichen Antrag begehrt der Berufungswerber offenkundig eine möglichst rasche Entscheidung darüber, ob der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von der Erstinstanz zu Recht ausgesprochen wurde oder nicht. Diesbezüglich sieht das AVG zwar kein Antragsrecht vor, es handelt sich jedoch um einen gesondert anfechtbaren, von der Hauptsache trennbaren Teil des angefochtenen Bescheides. Es ist daher auch eine gesonderte Berufungsentscheidung zulässig.

 

Bei der Entscheidung, ob die Erstinstanz § 64 Abs.2 AVG zu Recht angewendet hat oder nicht, hat der UVS die Sach- u. Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides als maßgebend anzusehen (vgl. Hauer / Leukauf, Anmerkung 5 zu § 64 AVG). Es liegt in der Natur dieses Rechtsinstitutes, dass bei der Überprüfung dieser Frage der eigentliche Gegenstand des Berufungsverfahrens (konkret also die Frage der Entziehung der Lenkberechtigung) nur vorläufig und grob überprüft werden kann. Eine Detailprüfung dieser Frage erfolgt erst in der Entscheidung über die Hauptsache.

 

Im gegenständlichen Fall hat die Erstinstanz die Entziehung der Lenkberechtigung auf den Entzugstatbestand des § 7 Abs.3 Z.3 FSG (Begehen eines Verkehrsverstoßes unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern) gestützt. Aus dem aktenkundigen Sachverhalt ergibt sich, dass diese Annahme – sofern nicht die Beweiswürdigung in der Hauptfrage zu einem anderen Ergebnis führen wird - durchaus vertretbar ist. Nochmals ist festzuhalten, dass es sich dabei nur um eine vorläufige Beurteilung handelt.

 

Wenn man davon ausgeht, dass der Berufungswerber wegen dieses Vorfalles nicht verkehrszuverlässig ist, so hat die Erstinstanz nach der ständigen Rechtssprechung seiner Berufung die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannt. Der Verwaltungsgerichtshof bejaht ein überwiegendes Interesse an der sofortigen Vollstreckung des Bescheides wegen Gefahr in Verzug bei derartigen Fällen regelmäßig (siehe zum Beispiel VwGH vom 24. März 1999, 99/11/0007 oder vom 29. September 2005, 2005/11/0123).

 

Der gegenständliche Antrag war daher abzuweisen.


 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Gottfried Zöbl

 

 

 

 

 

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