Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281352/8/Re/Sta

Linz, 28.12.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des Herrn K T, geb. , wh.  T, U, vom 19. September 2011 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung  vom 1. September 2011, Gz: Ge96-47-2011-Bd/Ga, betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Arbeitsinspektionsgesetz (ArbIG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 21. Oktober 2011  zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird hinsichtlich Schuld keine Folge gegeben und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass dem Berufungswerber die Tat als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der I T GesmbH, T, zur Last gelegt und der Tatvorwurf im Faktum 1. konkretisiert wird und lautet wie folgt:

"Unterlagen im Zusammenhang mit der Bedienung der Webmaschine (Unterweisungsnachweise/Evaluierungs­nach­weise) dem Organ der Arbeitsinspektion nicht vorgelegt hat, obwohl Arbeitgeber und die gemäß § 4 Abs.5 und 7 beauftragten Personen verpflichtet sind, den Arbeitsinspektionsorganen auf Verlangen alle Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, die mit dem Arbeitnehmerschutz im Zusammenhang stehen."

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern Folge gegeben, als anstelle der verhängten Geldstrafen zu Faktum 1. und zu Faktum 2. je eine Ermahnung ausgesprochen wird.

 

II.              Auf Grund des Ergebnisses des Berufungsverfahrens entfällt die Vorschreibung jeglicher Kostenbeiträge zu den Verwaltungsverfahren I. und II. Instanz.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: §§ 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG) iVm §§ 24, 44a, 5, 19, 21  und 51 Verwaltungsstrafgesetz (VStG);

zu II.: § 66 Verwaltungsstrafgesetz.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom  1. September 2011 wurden über den Berufungswerber zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils 500 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von jeweils 45 Stunden wegen Verwaltungsübertretungen nach § 24 Abs.1 Einleitungssatz ArbIG 1993 verhängt, weil im Zuge einer von einem Organ des Arbeitsinspektorates Linz am
31. März 2011 durchgeführten Unfallerhebung in der Arbeitsstätte "I T Ges.m.b.H.", T, vom Arbeitgeber trotz mehrmaligem Nachfragen, ob die weitere Überprüfung des Betriebes verweigert werde und den Hinweis auf die rechtliche Verpflichtung dazu

1.        Auskünfte über Unterweisungsnachweise in Zusammenhang mit der Bedienung der Webmaschine verweigert wurden, obwohl Arbeitgeber und die gemäß § 4 Abs.5 und 7 beauftragten Personen verpflichtet sind, den Arbeitsinspektionsorganen auf Verlangen alle Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, die mit dem Arbeitnehmerschutz in Zusammenhang stehen,

2.        außerdem er es als Arbeitgeber zu vertreten habe, dass im Zuge einer von einem Organ des Arbeitsinspektorates Linz am 31. März 2011 durchgeführten Unfallerhebung in der Arbeitsstätte I T Ges.m.b.H., T, entgegen § 4 Abs. 1 im Anschluss an die Besichtigung einer Webmaschinen die weitere Besichtigung des Betriebes verweigert wurde, obwohl Organe der Arbeitsinspektion zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt sind, Betriebsstätten und Arbeitsstellen  sowie die von Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen den Arbeitnehmern/Arbeit­nehmerinnen zur Verfügung gestellten Wohnräume und Unterkünfte sowie Wohlfahrtseinrichtungen jederzeit zu betreten und zu besichtigen.

 

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat Herr K T im Rahmen einer Niederschrift bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung am 19. September 2011 innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, er habe mit dieser Angelegenheit nichts zu tun, da er für die kaufmännischen Belange in der Firma zuständig sei. Er habe mit der technischen Abwicklung im Betrieb nichts zu tun. Er habe von diesem Vorfall auch nichts gewusst und sei daher auch nicht verantwortlich.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung als belangte Behörde hat diese Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Zum Berufungsvorbringen wurden von der belangten Behörde keine Äußerungen abgegeben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 51VStG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Ge96-47-2011 sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am
21. Oktober 2011, zu welcher die Parteien geladen wurden. Die belangte Behörde hat sich aus Termingründen zur mündlichen Verhandlung entschuldigt. Der Berufungswerber wurde im Rahmen dieser Verhandlung durch seinen Bruder G T vertreten. Als Zeugin wurde die handelnde Arbeitsinspektorin geladen und unter Wahrheitsverpflichtung einvernommen.

 

 

4. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde vom Vertreter des Berufungswerbers einleitend festgehalten, dass K und G T jeweils handelsrechtliche Geschäftsführer der arbeitgebenden I T Ges.m.b.H. seien. Von seinem Bruder als Vertreter im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er mit der Angelegenheit nichts zu tun habe, da er quasi nicht im Betrieb tätig sei und bei der Überprüfung nicht anwesend gewesen sei. Ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG sei jedoch bisher nicht angezeigt worden, da es sich um einen kleinen Betrieb handle und sich das nicht auszahle.

 

Zu den vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen führt der Bruder des Berufungswerber bei der Verhandlung aus, die Arbeitsinspektorin sei auf Grund eines Arbeitsunfalls unangemeldet erschienen, um die am Unfall ursächliche Webmaschine zu besichtigen. Nach der Maschinenuntersuchung forderte diese auch noch in die Evaluierungsaufzeichnungen in Bezug auf die Arbeitnehmer Einsicht zu nehmen und den restlichen Betrieb zu besichtigen. Da sie einleitend nur von der Maschinenbesichtigung gesprochen hat, wurde ihr von G T mitgeteilt, dass er keine Zeit mehr hätte, den ganzen Betrieb zu besichtigen bzw. Unterlagen zu suchen und sie sich daher entfernen solle. Eine weitere Betriebsbesichtigung oder weitere Einsichtnahme in Unterlagen werde nicht mehr stattfinden. Er habe auch nicht gewusst, wo der Ordner für diese Unterlagen sein solle.

Die Zeugin E N, welche am 31. März 2011 die Überprüfung der Webmaschine durchgeführt hat und in der Folge in Unterlagen Einsicht nehmen bzw. den restlichen Betrieb überprüfen wollte, gab bei ihrer Einvernahme zu Protokoll, dass die Überprüfung wegen einer Meldung betreffend Verletzung eines Arbeitnehmers vorgesehen war. Sie habe dem Bruder des  Berufungswerbers mitgeteilt, warum sie anwesend sei und dass sie zunächst die Webmaschine besichtigen wolle. Bereits zu diesem Zeitpunkt sei die Notwendigkeit der Überprüfung vom G T wiederholt in Frage gestellt worden. Nach der Überprüfung am Weg zurück ins Büro habe sie dem Bruder des Berufungswerbers mitgeteilt, dass sie in der Folge noch Einsicht in Evaluierungsdokumente und Unterweisungsnachweise nehmen müsse, die im Büro vorzulegen seien. G T habe daraufhin festgestellt, dass er nichts mehr zeigen werde und dass er die weitere Besichtigung des Betriebes verweigere und letztlich die Tür vor dem Kontrollorgan zumachte.

 

 

5. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 4 Abs.1 ArbIG sind die Organe der Arbeitsinspektion zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Arbeitsstelle sowie die von Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen den Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen zur Verfügung gestellten Wohnräume und Unterkünfte sowie Wohlfahrtseinrichtungen jederzeit zu betreten und zu besichtigen. Dies gilt auch dann, wenn im Zeitpunkt der Besichtigung in der Betriebsstätte oder auf der Arbeitsstelle keine Arbeitnehmer/Innen beschäftigt werden.

 

Gemäß § 8 Abs.1 ArbIG sind Arbeitgeber/Innen und die gemäß § 4 Abs.5 und 7 beauftragten Personen verpflichtet, den Arbeitsinspektionsorganen auf Verlangen alle Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, die mit dem Arbeitnehmerschutz in Zusammenhang stehen. Dies gilt insbesondere für Unterlagen über die Betriebsräumlichkeiten, Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen, Betriebsmittel, Arbeitsvorgänge, Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffe samt den dazugehörigen Plänen, Zeichnungen, Beschreibungen und Betriebsvorschriften. Dies gilt auch für Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen, Arbeitsverträge, Lehrverträge, Lohn-, Gehalts- und Urlaubslisten sowie insbesondere auch für alle Verzeichnisse, Vormerke oder Aufstellungen, die auf Grund von Arbeitnehmerschutzvorschriften oder von Regelungen für die Heimarbeit zu führen sind.

