Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-166590/2/Ki/Ga

Linz, 17.01.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn X, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 24. November 2011, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11. November 2011, VerkR96-41643-2010/A, wegen Erteilung einer Ermahnung im Zusammenhang mit dem Vorwurf einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 21, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land dem Berufungswerber eine Ermahnung erteilt und festgestellt, er sei am 5.8.2010, 21:10 Uhr in der Gemeinde X, Kundenparkplatz "X" mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt (Fahrzeugkennzeichen X, PKW, Mercedes E 290Cd, silber). Er habe dadurch § 4 Abs. 5 StVO 1960 verletzt.


1.2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber Berufung erhoben, dies mit der Argumentation, er habe den Verkehrsunfall nicht bemerkt, sonst hätte er die nächste Polizeistelle verständigt.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 5. Jänner 2012 vorgelegt.

 

2.2.  Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs. 1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51 e Abs. 3 Z 3 VStG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt.

 

Dem gegenständlichen Vorfall liegt eine Anzeige der Polizeiinspektion X vom 21. August 2010 zu Grunde. Dort wird auf eine Verkehrsunfallsanzeige vom 16. August 2010 verwiesen, wonach ein namentlich genannter Zeuge beobachten konnte, wie der Lenker des PKW, KZ X, mit dessen linker hinterer Stoßstange an der hinteren Stoßstange des PKW, KZ X, angefahren sei und dadurch die Stoßstange dieses PKW beschädigt worden sei. Der Lenker des PKW, KZ X, sei dann am Kundenparkplatz ein paar Meter nach vorne gefahren, habe sich kurz umgeblickt und anschließend die Örtlichkeit mit überhöhter Geschwindigkeit verlassen.

 

Der Berufungswerber rechtfertigte sich anlässlich der Anzeige sinngemäß, er habe den "X" in Ansfelden besuchen wollen. Zu diesem Zweck habe er den PKW, KZ X, nach Ansfelden gelenkt. Am Kundenparkplatz habe er es sich dann doch anders überlegt und wieder wegfahren wollen. Er habe den PKW gewendet und sei anschließend in Richtung L X weitergefahren.

 

Nachdem der Berufungswerber weiterhin bestritten hat, den Unfall zu bemerken, wurde das Gutachten eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen eingeholt.

 

In diesem Gutachten vom 27. Oktober 2011, VerkR2100000/2160-2011-2011-Hag, stellte der verkehrstechnische Amtssachverständige fest, dass, wenn man davon ausgehe, dass die Spuren am Mercedes dem gegenständlichen Unfall zuzuordnen sind, festzuhalten ist, dass die Schadensbilder korrespondieren. Der Mercedes komme daher als Verursacher in Frage. Auf Grund des Schadensbildes sei von einer Streifkollision unter einem schrägen Winkel auszugehen. Die Berührung der Fahrzeuge sei aus Sicht des Beschuldigten zumindest optisch über den linken Außenspiegel erkennbar gewesen. Eine sichere Wahrnehmung als Anfahrruck oder Anfahrgeräusch sei nicht nachweisbar.

 

Letztlich hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen.

 

2.6. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die Angaben jener Person, welche den Verkehrsunfall bemerkt hat und die im erstinstanzlichen Verfahren als Zeuge vernommen wurde, der Entscheidung zu Grunde gelegt werden können. Er war bei dieser Aussage zur Wahrheit verpflichtet, eine falsche Aussage hätte für ihn strafrechtliche Konsequenzen. Seine Angaben sind auch schlüssig und widersprechen nicht den Erfahrungen des Labens und der Denkgesetze.

 

Die Ausführungen des verkehrstechnischen Amtssachverständigen, welche auf dem Akteninhalt beruhen, sind ebenfalls schlüssig.

 

Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass auch laut Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich sich der Vorfall so zugetragen hat, wie er in der oben zitierten Anzeige dargelegt wurde.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in der Sache selbst wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 4 Abs 56 StVO 1960 haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die in Abs. 1 genannten Personen (alle Personen, durch Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang besteht) die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihre Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

 

Als Verkehrsunfall ist laut ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis anzusehen, welches sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zuträgt und einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat (VwGH 20.4.2001, 99/02/0176 u.A.).

 

Voraussetzung für die Meldepflicht ist als objektives Tatbestandsmerkmal der Eintritt wenigstens eines Sachschadens und in subjektiver Hinsicht das Wissen von dem Eintritt eines derartigen Schadens, wobei der Tatbestand schon dann gegeben ist, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermochte (VwGH 23.5.2002, 2001/03/0417).

 

Wie das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben hat, war der Berufungswerber an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ursächlich beteiligt und es hat der verkehrstechnische Amtssachverständige festgestellt, dass er diesen Verkehrsunfall zumindest optisch durch Blick über den linken Außenspiegel hätte erkennen müssen. Der zur Last gelegte Sachverhalt ist daher in objektiver Hinsicht erfüllt und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche den Berufungswerber in subjektiver Hinsicht entlasten würden.

 

Dementsprechend stellt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich fest, dass der angefochtene Bescheid zu Recht ergangen ist und der Berufungswerber durch die Erteilung der Ermahnung gemäß § 21 VStG in seinen Rechten nicht verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum