Linz, 14.12.2011
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung des X, geb. X, X, X, gegen die mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 21. Dezember 2010, AZ: 1028248/FRB, angeordnete Ausweisung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15. November 2011 zu Recht erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der bekämpfte Bescheid bestätigt.
يُرفض الإعتراض حيث لا أساس له، ويُؤكَّد القرار المعترض عليه
Rechtsgrundlagen/ الأساس القانونى:
§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG)
Entscheidungsgründe:
Die Bundespolizeidirektion Linz hat den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) mit Bescheid vom 21. Dezember 2010, AZ: 1028248/FRB, gemäß § 53 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 und 1a sowie § 66 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ausgewiesen.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 4. Jänner 2011. Der Bw beantragt darin, der Berufung Folge zu geben und den Bescheid ersatzlos aufzuheben; in eventu der Berufung Folge zu geben, den Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen; eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen.
Der Bw argumentiert, es liege in der Verantwortung des Staates, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass bis zur rechtskräftigen Entscheidung nicht 7 Jahre verstreichen. Es könne daher der unsichere Aufenthaltsstatus die Integration nicht derart mindern, dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK auszuschließen sei. In seinem Fall habe das Asylverfahren sogar fast 8 Jahre gedauert, wobei ihm diese lange Verfahrensdauer nicht angelastet werden könne. Die Bundespolizeidirektion Linz erachte auch in seinem Fall verfassungswidrig seine Integration auf Grund des unsicheren Aufenthalts als derart gemindert, dass eine Ausweisung zu erfolgen hätte. Bei einer derart langen Verfahrensdauer hätte stärker gewichtet werden müssen, dass in seinem Fall keine Umstände vorliegen würden, die seine Integration mindern würden.
Die Bundespolizeidirektion Linz hat der SID OÖ den Verfahrensakt zur Entscheidung vorgelegt. Nachdem mit 1. Juli 2011 wesentliche Bestandteile des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 – FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38/2011, in Kraft getreten sind, hat die Sicherheitsdirektion Oberösterreich dem Verwaltungssenat den Akt zuständigkeitshalber übermittelt.
Der Unabhängige Verwaltungssenat hat am 15. November 2011 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt und dabei den Bw als Partei einvernommen.
X wurde als Zeuge einvernommen. In weiterer Folge hat der Verwaltungssenat eine Stellungnahme des Bundesasylamtes zur Behandelbarkeit der Zuckerkrankheit in Algerien eingeholt.
Der Unabhängige Verwaltungssenat stellt folgenden Sachverhalt fest:
Der Bw wurde am X geboren und ist Staatsangehöriger von X.
Er reiste am 11. Jänner 2003 illegal in das Bundesgebiet ein und hält sich seither in Österreich auf.
Am 11. Jänner 2003 stellte er einen Asylantrag, der vom Asylgerichtshof im Rechtsmittelverfahren am 15. November 2010 gemäß §§ 7 und 8 Asylgesetz abgewiesen wurde. Es wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach X zulässig ist. Es wurde aber keine Ausweisung ausgesprochen. Er verfügte während des Asylverfahrens über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz.
Der Bw ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Im Bundesgebiet hat er viele Freunde, z.B. aus Marokko, aus Tunesien und aus Algerien.
Er arbeitete im Jahr 2005 zwei Monate in einer Pizzeria. Seinen Angaben zufolge habe er dann erfahren, dass das nicht erlaubt sei und habe die Arbeit beendet.
Er erhält zur Zeit 290 Euro monatlich von der Caritas. Er bewohnt an der Adresse X, X, eine Mietwohnung. Er wohnt dort alleine.
Eigenen Angaben zufolge hat er keine Schulden. In der Verhandlung wurde er befragt, wie er sich seine Zukunft in Österreich vorstellen würde. Dazu gab er an, dass er arbeiten und sich auch eine Frau suchen möchte.
Seine Eltern sind bereits verstorben. Es halten sich aber Geschwister in Algerien auf.
In X war er als Maler und Anstreicher tätig. Er arbeitete dort aber nicht regelmäßig. Der Bw hat bislang keinen Deutschkurs gemacht.
Auf die Frage, ob er in der Heimat jemals Probleme mit der Polizei hatte, gab er an, dass er, wenn er betrunken war, von der Polizei manchmal zum Wachzimmer gebracht wurde. Darüber hinaus gab es keine Probleme mit der Polizei.
Aus einem Versicherungsdatenauszug vom 9. August 2011 geht hervor, dass der Bw bislang lediglich als Asylwerber bzw. Flüchtling sozialversichert war.
X sagte in der mündlichen Verhandlung aus, dass der Bw sehr belesen ist und sich bestens mit den Verhältnissen im arabischen Raum und in der X Heimat auskennt.
Der Bw besuchte in X die Volksschule. Er spricht daher auch Französisch.
Der Bw leidet an Zuckerkrankheit. Dazu hat der AGH bereits in seiner Berufungsentscheidung vom 9. November 2010 u.a. Folgendes festgestellt:
"In Algier und anderen großen Städten ist eine ausreichende medizinische Versorgungslage gegeben. Es gibt dort sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser. Die medizinische Grundversorgung wird mit einem für die Bürger weitgehend kostenlosen Gesundheitssystem auf niedrigem Niveau sichergestellt. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes können in staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. Die Sozial- und Krankenversicherung ermöglicht grundsätzlich in staatlichen Krankenhäusern eine kostenlose ärztliche Behandlung. Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenanstalten gibt es in den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine."
Zur Frage der Behandelbarkeit von Zuckerkrankheit gab das Bundesasylamt mit Schreiben vom 16. November 2011 folgende ergänzende Stellungnahme ab:
"Nachfolgende Informationen können zu Ihrer Fragestellung zur Verfügung gestellt werden, die bestätigen, wonach chronisch auftretende Krankheiten, insbesondere Diabetes in X nach wie vor behandelbar sind:
httD://annualreDort2009.novonordisk.com/features/feature-Algeria.aspx: Zugriff 16.11.2011
Der Bw gab mit Schreiben vom 27. November 2011 folgende Stellungnahme ab:
"Im Hinblick auf meine letzte Einvernahme in der Unabhängige Verwaltungssenat und meiner Stellungsnahme über die Gesundheitszustände in Algerien überreiche ich Ihnen die Folgende Tatsachen zur Korrektur und bedanke mich im voraus für die Verbesserung, Ihre Einsicht und Verständnis und zuletzt bitte ich Sie, mich zu glauben und die fürchterliche Gesundheitssituation in Algerien, Seriös zu nehmen.
Der Verwaltungssenat stützt diese Feststellungen auf die Aussage des Bw vom 15. November 2011 und die Zeugenaussage des X. Weiters wurde ein Versicherungsdatenauszug eingeholt. Strittig war an sich nur die Frage, ob bzw. inwieweit die Zuckerkrankheit in Algerien behandelbar ist. Der UVS hat beim Bundesasylamt angefragt, ob sich die Verhältnisse seit der Entscheidung des AGH geändert haben bzw. ob nach wie vor chronisch auftretende Krankheiten wie Diabetes ausreichend in staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden können. Das Bundesasylamt hat dazu die oben wiedergegebene Stellungnahme abgegeben. Es steht daher fest, dass sich die medizinische Versorgungslage seit dem Erkenntnis des AGH nicht verschlechtert hat. Es ist dem Bw mit seinem ergänzenden Vorbringen vom 27. November 2011 nicht gelungen, dies in Zweifel zu ziehen.
Der Verwaltungssenat hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:
§ 9 Abs. 1 Z 1 FPG und § 9 Abs. 1a FPG sehen die Zuständigkeit des Verwaltungssenates als Berufungsbehörde grundsätzlich nur im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen sowie bei Berufungen gegen Rückkehrentscheidungen vor. Aus dem erwähnten Erkenntnis des VwGH vom 31. Mai 2011, GZ: 2011/22/0097, folgt aber letztlich, dass im Belangen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme – wie z. B. Ausweisung und Aufenthaltsverbot – aufgrund der unmittelbaren Anwendbarkeit von Artikel 13 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie 2008/115/eg des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 generell der Unabhängige Verwaltungssenat zuständige Berufungsbehörde ist.
Gemäß § 125 Abs.14 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, gelten vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Ausweisungen gemäß § 53 als Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 weiter, mit der Maßgabe, dass ein Einreiseverbot gemäß § 53 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 damit nicht verbunden ist. Gemäß § 9 Abs.1a Fremdenpolizeigesetz entscheiden über Berufungen gegen Rückkehrentscheidungen die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern.
Gegen einen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 52 Abs 1 FPG, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Rückkehrentscheidung wird mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 66 Abs. 4 AVG auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
Der Bw hält sich seit dem rechtskräftig negativen Abschluss des Asylverfahrens am 15. November 2010 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Es ist daher der Tatbestand für eine Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG erfüllt. Der Umstand, dass der Bw am 13. Jänner 2011 einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gestellt hat, ändert daran nichts. Die Antragstellung begründet noch kein Aufenthaltsrecht.
Jedermann hat gemäß Artikel 8 Abs 1 EMRK Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8 Abs 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 61 Abs 1 FPG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 61 Abs 2 FPG insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
4. der Grad der Integration;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung ist gemäß § 61 Abs 3 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Der Bw hält sich seit dem 11. Jänner 2003 im Bundesgebiet auf. Die belangte Behörde hat daraus zu Recht die Schlussfolgerung gezogen, dass die Ausweisung auf Grund der verhältnismäßig langen Aufenthaltsdauer einen nicht unerheblichen Eingriff in das Privatleben des Bw darstellt. Dieser möchte eigenen Angaben zufolge im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachgehen und eine Familie gründen.
Seinem persönlichen Interesse an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber, das der Bw durch seinen unrechtmäßigen Aufenthalt erheblich beeinträchtigt.