Gemäß Abs.2 leg.cit. sind die Arbeitsinspektionsorgane befugt, Ablichtungen, Abschriften oder Auszüge von Unterlagen gemäß Abs.1 anzufertigen.

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 lit.a ArbIG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 36 Euro bis 3.600 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 72 Euro bis 3.600 Euro zu bestrafen, wer als Arbeitgeber/In nicht dafür sorgt, dass den Arbeitsinspektionsorganen die in § 4 Abs.1 angeführten Räumlichkeiten und Stellen in einer Weise zugänglich sind, durch die eine wirksame Überwachung möglich ist.

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z2 lit.c ArbIG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 36 Euro bis 3.600 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 72 Euro bis 3.600 Euro zu bestrafen, wer entgegen § 8 Abs.1 keine Einsicht in Unterlagen gewährt.

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern diese erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

 

5.1. Als erwiesen steht fest, dass die Arbeitsinspektorin E N am 31. März 2011 eine Webmaschine in den Räumlichkeiten der Betriebsstätte der I T Ges.m.b.H.,  T, U, überprüft hat, dies auf Grund eines in der Vergangenheit stattgefundenen Arbeitsunfalls. Die Arbeitsinspektorin ist unangemeldet erschienen und wurde vom Bruder des Berufungswerbers zur Webmaschine begleitet und wurde diese Überprüfung ohne besondere Vorkommnisse durchgeführt. Nach Abschluss dieser Maschinenbesichtigung bzw. –überprüfung teilt die Arbeitsinspektorin dem G T mit, dass sie unter anderem auch Einsicht in Unterweisungsnachweise sowie eine Besichtigung bzw. Überprüfung des gesamten Betriebes vornehmen wolle. Dies wurde jedoch vom Bruder des Berufungswerbers abgelehnt und verweigert mit der Begründung, dass die Arbeitsinspektorin zunächst nur die Besichtigung bzw. Überprüfung der Webmaschine angekündigt habe und er jetzt keine Zeit mehr für weitere Überprüfungen bzw. Vorlage von Unterlagen habe.

 

Nach dieser Beweislage ist zunächst festzuhalten, dass der Bruder des  Berufungswerbers als handelsrechtlicher Geschäftsführer entgegen der Formulierung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses im Faktum 1 sohin nicht Auskünfte über Unterweisungsnachweise in Zusammenhang mit der Bedienung der Webmaschine verweigert, sondern Unterlagen die mit dem Arbeitnehmerschutz im Zusammenhang stehen, dem Arbeitsinspektionsorgan trotz Verlangen nicht vorgelegt hat. Im Sinne des § 64 Abs.4 AVG hatte der Oö. Verwaltungssenat diesbezüglich eine entsprechende Spruchkorrektur durchzuführen, wozu er auf Grund einer im Sinne des § 31 Abs.2 VStG fristgerechten tauglichen Verfolgungshandlung,  welche die nunmehrige Formulierung des Tatvorwurfs beinhaltet, nämlich die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses vom 1. September 2011, berechtigt und verpflichtet war.

Zu ergänzen war der Spruch auch durch Einfügung der Funktion des Berufungswerbers als handelsrechtlicher Geschäftsführer.

 

5.2. Im Rahmen der durchgeführten Berufungsverhandlung wird vom Bruder des Berufungswerbers letztlich nicht bestritten, dass er gegenüber der Vertreterin des Arbeitsinspektorates einer weiteren Betriebsbesichtigung bzw. Überprüfung ausdrücklich nicht zugestimmt hat und er auch die Einsichtnahme in weitere Unterlagen verweigert hat. Er hat dies mit dem Hinweis, dass er hiezu keine Zeit mehr hätte, abgelehnt. Mit derselben Begründung hat er auch die Suche nach weiteren Unterlagen abgelehnt und lediglich darauf hingewiesen, dass er nicht wüsste, wo der Ordner für diese Unterlagen sein soll. Diese Verantwortung kann jedoch weder den Berufungswerber noch seinen Bruder, beide jeweils als handelsrechtliche Geschäftsführer von ihrer verwaltungsstrafrechtlichen Haftbarkeit befreien, da die sich aus den Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes ergebenden Verpflichtungen, so auch das Bereithalten von den Arbeitnehmerschutz betreffenden Unterlagen zur Ermöglichung der Einsichtnahme durch Vertreter des Arbeitsinspektorates, zweifelsfrei ihre Verpflichtung darstellt, dies insbesondere unter Heranziehung der Bestimmung des § 8 Abs.1 ArbIG.

 

Der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretungen ist daher jedenfalls und zweifelsfrei  auch bei K T erfüllt, da auch er handelsrechtlicher Geschäftsführer des arbeitgebenden Unternehmens ist und einen verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG zum Tatzeitpunkt nicht bestellt hat. Die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens auch gegen K T erfolgte sohin zu Recht.

 

Der Berufungswerber hat daher diese Verwaltungsübertretungen grundsätzlich auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten, bei der Frage des Ausmaßes des Verschuldens war jedoch die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG zu prüfen, da insbesondere auch als Ergebnis der durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung von einem geringfügigen Verschulden auszugehen ist. Der Bruder des Berufungswerbers, welcher ebenfalls handelsrechtlicher Geschäftsführer des Unternehmens ist und gegen den ebenfalls wegen des verfahrensgegenständlichen Vorfalls Verwaltungsstrafen ausgesprochen wurden, betonte im Rahmen der mündlichen Verhandlung nochmals und das Berufungsvorbringen des Berufungswerbers bestätigend, dass der Berufungswerber im Betrieb quasi nicht tätig ist. Der Berufungswerber habe laut Aussage seines Bruders lediglich einmal jährlich mit der Bilanz zu tun und betätige sich sonst nicht im Betrieb. Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten für den Berufungswerber wurde laut dessen Bruder bisher deshalb nicht veranlasst, da es sich um einen kleinen Betrieb handle und sich das ihrer Meinung nach nicht ausgezahlt habe. Der Berufungswerber sei zum Zeitpunkt der Überprüfung nicht einmal im Unternehmen anwesend gewesen.

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Ein Absehen von der Strafe im Sinne der vorzitierten Bestimmung ist somit an zwei Kriterien gebunden, welche kumulativ vorliegen müssen. Zum einen darf das Verschulden nur geringfügig sein und zum anderen dürfen die Folgen der Übertretung nur unbedeutend sein.

Die Schuld des Beschuldigten ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt.

Wenn auch bei der Beurteilung der Frage der Schuld dem Grunde nach die interne Aufteilung der Geschäftsführer, so die quasi völlig fehlende Kompetenz des Berufungswerbers im täglichen Betriebsablauf nicht berücksichtigt werden konnte, so ist dies jedoch bei der Beurteilung des Ausmaßes der Schuld mit einzubeziehen. Konkret war der Berufungswerber mit dem verfahrensgegenständlichen Vorfall bzw. der Überprüfung durch die Vertreterin des Arbeitsinspektorates in keiner Weise befasst und waren ihm daher auch die Umstände, die zur Einleitung der Verwaltungsstrafverfahren geführt haben, in keiner Weise bekannt. Ein bewusstes Ignorieren gesetzlicher Anordnungen kann jedenfalls nicht angenommen werden. In Anbetracht dieser Umstände und im Hinblick auf das Nichtvorliegen von mehr als geringfügigen Folgen der Übertretung durch den Berufungswerber erscheinen dem Unabhängigen Verwaltungssenat die Voraussetzungen des § 21 VStG in diesem Falle als gegeben; so hat auch der Vertreter des Arbeitsinspektorates im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung einer Strafminderung gegenüber K T ausdrücklich zugestimmt.

 

Es erscheint jedoch auf Grund der Sachlage als erforderlich, den Berufungswerber zu ermahnen, um in Hinkunft seinen Pflichten als Geschäftsführer entweder nachzukommen oder seine Geschäftsführertätigkeit zu beenden oder einen verantwortlichen Beauftragten nach § 9 VStG für die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortbarkeit zu bestellen und dies dem zuständigen Arbeitsinspektorat mitzuteilen.

 

Insgesamt war somit auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Reichenberger

 

 

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