Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531212/2/Kü/Ba

Linz, 29.12.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung der T- und H GmbH, X, X, vertreten durch Dipl.-Ing. X X, Zivilingenieur für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, X, X, vom 6. Dezember 2011 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. November 2011, UR-2006-3815/148, betreffend Zurückweisung des Ansuchens auf Erteilung der Betriebs­bewilligung für eine Gülletrocknungs- bzw. Substrattrocknungsanlage zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 37, 38 und 44 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl.I Nr. 102/2002 idgF iVm § 13 Abs.3 AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. November 2011, UR-2006-3815/148, wurde das Ansuchen der T- und H GmbH (im Folgenden: Bw) auf Erteilung der Betriebsbewilligung für die Gülletrocknungs- bzw. Substrattrocknungsanlage im Zusammenhang mit dem Bescheid vom 16. November 2004, UR-305606/35-2004, zurückgewiesen. Weiters wurden der Bw Verfahrenskosten vorgeschrieben.

 

Begründend wurde festgehalten, dass der Ö U GmbH mit Bescheid vom 16. November 2004, UR-305606/35-2004, die abfallwirtschafts­rechtliche Genehmigung sowie die elektrizitätsrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Biogasanlage auf dem Gst.Nr. X, KG W, Gemeinde U, erteilt worden sei. Dieser Bescheid habe einen Betriebsgenehmigungsvorbehalt beinhaltet, wonach die Gülletrocknungs- bzw. Substrattrocknungsanlage erst aufgrund einer gesonderten Betriebsgenehmigung in Betrieb genommen werden dürfe. Vor Beantragung dieser Betriebsge­nehmigung sei ein zweijähriger Probebetrieb unter Vorschreibung von Auflagen angeordnet worden.

 

Im Rahmen einer Anlagenüberprüfung am 11. März 2010 sei seitens der Anlagen­betreiberin der Antrag um Betriebsgenehmigung für die Gülletrocknungs- bzw. Substrattrocknungsanlage eingebracht worden. Es sei bekannt gegeben worden, dass der gegenständliche Teil der Biogasanlage, nämlich die Gülle­trocknungs- bzw. Substrattrocknungsanlage an die T- und H GmbH übertragen worden sei.

 

Im Rahmen der Verhandlung am 15. November 2010 sei seitens des Amtssach­verständigen für Luftreinhaltung eine Geruchsstoffmessung für eine abschlie­ßende Beurteilung der Anlage verlangt worden. Seitens des Amtssach­ver­ständigen für Elektrotechnik sei ein detailliertes Wärmenutzungskonzept sowie die Umsetzung der Maßnahmen bei der Trocknungsanlage als Voraus­setzung für eine Begutachtung genannt worden. Seitens des Amtssachverständi­gen für Maschinenbautechnik sei der Bw mit Schreiben vom 1. Februar 2011 mitgeteilt worden, dass die vorliegenden Projektsunterlagen mangelhaft seien und diese bis 1. März 2011 zu verbessern seien.

 

Mit Schreiben vom 28. Oktober 2011 sei von der Bw die Vorlage noch ausständi­ger Unterlagen bzw. Projektsergänzungen innerhalb einer zweiwöchigen Frist gefordert worden. Dabei sei ausdrücklich auf § 13 Abs.3 AVG hingewiesen worden und die bescheidmäßige Zurückweisung in Aussicht gestellt worden, falls die fehlenden Unterlagen nicht fristgerecht ergänzt würden.

 

Bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung sei bloß ein Untersuchungsbericht der akkreditierten Prüfstelle X GmbH übermittelt worden, es seien aber keine weiteren Unterlagen in Verbindung mit § 39 AWG 2002 vorgelegt worden noch sei der Antrag zurückgezogen worden.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Vertreter der Bw eingebrachte Berufung, mit der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass die Zurückweisung damit begründet worden sei, dass die Bw die für die Bewilligung erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt habe. Dies sei vollkommen unrichtig, da der Vertreter der Bw am Donnerstag, dem 24. November 2011 um 17.25 Uhr im Auftrag der Ö U ein Schriftstück inklusive Beilagen vorgelegt habe, welches auch in den elektronischen Akt aufgenommen worden sei. Dieses Schriftstück sei offen­sichtlich bei der Bescheiderlassung nicht berücksichtigt worden.

 

3. Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 13. Dezember 2011 vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Gemäß § 67a AVG ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch Einzelmitglied berufen, zumal sich die Berufung gegen einen verfahrensrecht­lichen Bescheid richtet.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 13 Abs.3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

4.2. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 16. November 2004, UR-305606/35-2004, wurde der Ö U GmbH die abfall­wirtschaftsrechtliche Genehmigung sowie die elektrizitätsrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Biogasanlage auf Gst.Nr. X, KG. W, Gemeinde U, erteilt. Im Genehmigungsbescheid ist festge­halten, dass die Gülletrocknungs- bzw. Substrattrocknungsanlage erst aufgrund einer gesonderten Betriebsgenehmigung in Betrieb genommen werden darf und wurde deswegen ein zweijähriger Probebetrieb, für den gesonderte Auflagen vorgesehen wurden, angeordnet.

 

Am 15. November 2010 wurde vom Landeshauptmann aufgrund des Ansuchens der Ö U GmbH betreffend Betriebsgenehmigung für die Gülle­trocknungs- bzw. Substrattrocknungsanlage ein Lokalaugenschein unter Beiziehung von Sachverständigen für Luftreinhaltetechnik, Abfalltechnik sowie Elektrotechnik und Energiewirtschaft durchgeführt. Im Zuge des Lokalaugen­scheins wurde von den Vertretern der Ö U GmbH klargestellt, dass die T- und H GmbH ins Verfahren eintritt und als Konsenswerber für die Betriebsgenehmigung der Gülle- bzw. Substrat­trocknungsanlage auftritt.

 

Der Sachverständige für Luftreinhaltetechnik hielt bei diesem Lokalaugen­schein im Gutachten fest, dass eine abschließende Beurteilung der Anlage erst nach Vorliegen einer Geruchsstoffmessung erfolgen kann. Zur Er­füllung der Auflagenpunkte des Probebetriebes führte der Sachverständige aus, dass der vorgeschriebene Abscheidegrad von 95 % nicht bei allen Messungen erreicht werden konnte. Die geforderte Messung der Geruchsstoffkonzentration in der Zu- und Abluft des Wäschers konnte zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheins nicht vorgelegt werden.

 

Aus Sicht der Elektrotechnik und Energiewirtschaft wurde im Genehmigungs­bescheid für den Probebetrieb festgelegt, dass ein Monat vor Ablaufen der Probebetriebszeit ein überarbeitetes Wärmenutzungskonzept mit dann realistischen Wärmeabnehmern samt Vereinbarungen bei der Behörde vorzulegen ist. Am Tag des Lokalaugenscheins legte die Konsenswerberin ein überarbeitetes Wärmenutzungskonzept vor, welches vom Sachver­ständigen im Hinblick auf fehlende monetäre Angaben und notwendiger Ver­besserungen der Wärmenutzung im Bereich der Hackguttrocknung nicht als ausreichend begutachtet wurde. Es wurde von ihm daher die Vorlage eines detaillierten Wärmenutzungskonzeptes vor Erteilung der Betriebsgenehmigung verlangt.

 

Mit Schreiben vom 1. Februar 2011 teilte der Landeshauptmann der Konsens­werberin mit, dass auch in maschinenbautechnischer Hinsicht die Auflagen des Probebetriebes nicht erfüllt sind, da ein lesbarer, maßstabsgetreuer Ex-Zonenplan, aus dem die Zonenausweisung hervorgeht, sowie zur geplanten Zonenumstufung/-ausweisung (Zone 1 auf 2) bei den S-P keine Unterlagen/Nachweise vorliegen.

 

Da in der Folge gemäß vorliegendem Akteninhalt keine dieser Unterlagen der Behörde zur Begutachtung vorgelegt wurden, hat diese mit Schreiben vom 28. Oktober 2011 unter Hinweis auf die von den Sach­verständigen für Luftreinhaltetechnik, Elektrotechnik und Maschinenbautechnik eingeforderten Unterlagen unter Hinweis auf § 13 Abs.3 AVG die Vorlage der noch ausständigen Unterlagen innerhalb einer zweiwöchigen Frist begehrt. Hingewiesen wurde darauf, dass im Falle der nicht fristgerechten Vorlage eine Zurückweisung des Ansuchens um Betriebsgenehmigung ausgesprochen wird.

 

Mit Eingabe vom 24.11.2011 wurde vom Vertreter der Bw ein Untersuchungs­bericht der X GmbH über die Bestimmung der NH3- und Geruchsstoffkonzentration im Roh- und Reingas der Abluftreinigungsanlage nach Substrattrockner für eine baugleiche Anlage in M vorgelegt. Abschließend wurde um positive Beurteilung und zustimmende Kenntnisnahme ersucht. Weitere Unterlagen wie das detaillierte Wärmenutzungskonzept oder der maßstabsgetreue Ex-Zonenplan sowie die Unterlagen über die Zonenumstufung bei den S-P wurden nicht vorgelegt.

 

Insgesamt ist festzuhalten, dass vom Landeshauptmann von Oberösterreich im Zusammenwirken mit den Sachverständigen für Luftreinhaltetechnik, Elektro­technik und Maschinenbautechnik klar festgelegt wurde, welche Unterlagen zur endgültigen Beurteilung des Ansuchens um Betriebsgenehmigung für die Gülle­- bzw. Substrattrocknungsanlage erforderlich sind. Innerhalb der gesetzten Fristen gelangte lediglich ein Untersuchungsbericht über die Bestimmungen der NH- und Geruchsstoffkonzentration bei einer vergleichbaren Anlage zur Vorlage und könnte damit allenfalls den Forderungen des Sachverständigen für Luftrein­haltetechnik entsprochen worden sein. Jedenfalls wurde dem Verbesserungs­auftrag der Erstinstanz im Hinblick auf das Wärmenutzungskonzept sowie den Ex-Zonenplan nicht entsprochen. Auch das Berufungsvorbringen weist nur auf den bereits von der Erstinstanz im angefochtenen Bescheid zitierten Unter­suchungsbericht der Prüfstelle X GmbH hin und legt nicht dar, inwieweit weitere Unterlagen bereits vorgelegt wurden. Das Beru­fungsvorbringen, wonach dieser vorgelegte Bericht offensichtlich nicht berück­sichtigt wurde, entspricht daher nicht den Tatsachen.

 

Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die Bw durch die Zurückweisung ihres Antrages auf Betriebsgenehmigung für die Gülle- und Substrattrocknungsanlage nicht in ihren Rechten verletzt wurde, weshalb der Berufung keine Folge zu geben war. Es wird an der Bw liegen, zur Erlangung der notwendigen Betriebs­genehmigung die von den Sachverständigen geforderten Unterlagen zu erstellen und sodann beim Landeshauptmann neuerlich um die Erteilung der Betriebsgenehmigung anzusuchen.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

5. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 14,30 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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