Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-100990/3/Fra/Ka

Linz, 08.03.1993

VwSen - 100990/3/Fra/Ka Linz, am 8. März 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des J K, R, M gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 11. November 1992, VerkR96/7124/1992/Ga, betreffend Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z2 VStG.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Strafkostenbeiträgen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 11. November 1992, VerkR96/7124/1992/Ga, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 24. März 1992 aufgefordert wurde, der Behörde binnen 14 Tage ab Zustellung dieses Schreibens jene Person namhaft zu machen, die dieses Fahrzeug am 27.12.1991 um 16.41 Uhr gelenkt hat. Da er eine diesbezügliche genaue Auskunft nicht erteilt hat (er führte in seiner Auskunft lediglich die T - S - K, R , M an) und auch keine Person benannt hat, die die geforderte Auskunft hätte erteilen können, ist er seiner gesetzlichen Auskunftspflicht gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 nicht nachgekommen.

Ferner wurde der Beschuldigte zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren in Höhe von 100 S (d.s. 10 % der Strafe) verpflichtet.

I.2. Gegen das oben angeführte Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Vom Rechtsinstitut der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Sie hat das Rechtsmittel samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Eine Gegenäußerung wurde nicht abgegeben. Durch die Vorlage wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates ausgelöst. Dieser hat, weil keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines seiner Mitglieder zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der abgefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.1 VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Zweifellos hat der Berufungswerber mit der in Rede stehenden "Lenkeranfrage-Beantwortung" das objektive Tatbild einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 erfüllt, denn aus dem Firmenstempel "T R, S K, M, R, Tel. -Telefax" kann kein zweifelsfreier Schluß darüber gezogen werden, welche Person das KFZ gelenkt hat. Zu untersuchen bleibt zudem, ob der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch zu verantworten, d.h. ob er schuldhaft gehandelt hat. Folgende Umstände sind hiebei zu bedenken: In seinem Einspruch gegen die vorausgegangene Strafverfügung vom 29.4.1992 hat der Beschuldigte eindeutig zu erkennen gegeben, daß er selbst das in Rede stehende Fahrzeug gelenkt hat. Wegen noch nicht eingetretener Verfolgungsverjährung hätte das Grunddelikt noch verfolgt werden können. Weiters ist festzustellen, daß die geforderte Lenkerauskunft vom Beschuldigten relativ unverzüglich erteilt wurde. Daraus kann wiederum der Schluß gezogen werden, daß der Beschuldigte die Auskunft nicht verschleiern wollte. Es ist augenscheinlich, daß der Beschuldigte gutgläubig der Meinung war, die Lenkerauskunft gesetzeskonform erstattet zu haben, denn er hätte mangels Ablauf der Beantwortungsfrist (es war noch mehr als eine Woche Zeit für die Auskunftserteilung), damit zu rechnen gehabt, daß ihn die Behörde, sollte sie noch Unklarheiten haben, um eine entsprechende Klarstellung ersucht. Die Behörde hat jedoch derartige Versuche, obwohl - wie erwähnt - noch ausreichend Zeit gewesen wäre und eine diesbezügliche Maßnahme auch im kurzen Wege erfolgen hätte können, offenkundig nicht unternommen. Zusammenfassend billigt daher der unabhängige Verwaltungssenat dem Berufungswerber aufgrund der oben genannten Umstände einen auf irrige Gesetzesauslegung fußenden Schuldausschließungsgrund zu, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Dem Berufungswerber muß nun aufgrund dieser Entscheidung bewußt sein, soll die Behörde wieder einmal an ihn eine Lenkeranfrage richten, daß er eine konkrete Person zu benennen hat; ein Schuldausschließungsgrund könnte ihm bei gleichem Sachverhalt nicht mehr zuerkannt werden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum