Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100991/2/Weg/Ri

Linz, 14.01.1993

VwSen - 100991/2/Weg/Ri Linz, am 14. Jänner 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine erste Kammer unter dem Vorsitz des Dr. Guschlbauer, den Berichter Dr. Wegschaider und den Beisitzer Dr. Konrath über die nur gegen die Strafhöhe gerichtete Berufung des F N-E, L, T, vom 21. Dezember 1992, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12. Oktober 1992, VerkR96/7715/1992-Hä, hinsichtlich des Faktums 2 (§ 5 Abs.1 StVO 1960) zu Recht erkannt:

I.: Der Berufung hinsichtlich der verhängten Geldstrafe von 20.000 S wird keine Folge gegeben und diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird von 30 Tagen auf 20 Tage reduziert.

II.: Das Ansuchen um Bezahlung der Strafe, der Kosten und der Barauslagen in Form von Raten wird zurückgewiesen.

III.: Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren fällt nicht an. Die Verfahrenskosten erster Instanz werden durch diese Entscheidung nicht berührt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr.51, idF BGBl.Nr. 866/1992, (AVG) iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2 und § 65 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.Nr. 867/1991 (VStG); § 99 Abs.1 lit.a Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl.Nr. 159, idF BGBl.Nr. 615/1991 (StVO 1960).

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber unter Punkt 2 wegen der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 lit.a iVm § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 20.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen verhängt, weil dieser am 27. März 1992 um 17.15 Uhr in L, aus Richtung K kommend, in Fahrtrichtung N auf der D bis zur Kreuzung mit der R den PKW mit dem Kennzeichen gelenkt und sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren (das Faktum 2 betreffend) in der Höhe von 2.000 S sowie der Ersatz der Barauslagen für die klinische Untersuchung, die Blutabnahme, sowie Blutalkoholbestimmung in der Höhe von 3.018 S in Vorschreibung gebracht.

2. Diesem Straferkenntnis liegt nachstehender unbestrittener Sachverhalt zugrunde: Der Berufungswerber lenkte zur obangeführten Zeit auf dem oben angeführten Straßenstück einen PKW und befand sich wie durch die Auswertung des abgenommenen Blutes festgestellt wurde - in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, wobei die Auswertung des chemischen Befundes einen Blutalkoholspiegel von 2,08 Promille erbrachte. Bei dieser Fahrt verursachte er einen Verkehrsunfall, bei dem eine Person leicht verletzt wurde und außerdem erheblicher Sachschaden entstand. Der Berufungswerber scheint - wie dem Verwaltungsvorstrafenverzeichnis zu entnehmen ist einschlägig vorgemerkt auf, wobei mit Straferkenntnis vom 6. September 1988 wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 12.000 S verhängt wurde. Neben dem Faktum des Lenkens eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand am 27. März 1992 blieb auch die im Straferkenntnis als erschwerend angeführte einschlägige Vormerkung unbestritten.

3. Der Beschuldigte bringt lediglich gegen die Strafhöhe Berufung ein und begründet dies im wesentlichen mit einem seit Mai 1992 anhängigen Konkursverfahren. Da er nunmehr keinen Führerschein besitze, sei er (52-jährig) schwer zu vermitteln und lebe vom Notstand. Unter dem Hinweis, daß die Strafe viel zu hoch sei, unterbreitet er den Vorschlag auf Ratenzahlung in der Höhe von 15 Monatsraten a 800 S.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 8.000 S bis 50.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt.

Neben dem in der StVO 1960 normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Durch den verursachten Verkehrsunfall, dessen Ursache wohl in erster Linie in der starken Alkoholisierung liegen dürfte, ist evident, daß das Ausmaß der mit der gegenständlichen Tat verbundenen Schädigung schwerwiegend war. Auch der Umstand, daß die Tat nachteilige Folgen, nämlich einen Verkehrsunfall, nach sich gezogen hat, wirkt sich bei der Strafbemessung negativ für den Beschuldigten aus. Milderungsgründe liegen nicht vor. Als erschwerend war die aus dem Jahre 1988 stammende einschlägige Vorstrafe sowie der schwere Alkoholisierungsgrad (über 2 Promille BAG) zu werten. Es wird dem Berufungswerber beigepflichtet, daß seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf Grund des Konkurses und auf Grund des Umstandes, daß er dzt. keiner Arbeit nachgehen kann, als im untersten Bereich liegend anzusehen sind. Diesen Umstand hat jedoch die Erstbehörde bei der gegenständlichen Straffestsetzung schon ausreichend berücksichtigt.

Bei sinnvoller Würdigung des zur Beurteilung vorliegenden Sachverhaltes kommt daher auch die Berufungsbehörde zur Ansicht, daß die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe den Bestimmungen des § 19 VStG nicht zuwiderläuft und somit diesbezüglich dem erstinstanzlichen Spruch keine Rechtswidrigkeit anhaftet.

Die in Vorschreibung gebrachte Ersatzfreiheitsstrafe ist jedoch im Hinblick auf die durch § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 vorgegebene Relation zwischen Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zu hoch bemessen und mußte - um diese Relation herzustellen - entsprechend reduziert werden.

5. Im Hinblick auf die Reduzierung der Ersatzfreiheitsstrafe (teilweise Stattgebung der Berufung) war im Sinne des § 65 VStG von einer Vorschreibung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren abzusehen.

6. Der Antrag auf Ratenzahlung war zurückzuweisen, weil hiefür gemäß § 54b Abs.3 VStG die Erstbehörde zuständig ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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