Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166498/8/Br/Th

Linz, 21.12.2011

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, vom 24.10.2011, Zl. VerkR96-20359-2011-rm, nach der am 21. Dezember 2011 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht:

 

 

I.     Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruchteil über die Berücksichtigung des Verkehrsfehlers zu entfallen hat.

 

II.   Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 16 Euro auferlegt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.:       § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111 /2010 – VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber, gestützt auf  § 20 Abs.2  iVm § 99 Abs.3a StVO 1960, eine Geldstrafe von 80 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe ausgesprochen und ihm sinngemäß zur Last gelegt, er habe am 31.07.2010 um 18.21 Uhr, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen X, im Gemeindegebiet Frankenmarkt, bei km 264.375, die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 22 km/h überschritten.

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz sah die Übertretung durch das Messergebnis der von einem geschulten Straßenaufsichtsorgan als erwiesen an. Die Behörde ging dabei umfangreich auf die Anzeige und die ergänzende Stellungnahme des Meldungslegers ein. Sie holte den Eichschein und das Messprotokoll ein und fügte der Begründung des Bescheides ein Luftbild aus dem System Doris bei, woraus die Örtlichkeit der Tatbegehung als bereits im Ortsgebiet liegend dargestellt ist.

 

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung worin er das Messergebnis auf einen noch außerhalb des Ortsgebietes liegenden Bereich zu vermuten glaubt. Insbesondere vermeinte er, der Polizist hätte die Radarpistole bereits wieder abgesetzt gehabt als er dessen Stelle passierte.

 

 

3. Da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Eine öffentlichen mündliche Berufungsverhandlung war angesichts des dem Inhalt nach bestrittenen Sachverhaltes insbesondere in Wahrung der durch Art.6 EMRK zu garantierenden Rechte durchzuführen (§ 51e Abs.1 Z1 VStG).

 

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt, sowie durch zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers AbtInsp. X. Der Berufungswerber konnte angeblich aus beruflichen Gründen an der Berufungsverhandlung nicht teilnehmen, er entsandte aber auch keine Vertretung, worauf er auf seine abgewiesene Vertagungsbitte hin mit dem h. Schreiben vom 5.12.2011 hingewiesen worden war.

 

 

4. Zum Sachverhalt:

Der Berufungswerber lenkte zur o.a. Zeit und Örtlichkeit den Pkw in Richtung des Meldungslegers. Dieser hatte an der dort als unfallträchtig bezeichneten Örtlichkeit das Lasergeschwindigkeitsmessgerät auf dem Stativ montiert und führte Messungen der in seine Richtung fahrenden Fahrzeuge durch. Dabei wurde die Fahrgeschwindigkeit des Berufungswerbers mit 75 km/h gemessen. Unter Berücksichtigung des Verkehrsfehlers waren 3 km/h abzuziehen, was letztlich zu einer erwiesenen Fahrgeschwindigkeit von 72 km/h führt. Der Umstand der Berücksichtigung des Verkehrsfehlers ist jedoch nicht Spruchbestandteil und war demnach gemäß § 44a VStG aus diesem zu eliminieren.

Laut dem vom Meldungsleger anlässlich seiner Zeugenvernehmung vorgelegten Foto wurde die Messung bereits innerhalb des Ortsgebietes, wenn auch nur etwa 120 m weit nach dem Ortsbeginn, schlüssig dargelegt. Nach einem 70 km/h-Beschränkungsbereich beginnt in Fahrtrichtung des Berufungswerbers das Ortsgebiet. Wenn demnach die Messentfernung zum Fahrzeug des Berufungswerbers  55 m vor dem Standort des Meldungslegers gelegen ist, befand sich der Berufungswerber zum Zeitpunkt der Messung doch schon deutlich im Ortsgebiet.

Der Meldungsleger legte die unmittelbar nach der Messung gemachte Notiz über Kennzeichen, Fahrzeugart und Farbe im Original vor. Er beschrieb auch die vorgängig gemäß der Betriebsanleitung durchgeführten Kontrollroutinen am Messgerät. Da sich kein weiteres Fahrzeug im Messbereich befunden hat, kann weder die Zuordnung noch die  Richtigkeit der Messung bezweifelt werden.

Daher kann der Verantwortung des Berufungswerbers nicht gefolgt werden. Insbesondere kann dessen vermeintliche Wahrnehmung über das Absetzen des Gerätes nicht den Tatsachen entsprechen, zumal sich das Messgerät auf dem Stativ befand.

Nicht nachvollziehbar ist, warum der Berufungswerber mit dem Meldungsleger nicht sogleich in Kontakt trat, wenn er im Nachhinein in seinem E-Mail vom 31.12.2011 sogar das Wort "Verleumdung" zu Papier zu bringen geneigt war.

Aus der Sicht der Berufungsbehörde ergeben sich keine Anhaltspunkte für einen etwaigen Messfehler oder gar einer falschen Darstellung des Meldungslegers. Dies belegten insbesondere die von ihm im Original vorgelegten und in Kopie zum Akt genommenen Handaufzeichnungen (Beil. \1). 

 

 

5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

In Vermeidung von Wiederholungen kann auf die oben zitierten zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Behörde erster Instanz verwiesen werden.

Da hier die Frage der Zielerfassung im Rahmen der Beweiswürdigung zu beurteilen ist, vermag - wie bereits dargelegt - mit der bloßen Behauptung einer Fehlmessung die Richtigkeit derselben auf sachlicher Ebene nicht erschüttert werden. Damit kann keinesfalls ein mit dem Stand der Technik in Einklang stehendes und behördlich anerkanntes Messverfahren nicht generell in Frage gestellt werden.

Grundsätzlich lässt sich kein derartiger Messvorgang mit einem anderen gleichsetzen. Es ist immer auf den Einzelfall abzustellen und zu beurteilen, ob ein vorliegendes Messergebnis eine taugliche Grundlage für einen Tatbeweis bildet.

Auch der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner als gesichert anzusehenden Rechtssprechung davon aus, dass ein Laserverkehrsgeschwindigkeitsmesser grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit ist und dass einem mit der Geschwindigkeitsmessung betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten ist (VwGH 8. September 1998, 98/03/0144 u.v.a.).

 

 

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

 

6.1. Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt etwa dann vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Vor dem Hintergrund eines Monatseinkommens von geschätzten 1.400 Euro, in Verbindung mit den hier straferschwerenden Gründen zweier einschlägiger Vormerkungen bestehen gegen die Strafzumessung jedenfalls keine sachlich begründeten Bedenken. Vielmehr ist vor diesem Hintergrund, wohl in Bindung an das mit der  Strafverfügung ausgesprochene Strafausmaß, weil zu diesem Zeitpunkt die Vormerkungen noch nicht evident waren, die Geldstrafe als zu gering bemessen zu bezeichnen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 


 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof   erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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