Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165597/2/Kei/Bb/Th

Linz, 23.12.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des X, geb. X, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. X und Dr. X, X, vom 6. Dezember 2010 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Wels vom 18. November 2010,
GZ 2-S-4.524/10/S 250,-- VK 25,--, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG),
zu Recht erkannt:

 

 

 

I.                  Die Berufung wird hinsichtlich dem Schuldspruch und hinsichtlich der Höhe der verhängten Geldstrafe abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird insoweit bestätigt.

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe wird jedoch auf 50 Stunden herabgesetzt.

 

 

II.              Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Beitrags zu den Kosten des Berufungsverfahrens. Für das erstinstanzliche Verfahren beträgt der Kostenbeitrag 25 Euro.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm

§§ 24, 51, 16 und 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

Zu I.:

 

1. Mit dem Straferkenntnis des Polizeidirektors von Wels vom 18. November 2010, GZ 2-S-4.524/10/S 250,-- VK 25,--, wurde X (der nunmehrige Berufungswerber) wie folgt für schuldig erkannt und bestraft (auszugsweise Wiedergabe):

 

"... Sie haben als das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen hin befugte Organ der Fa. X, X, X etabliert, die Mieterin des Sattelzugfahrzeuges Kennzeichen X (internationales Unterscheidungskennzeichen "X") mit dem Sattelanhänger Kennzeichen X (internationales Unterscheidungskennzeichen "X") war, nicht dafür Sorge getragen, dass die Beladung des Kraftfahrzeuges den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, weil am 15.1.2010 um 19.03 Uhr in Hartkirchen auf der Bundesstraße 131 Höhe Strkm. 13.950, festgestellt wurde, dass die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug nicht so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert waren, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teil einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können; dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zum Beispiel durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Es wurde festgestellt, dass die Ladung (Holzpakete) nicht ausreichend gesichert und nicht formschlüssig verladen transportiert wurden."

 

Als verletzte Rechtsgrundlagen wurden § 9 VStG iVm §§ 103a Abs.1 Z3 und 101 Abs.1 lit.e KFG genannt.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Berufungswerber gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geld­strafe in der Höhe 250 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 125 Stunden, verhängt. Weiters wurde der Berufungswerber zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 25 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 22. November 2010, hat der Berufungswerber rechtzeitig – mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2010 – durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter Berufung erhoben und beantragt, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu eine Ermahnung auszusprechen bzw. die verhängte Geldstrafe herabzusetzen.

 

Als Berufungsgründe werden unrichtige Sachverhaltsfeststellung auf Grund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

 

Der Berufungswerber behauptet im Wesentlichen das Vorhandensein eines wirksamen Weisungs-, Kontroll- und Überwachungssystem im Unternehmen. Er führt dazu im Einzelnen an, jeden Fahrer bei Beginn des neuen Dienstverhältnisses einzuschulen und ein Fahrerhandbuch auszuhändigen, welches den Fahrern auch mittels Schulung vorgetragen werde, wobei auch das Kapitel "Beladungssicherung" geschult werde. Es seien auch sämtliche Ladungssicherungsmittel (Gurte, Gurtspanner, Spannlatte, Kantenschoner etc), welche den Fahrern auch gezeigt werden, im Schulungsraum vorhanden. Überdies werde den Fahrern ein Film betreffend die Ladungssicherung im Ausmaß der Dauer von ca. 30 Minuten vorgeführt.

 

Die Weisungen, welche die Fahrer erhalten, würden auch dahingehend kontrolliert, ob die Weisungen auch eingehalten werden. Bei einer Verfehlung werde der betreffende Lenker nachgeschult und sollte er sich anschließend wiederum nicht an die Weisungen halten, nach vorheriger nochmaliger Androhung entlassen. 

 

Die Einschulung erfolge durch einen sogenannten "Masterdriver" und dauere ca. zwei Wochen.

 

Bezüglich des konkreten Fahrers seien bisher keine Unzulänglichkeiten bezüglich Ladungssicherung bekannt gewesen.

