Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100987/1992/./Br

Linz, 01.03.1993

VwSen-100987/1992/./Br Linz, am 1. März 1993

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn Ing. H G, Z, L, vom 27. Dezember 1992, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 9. Dezember 1992, Zl.: Cst 15.526/91-Hu wegen Übertretung der StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 1. März 1993 zu Recht:

I. a) Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird dem Grunde nach bestätigt.

b) Das Strafausmaß wird jedoch auf 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, ermäßigt. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demzufolge auf 100 S.

c) Das Datum der Übertretung hat auf "31.7.1991, 16.28 Uhr" zu lauten.

Rechtsgrundlage:

§ 38 Abs.5 iVm § 99 Abs.3 lit.a der Straßenverkehrsordnung, BGBl.Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 615/1991 - StVO 1960; § 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 866/1992 iVm. § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 867/1992; II. Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

Rechtsgrundlage:

§ 64 und § 65 VStG Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 9. Dezember 1992 über den Berufungswerber wegen obigen bezeichneter Übertretung eine Geldstrafe von 1.500 S und für den Nichteinbringungsfall 72 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 31.7.1992 (richtig hätte das Datum "1991" lauten müssen) um 16.28 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen gelenkt und dabei in L, an der Kreuzung D/M stadtauswärts, das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage "VLSA" nicht beachet habe, indem er sein Fahrzeug nicht vor der Haltelinie angehalten hätte.

2. Begründend führte die Erstbehörde im wesentlichen aus, daß die Übertretung durch das von der "Rotlichtkamera" hergestellte Foto deutlich erkennbar wäre.

3. Dagegen wendet sich die fristgerecht erhobene Berufung vom 28. Dezember 1992, welche beim unabhängigen Verwaltungssenat direkt eingebracht wurde. Der Berufungswerber (folglich kurz Bw genannt) stellt die Übertretung in Abrede. Seine Verantwortung geht im wesentlichen dahin, daß er in der Kreuzung durch ein an der linken Straßenseite ein- oder ausparkendes Fahrzeug an der Weiterfahrt gehindert worden wäre. Es solle daher wenigstens im Zweifel zu seinen Gunsten entschieden werden.

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt, somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch eines seiner Mitglieder zu entscheiden. Da sich die Berufung gegen die Schuld und Strafe richtet, war eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen und durchzuführen gewesen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bundespolizeidirektion Linz, Cst 13.526/91 Hu; im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde das von der Erstbehörde eingeholte Gutachten des techn.Amtssachverständigen Ing. H durch den Sachverständigen erörtert. Ebenfalls wurde der Bw einvernommen 5. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen.

5.1. Das Beweisverfahren hat keinen Zweifel an der Begehung der zur Last liegenden Übertretung offen gelassen. Der techn. Amtssachverständige vermochte in überzeugender Weise darzulegen, daß der Bw bereits bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren sein muß. Nicht zuletzt ergibt sich dies aber auch bei logischer Betrachtung des von der Rotlichtkamera angefertigten Fotos. Dieses belegt, daß die Angabe des Bw hinsichtlich eines linksseitig aus- oder einparkenden Fahrzeuges offenkundig nicht zutrifft. Auf Grund der "Sequenzfolge" der beiden angefertigten Fotos hatte die Fahrgeschwindigkeit beim Einfahren in die Kreuzung etwa 20 km/h betragen. Dies ist ein Indiz dafür, daß das Rotlicht offenbar übersehen worden ist. Die vom Berufungswerber vorgebrachten Bedenken hinsichtlich eines nicht auszuschließenden Defektes der Anlage (Ampel und Rotlichtüberwachunsanlage) vermochten nicht erhärtet zu werden. Für die Annahme eines diesbezüglichen Gebrechens gab es im Beweisverfahren vor dem Verwaltungssenat keinerlei objektivierbare Anhaltspunkte.

5.1.1. Als erwiesen steht daher fest, daß der Berufungswerber bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren ist. Die Fahrgeschwindigkeit hat dabei etwa 20 km/h betragen.

5.2. Der Berufungswerber hat sohin schuldhaft gegen die zitierte Bestimmung der Straßenverkehrsordnung verstoßen. Als Schuldelement genügt die bloße Fahrlässigkeit (§ 5 Abs. 1 VStG).

6. Grundlage für die Strafzumessung gemäß § 19 Abs. 1 u. 2 VStG ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigug oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.1. Obwohl entsprechend der Ansicht der Erstbehörde der Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht mehr zur Anwendung gelangen konnte, war aber auch nicht der Umstand einer Vormerkung wegen Übertretung nach § 52 lit.a Z 11 lit.a als erschwerender zu werten. Immerhin ist der Berufungswerber trotz langjähriger Fahrpraxis in Belangen des Straßenverkehrs nie negativ in Erscheinung getreten. Dieser Umstand wird eher noch mildernd als erschwerend gewertet. Es schien daher aus Gründen der Spezial- noch aus jenen der Generalprävention eine Strafe von 1.000 S ausreichend um den Unwertgehalt der Übertretung angemessen zu bestrafen und schon hiedurch den Strafzweck zu erreichen. In Hinblick auf den bis zu 10.000 S reichenden Strafrahmen scheint die offenkundig fahrlässig begangene Übertretung hinreichend bestraft. Die Kreuzung wurde mit einer Geschwindigkeit von etwa 20 km/h befahren, wobei eine konkrete Gefährdung eines anderen Verkehrsteilnehmers offenkundig nicht erfolgt ist.

7. Der Spruch war entsprechend zu berichtigen, wobei zu bemerken ist, daß bereits durch die Strafverfügung der Erstbehörde vom 16. Jänner 1992 eine vollständige, alle Tatbestandselemente im Sinne des § 44a VStG umfassende, die Verjährung hemmende Tatanlastung, erfolgt ist. Bei dem im Straferkenntnis angeführten Datum 31.7."1992" handelte es sich offenkundig um einen Schreibfehler der Erstbehörde.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

8. Der Ausspruch über die Kostenentscheidung gründet in der unter II. bezogenen Gesetzesstelle.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.Ö. Verwaltungssenat Dr. B l e i e r

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