Das Asylverfahren hat zweifelsohne lange gedauert. Im Fall des Bw sind dessen ungeachtet kaum Ansätze einer Integration erkennbar. Abgesehen von seinem Freundeskreis verfügt er über keinen Inlandsbezug. Der Bw ist nicht als beruflich integriert anzusehen. Er hat den größten Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht.
Der Bw hat in der Heimat als Maler und Anstreicher gearbeitet. Dort halten sich auch seine Geschwister auf. Er ist sehr belesen und kennt sich bestens mit den Verhältnissen im arabischen Raum und in der algerischen Heimat aus. Es bestehen daher zweifelsohne sehr starke Bindungen zum Heimatstaat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, dass bei der Abwägung der persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch dem Umstand Bedeutung zukommt, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird. Wenn für den Fremden keine Aussicht besteht, sich in seinem Heimatstaat oder in einem anderen Land – sollte ein solches als Zielort einer allfälligen Ausreise oder Abschiebung überhaupt in Betracht kommen – außerhalb Österreichs der für ihn notwendigen Behandlung unterziehen zu können, kann das – abhängig von den dann zu erwartenden Folgen – eine maßgebliche Verstärkung des persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich darstellen (vgl. VwGH vom 24. Februar 2011, Gz. 2008/21/0149 sowie vom 10. Mai 2011, Gz. 2007/18/0392). Der Bw leidet an Zuckerkrankheit. Auf Grund der Stellungnahme des Bundesasylamtes vom 16. November 2011 steht fest, dass diese Krankheit in Algerien nach wie vor angemessen behandelbar ist. Diese Krankheit verstärkt daher in rechtlicher Hinsicht nicht die persönlichen Interessen des Bw an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet.
Der Bw bezieht sich in seiner Stellungnahme vom 27. November 2011 des weiteren auf sein Lebensalter, die zu befürchtende Einsamkeit (keine Verwandte) und drohende Obdachlosigkeit. Die Arbeitslosigkeit betrage fast 50 %. Dem ist zu entgegnen, dass der Bw im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens allfällige Probleme bei der Wiedereingliederung in die algerische Gesellschaft hinnehmen muss. Er erklärte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich seine Arbeitsbereitschaft. Es ist trotz des zweifelsohne fortgeschrittenen Lebensalters nicht ersichtlich, wieso er nicht in Algerien eine Arbeit suchen und finden könnte. Er war dort schon als Maler und Anstreicher tätig. Abgesehen von der Zuckerkrankheit, die wie erwähnt ja behandelbar ist, leidet er unter keinen anderen Krankheiten. Er verfügt über ausgezeichnete Kenntnisse des arabischen Raumes, was ihm bei der Wiedereingliederung zweifelsohne behilflich sein wird. Es halten sich auch Geschwister dort auf. Zu diesen hält er zwar zur Zeit nur wenig Kontakt (er telefoniert etwa 1-mal im Jahr), es besteht damit aber ein sozialer Anknüpfungspunkt für den Bw.
Dem in der Eingabe vom 27. November 2011 erstatteten Vorbringen zu "gewalttätigen Zusammenstößen" in Algerien ist zu erwidern: Die Frage, ob dem Bw wegen drohender Verfolgungen eine Ausreise in das Herkunftsland nicht zumutbar wäre, ist nicht im Ausweisungsverfahren, sondern in einem gesonderten Verfahren gemäß § 51 Fremdenpolizeigesetz bzw. in einem allfälligen Verfahren über die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Asylgesetz 2005 oder in einem Verfahren betreffend die Erteilung eines Abschiebungsaufschubes gemäß § 46 Abs. 3 FPG zu beurteilen (vgl. VwGH vom 22. März 2011, GZ 2007/18/0628). Abgesehen davon hatte der Bw eigenen Angaben zufolge in Algerien ohnedies keine ernsthaften Probleme mit der Polizei. Er wurde lediglich – wenn er betrunken war – manchmal zum Wachzimmer gebracht.
Im Ergebnis ist die Rückkehrentscheidung bei einer Gesamtwertung dieser Umstände zulässig. Das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens überwiegt das persönliche Interesse des Bw an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet.
Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
2. Für dieses Verfahren sind Gebühren (Stempelgebühren 14,30 Euro) angefallen.
تعليمــات قانونيــة
لا يجوز الإعتراض العادى على هذا القرار.
ملحوظــة
يجوز الإعتراض على هذا القرار خلال ستة أسابيع بعد توصيله، ويقدم هذا الإعتراض إلى المحكمة الدستورية العليا و/أو المحكمة الإدارية العليا. يقوم محامى موكل أو محامية موكلة، بغض النظر عن إستثناءات قانونية، بتقديم هذا الإعتراض ويكون مرفق به رسوم قدرها ٢٢٠ يورو.
Mag. Wolfgang Weigl
Beachte:
Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt;
VwGH vom 20.03.2012, Zl. 2012/21/0042-4