 

3. Der Polizeidirektor von Wels hat die Berufungsschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 13. Dezember 2010, GZ S-4524/10, ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates (§ 51 Abs.1 VStG), wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der Bundespolizeidirektion Wels und in die Berufung.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mangels gesonderten Antrages der Verfahrensparteien und der Tatsache, dass der für das Verfahren relevante Sachverhalt ausreichend geklärt vorliegt, unterbleiben.

 

4.1. Es ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat – aus den genannten Beweismitteln - folgender rechtlich relevanter Sachverhalt, der seiner Entscheidung zu Grunde liegt: 

 

Die Firma X, mit Sitz in X, X, Rumänien, ist Mieterin des Sattelzugfahrzeuges mit dem internationalen Kennzeichen X (X) und des Sattelanhänger mit dem Kennzeichen X (X). Der Berufungswerber war zur gegenständlichen Zeit – unbestritten - handelsrechtlicher Geschäftsführer dieses Unternehmens.

 

X lenkte am 15. Jänner 2010 die angeführte Kraftfahrzeugkombination in der Gemeinde Hartkirchen, auf der B 131, in Fahrtrichtung Wels. Bei der Anhaltung und anschließenden Verkehrskontrolle dieses Kraftfahrzeuges um 19.03 Uhr auf Höhe km 13,950 durch zwei Straßenaufsichtsorgane der Landesverkehrsabteilung für Oberösterreich wurde festgestellt, dass der mit dem Zugfahrzeug gezogene Anhänger mit insgesamt 11 Paketen Holz mit einem Gesamtgewicht von 23.700 kg beladen war, wobei die Ladung nicht ausreichend gesichert und nicht formschlüssig verladen transportiert wurde.

 

Die einzelnen Holzpakete waren auf der Ladefläche neben und übereinander angeordnet und ergaben im Inneren des Anhängers zwei Stöße. Die Ladefläche des Anhängers war als Siebdruckplatte ausgeführt und zwischen der Ladefläche und dem Ladegut waren mehrere Kanthölzer unregelmäßig eingelegt. Als Ladungssicherung wurden insgesamt lediglich 10 Zurrgurte im Niederzurrverfahren verwendet, wobei an den äußeren Kanten keinerlei Kantenschoner verwendet und keine rutschhemmenden Unterlagen eingesetzt wurden.

Nach den Ausführungen des im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens zur Erstattung eines Gutachtens beigezogenen Sachverständigen für Verkehrstechnik, Ing. X, von der Abteilung Verkehr des Landes Oberösterreich, war die beanstandete Ladung zum Tatzeitpunkt nicht den Vorschriften entsprechend, ausreichend gesichert und habe eine Gefährdung der Verkehrssicherheit dargestellt.

 

Zur näheren Begründung führte der Amtssachverständige aus, dass die gegenständliche Ladung gegen seitliches Verrutschen zumindest mit 21 Zurrgurten gesichert hätte werden müssen. Auf Grund der jedoch nicht ausreichenden Ladungssicherungsmaßnahmen habe bei dieser schweren Ladung durchaus die Gefahr bestanden, dass bei einem entsprechenden Fahrmanöver der Fahrzeugaufbau nicht in der Lage gewesen wäre, die Ladung im Ausmaß von 23.700 kg auf der Ladefläche zu halten.

 

4.2. Diese Feststellungen ergeben sich aus der dienstlichen Wahrnehmung von geschulten Inspektoren der Landesverkehrsabteilung für Oberösterreich anlässlich der Amtshandlung am 15. Jänner 2010 um 19.03 Uhr auf der B 131 und der geständigen Verantwortung des Berufungswerbers. Der Berufungswerber hat weder die mangelnde Ladungssicherung bestritten, noch gegen den Inhalt des erstinstanzlichen Amtssachverständigengutachten Einwände erhoben. Es bestehen daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung keine Bedenken den dargestellten Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde zu legen.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat hierüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Gemäß § 101 Abs.1 lit.e KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern  unbeschadet der Bestimmungen der Abs.2 und 5 nur zulässig, wenn die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können; dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern.

 

Gemäß § 103a Abs.1 Z3 KFG hat bei der Vermietung eines Fahrzeuges ohne Beistellung eines Lenkers der Mieter die im § 103 Abs.1 Z1 hinsichtlich des Zustandes der Ladung und der zu erfüllenden Auflagen, Z2 und 3, Abs.2, 3, 4, 5a und 6 und § 104 Abs.3 angeführten Pflichten anstelle des Zulassungsbesitzers zu erfüllen.

 

5.2. Es ist unstrittig, dass die am Sattelanhänger, Kennzeichen X (X) transportierte Ladung (11 Holzpakete mit einem Gesamtgewicht von 23.700 kg) im Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle am 15. Jänner 2010 um 19.03 Uhr, in Hartkirchen auf der B 131 bei km 13,950 nicht den Vorschriften entsprechend ausreichend gesichert war und eine Gefährdung der Verkehrssicherheit dargestellt hat.

 

Der Berufungswerber war zur gegenständlichen Zeit handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma X mit Unternehmenssitz in X, X, Rumänien, der Mieterin des Sattelzugfahrzeuges mit dem Kennzeichen X (X) und des Sattelanhängers mit dem Kennzeichen X (X). Es trifft ihn daher in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Mieterin der genannten Kraftfahrzeuge gemäß § 9 Abs.1 VStG iVm § 103a Abs.1 Z3 KFG die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für den unbestritten zu Grunde liegenden Sachverhalt. 

 

Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Unternehmen im Sinne des § 9 Abs.2 und 4 VStG wurde im gesamten Verfahren nicht behauptet.

 

Es ist der objektive Tatbestand der dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nach § 9 VStG iVm §§ 103a Abs.1 Z3 und 101 Abs.1 lit.e KFG erfüllt.

 

5.3. Sofern der Berufungswerber offenbar meint, es treffe ihn kein Verschulden an dieser Verwaltungsübertretung, wird er darauf hingewiesen, dass ihm als gemäß § 9 Abs.1 VStG  Verantwortlichen der Mieterin eine im Sinne des § 103a Abs.1 Z3 KFG verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte Überwachungsfunktion in Bezug auf die Beladung der angemieteten Fahrzeuge zu kommt. Die normierte Sorgfaltspflicht verlangt zwar nicht, dass er jede Beladung selbst überprüft, ob sie dem Gesetz und den darauf gegründeten Verordnungen entspricht, er hat aber in seiner Eigenschaft als nach § 9 VStG verpflichtetes Organ jene Vorkehrungen zu treffen, die mit Grund erwarten lassen, dass ein gesetzeskonformer Transport mit einem verkehrs- und betriebssicheren Fahrzeug sichergestellt ist und Verstöße gegen die Beladungsvorschriften ausgeschlossen sind.

 

Eine Überwälzung der das nach außen vertretungsbefugte Organ grundsätzlich persönlich treffenden Verpflichtung auf den ohnehin separat unter Strafsanktion stehenden Lenker ist nicht möglich. Der nach außen Berufene hat die Einhaltung seiner Dienstanweisungen auch gehörig zu überwachen.

 

Nur ein wirksames begleitendes Kontrollsystem befreit ihn von seiner Verantwortlichkeit. Ein solches liegt aber nur dann vor, wenn die Überwachung des Zustandes aller im Betrieb eingesetzten Fahrzeuge jederzeit sichergestellt werden kann. Die Größe seines Betriebes oder Fuhrparks entbindet den Verantwortlichen nicht von der Einhaltung gesetzlich auferlegter Verpflichtungen. Macht die Betriebsgröße eine Kontrolle durch ihn selbst unmöglich, so liegt es an diesem, ein entsprechendes Kontrollsystem aufzubauen und andere Person damit zu beauftragen, um Übertretungen zu vermeiden. Dabei trifft ihn nicht nur die Verpflichtung, sich tauglicher Personen zu bedienen, sondern auch die weitere Verpflichtung, die ausgewählten Personen in ihrer Kontrolltätigkeit zu überprüfen. Es genügt auch nicht bloß eine Kontrolle des Fahrzeuges bei Verlassen des Betriebsgeländes. Vielmehr ist durch Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems für die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften auch außerhalb des Betriebsgeländes zu sorgen. Auch die Unmöglichkeit, jeden Fahrer auf seinen Fahrten persönlich zu begleiten bzw. es sich möglicherweise beim Lenker um einen langjährigen zuverlässigen Mitarbeiter handelt, kann das nach § 9 VStG verpflichtete Organ von seiner normierten Überwachungsfunktion nicht entpflichten.

