Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166366/2/Kei/Bb/Th

Linz, 19.12.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des X, vom 23. September 2011 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 6. September 2011, GZ S-43193/10-4, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht erkannt:

 

 

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

 

 

II.                Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in der Höhe von 10 Euro (= 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm

§§ 24, 51 Abs.1 und 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

 

1. Mit Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 6. September 2011, GZ S-43193/10-4, wurde über X (den nunmehrigen Berufungswerber) wegen einer Übertretung des § 24 Abs.1 lit.a StVO gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 23 Stunden, verhängt. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 5 Euro verpflichtet.

 

Dieser Bestrafung liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde (auszugsweise Wiedergabe):

 

"... Sie haben am 11.7.2010 um 17.05 Uhr in Steyregg, Plesching, Pleschingersee, Seeweg, StrKm 0,600 das Kfz, Kz. X abgestellt, obwohl an dieser Stelle ein durch das Vorschriftszeichen 'Halten und Parken verboten' kundgemachtes Halte- und Parkverbot besteht."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 10. September 2011, hat der Berufungswerber rechtzeitig – mit Schriftsatz 23. September 2011 – Berufung erhoben.

 

Er führt darin im Wesentlichen an, das seine im Zuge der Auseinandersetzung mit der Materie geleistete Arbeitszeit und deren Geldeswert die ausgesprochene Strafe in Höhe von 50 Euro bei weitem überschreite und auf Grund seines Aufwandes und des dadurch entstandenen Verständnisses der Rechtslage eine derartige Maßnahme nicht erforderlich sei.

 

Sollte diese Maßnahme allerdings aufrechterhalten werden müssen, ersuche er um Berücksichtigung seiner Einkommenssituation. Ein entsprechender Einkommenssteuerbescheid aus dem Jahr 2008 wurde beigelegt.

 

Weiters ersuche er um Berücksichtigung seiner hinsichtlich des Aktenvermerkes gemachten Einwände.

 

3. Der Polizeidirektor von Linz hat die Berufungsschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 5. Oktober 2011, GZ S-43193/10-4, ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates (§ 51 Abs.1 VStG), wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der Bundespolizeidirektion Linz und in die Berufung sowie in die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 5. Juni 1979, GZ VerkR-03/300-23-1979-Dr.H-K.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mangels gesonderten Antrages der Verfahrensparteien und der Tatsache, dass der für das Verfahren relevante Sachverhalt ausreichend geklärt vorliegt, unterbleiben.

 

4.1. Es ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat – aus den genannten Beweismitteln - folgender rechtlich relevanter Sachverhalt, der seiner Entscheidung zu Grunde liegt: 

 

Gemäß der mit Lichtbild gestützten Anzeige des RI X der Polizeiinspektion Steyregg vom 14. Juli 2010 war der Pkw, VW Rabbit, schwarz, mit dem Kennzeichen X, am 11. Juli 2010 um 17.05 in der Gemeinde Steyregg, Gemeindegebiet 4040 Plesching, am Seeweg des Pleschingersees, bei Strkm 0,600, abgestellt, obwohl an dieser Stelle ein beschildertes Halte- und Parkverbot besteht.

 

Der Berufungswerber, der zumindest zur Tatzeit Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen X war, hat den Pkw seinen Angaben zur Folge an der vorgeworfenen Tatortörtlichkeit abgestellt.

 

Mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 5. Juni 1979, GZ VerkR-03/300-23-1979-Dr.H-K wurde für die gesamte Pleschinger See-Straße unter anderem ein beiderseitiges Halte- und Parkverbot (§ 52a Z13b StVO) verordnet.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat hierüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 lit.a StVO ist das Halten und das Parken im Bereich des Vorschriftszeichens “Halten und Parken verboten” nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z13b verboten.

 

5.2. Auf Grund der dienstlichen Wahrnehmung eines Straßenaufsichtsorgans der Polizeiinspektion Steyregg und des beigeschlossenen Lichtbildes wird als erwiesen angenommen, dass der Pkw mit dem Kennzeichen X am 11. Juli 2010 um 17.05 Uhr in Steyregg, Gemeindegebiet Plesching, am Seeweg des Pleschingersees bei km 0,600, abgestellt war.

 

In diesem Straßenbereich war im Tatzeitraum gemäß der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 5. Juni 1979, GZ VerR-03/300-23-1979-Dr.H-K, ein beiderseitiges Halte- und Parkverbot angeordnet.

 

5.3. Zur gegenständlichen Verordnung des Halte- und Parkverbotes ist im Einzelnen folgendes festzuhalten:

 

Nach der Rechtsauffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates wurde das Halte- und Parkverbot rechtskonform und entsprechend der damaligen Zuständigkeitsregelung (§ 94b StVO) von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung verordnet. Auch wenn nunmehr die Zuständigkeit zur Erlassung derartiger Verordnungen gemäß § 94d StVO im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde liegt, als zum Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung, wird dadurch die Gesetzmäßigkeit dieser Verordnung nicht berührt (VfGH 15. Dezember 1970, V 10/70).

 

Entsprechend dem handschriftlichem Vermerk auf der Verordnung und den Angaben des meldungslegenden Exekutivbeamten wurden die Verkehrszeichen auch entsprechend vorschriftsmäßig und gut sichtbar aufgestellt, sodass auch für allfällige Kundmachungsmängel nicht der geringste Anhaltspunkt besteht.

 

Hinsichtlich des Vorbringens des Nichtanführens der Bestimmung des § 24 Abs.1 lit.a StVO in der Verordnung wird auf die zutreffende und ausführliche Begründung im erstinstanzlichen Straferkenntnis verwiesen. Ein derartiger Verweis ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zulässig (vgl. die in Hauer/Leukauf, 6. Auflage, E16a zu § 60 AVG, Seite 747 sowie E2a zu § 67 AVG,  Seite 939 zitierten VwGH-Erkenntnisse).

 

5.4. In Anbetracht der genannten Umstände ist daher sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand der dem Berufungswerber vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs.1 lit.a StVO erfüllt. Umstände, welche das Verschulden des Berufungswerbers ausschließen hätten können, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, sodass gemäß § 5 Abs.1 VStG - zumindest - von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.5. Zur Straffestsetzung ist festzustellen, dass gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach der anzuwendenden Verwaltungsstrafbestimmung des § 99 Abs.3 lit.a StVO begeht, wer unter anderem als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

 

Von der Bundespolizeidirektion Linz wurde im angefochtenen Straferkenntnis für das gegenständliche Delikt (§ 24 Abs.1 lit.a StVO) eine Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Stunden, festgesetzt. Strafmildernd wurde kein Umstand gewertet, auch straferschwerende Umstände wurden nicht festgestellt.

 

Darüber hinaus wurden der Strafbemessung die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers zu Grunde gelegt, wobei ein monatliches Einkommen in der Höhe von 1.000 Euro, keinem relevantem Vermögen und keinen gewichtigen Sorgepflichten angenommen und berücksichtigt wurden. Diesen Werten hat der Berufungswerber insofern widersprochen, als er seiner Berufungsschrift einen Einkommenssteuerbescheid aus dem Jahr 2009 angeschlossen hat, aus dem ein Jahreseinkommen in Höhe von 6.842,26 Euro hervorgeht.

 

Halte- und Parkbeschränkungen nach § 24 Abs.1 lit.a StVO dienen nicht nur der Leichtigkeit und Flüssigkeit, sondern auch der Sicherheit des Verkehrs. Es bedarf daher sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Überlegungen einer angemessenen Strafe, um den Berufungswerber selbst, als auch die Allgemeinheit darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der von Halte- und Parkverboten im Straßenverkehr von wesentlicher Bedeutung ist.

 

Der meldungslegende Beamte hat in der Anzeige geschildert, dass das Halten und Parken durch Fahrzeuge an der Tatortörtlichkeit immer wieder zu Staubildung führt, wodurch Einsatzfahrzeuge massiv beim Zu- und Abfahren behindert werden. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist daher trotz Berücksichtigung der eher ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers der Ansicht, dass die von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land verhängte Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden) im konkreten Fall durchaus tat- und schuldangemessen und auch notwendig ist, um den Berufungswerber eindringlich darauf hinzuweisen, dass das Halten und Parken des Pkws an jener Straßenstelle nicht zulässig ist und ihn von einer weiteren derartigen Tatbegehung abzuhalten.

 

Die Geldstrafe liegt noch an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens und beträgt 6,8 % der möglichen Höchststrafe (726 Euro - § 99 Abs.3 lit.a StVO). Eine Herabsetzung der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe konnte daher nicht in Erwägung gezogen werden.

 

Es war folglich spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch (Spruchpunkt II.) angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Michael  K e i n b e r g e r  

 

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