 

Der Berufungswerber hat dargelegt, dass er in seinem Unternehmen zwar Maßnahmen vorgesehen hat, um allfälligen Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Befolgung von kraftfahrrechtlichen Vorschriften, insbesondere den Beladevorschriften, entgegenzutreten, jedoch sind diese nicht als ausreichende Kontrolltätigkeit anzusehen, welche ihn zu entlasten vermögen. Er hat allgemein zwar das Bestehen eines Kontrollsystems behauptet, jedoch nicht erkennbar dargelegt, wie dieses Kontrollsystem im Einzelnen beim gegenständlichen Transport hätte funktionieren sollen. Er konnte im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Nachweis eines lückenlosen Kontrollsystems nicht erbringen bzw. ist es ihm nicht gelungen, das Vorliegen eines geeigneten und ausreichenden Kontrollsystems darzulegen.

 

Er konnte damit nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft und somit die Fahrlässigkeitsvermutung im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht entkräften, weshalb auch die subjektive Tatseite der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung erfüllt ist.

 

5.4. Zur Straffestsetzung ist festzustellen, dass gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach der anzuwendenden Verwaltungsstrafbestimmung des § 134 Abs.1 KFG begeht unter anderem derjenige, der diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Von der Bundespolizeidirektion Wels wurde im angefochtenen Straferkenntnis für das gegenständliche Delikt (§ 9 VStG iVm §§ 103a Abs.1 Z3 und 101 Abs.1 lit.e KFG) eine Geldstrafe in der Höhe von 250 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 125 Stunden, festgesetzt.

 

Strafmildernd wurde das Nichtvorliegen rechtkräftiger Verwaltungsvorstrafvormerkungen nach § 103 Abs.1 Z1 KFG, straferschwerend wurde kein Umstand gewertet.

 

Darüber hinaus wurden der Strafbemessung die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers zu Grunde gelegt, wobei ein monatliches Einkommen in der Höhe von ca. 2.000 Euro, kein relevantes Vermögen und keine gewichtigen Sorgepflichten angenommen und berücksichtigt wurden. Diesen Werten hat der Berufungswerber nicht widersprochen, sodass von diesen angeführten Grundlagen auch durch den Unabhängigen Verwaltungssenat ausgegangen wird.

 

Zweck der kraftfahrrechtlichen Vorschriften über die Beladung von Fahrzeugen ist es,  möglichste Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten. Fahrzeuge, deren Beladung nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht, erhöhen generell die Gefahren des Straßenverkehrs und stellen potentielle Gefährdungen des Lebens und der Gesundheit von Menschen dar. Der Unrechtsgehalt derartiger Verstöße ist deshalb als beträchtlich zu qualifizieren. Es bedarf sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Überlegungen einer angemessenen Strafe, um sowohl den Berufungswerber selbst als auch die Allgemeinheit darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf die Beladung von Fahrzeugen im Straßenverkehr von wesentlicher Bedeutung ist.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat ist der Ansicht, dass die von der Bundespolizeidirektion Wels verhängte Geldstrafe in der Höhe von 250 Euro tat- und schuldangemessen und auch erforderlich ist, um den Berufungswerber von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten und ihm den Unrechtsgehalt der von ihm begangenen Übertretung nachhaltig vor Augen zu führen. Die Geldstrafe liegt noch an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens und beträgt 5 % der möglichen Höchststrafe (5.000 Euro - § 134 Abs.1 KFG).

 

Eine Herabsetzung der Geldstrafe konnte aus den genannten Gründen nicht in Erwägung gezogen werden, jedoch war eine Anpassung der Ersatzfreiheitsstrafe im Sinne einer Herabsetzung auf 50 Stunden erforderlich.

 

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe bzw. den Ausspruch einer Ermahnung im Sinne des § 21 VStG lagen nicht vor. Das Verfahren hat keinen Hinweis darauf ergeben, dass das Verschulden des Berufungswerbers wesentlich niedriger ist, als dies bei derartigen Übertretungen üblicherweise der Fall ist.

 

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch (Spruchpunkt II.) angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Michael  K e i n b e r g e r  

 

 

 

 

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