Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210564/13/BMa/Th

Linz, 21.12.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 7. Kammer (Vorsitzender: Dr. Ewald Langeder, Berichterin: Mag.a Gerda Bergmayr-Mann, Beisitzer: Dr. Leopold Wimmer) über die Berufung des X vom
1. Dezember 2010, vertreten durch Mag. X, Rechtsanwalt in X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Schärding vom 25. Oktober 2010, BauR96-71-2010, wegen Übertretung der Oö. Bauordnung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
, zu Recht erkannt:

 

 

      I.      Der Berufung zu Spruchpunkt 1 wird insofern stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 2.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 19 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird der Berufung zu Spruchpunkt 1 keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

  II.      Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 200 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010, iVm §§ 24, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden: VStG), BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 und 65 VStG


Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:

(Schreibfehler korrigiert)

 

"Sie haben, als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit nach außen vertretendes und verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ der Firma X GmbH mit der Geschäftsanschrift X, welche Bauherrin eines Garagengebäudes auf dem Grundstück Nr. X, KG X, Gemeinde X, ist, zu verantworten,

1) dass Sie als Organ der Bauherrin in der Zeit von 26.04.2010 bis 13.7.2010 als Rohbauobjekt das mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 26.08.2005, GZ. Bau-401/18-2004, genehmigte Garagenobjekte ausgeführt haben, wobei Sie vom bewilligen Bauvorhaben entgegen der Vorschrift des § 39 Abs. 2 bis 4 Oö. Bauordnung dadurch abgewichen sind, dass das nunmehrige Garagenobjekt eine Länge in Nord-Süd-Richtung von ca. 10,40 m und in Ost-West-Richtung von ca. 12,62 m hat, dieses Garagenobjekt an der Westseite auf die öffentliche Wassergutfläche Parz. Nr. X ragt, indem die westliche Stützkonstruktion des Garagenobjektes auf der Stützmauer des "Haibach" errichtet wurde, der Dachüberstand an der Ostseite ca. 0,70 m in das Lichtraumprofil der öffentlichen Verkehrsfläche Parz. Nr. X ragt, obwohl nur ein Dachüberhang von ca. 20 cm genehmigt wurde, an der Ostseite nur ein Garagentor entgegen der laut genehmigten Bauplan vorgesehen 3 Tore eingebaut wurde; wobei dieses eine Garagentor eine Breite von 3, 05 m (ohne Verputz) hat anstatt der genehmigten Torbreite von 2,50 m, die Höhe dieses Tores 3,0 m anstatt der genehmigten Torhöhe von 2,12 m beträgt, an der Südseite wurde ein weiteres Garagentor mit einer Breite von 3,70 m eingebaut, welches im Plan enthalten ist, sowie

2)............

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1) § 57 Abs. 1 Ziffer 2 und Abs. 2 Oö. Bauordnung

2) § 57 Abs. 1 Ziffer 10 und Abs. 2 Oö. Bauordnung

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von     falls uneinbringlich,                                         Gemäß

                                               Ersatzfreiheitsstrafe von

1) 4.000,00 Euro 1)14 Tage                                                            §57 Abs. 2 Oö.

2) ...................      .................                                                               Bauordnung"

 

1.2. Begründend wurde im Wesentlichen zu Spruchpunkt 1 nach Darlegung des erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens ausgeführt, die Rechtfertigungsangaben des Bw seien nicht geeignet, den strafbaren Tatbestand zu widerlegen. Es sei Verpflichtung des Bw als Bauherr gewesen, sich am genehmigten Bauplan zu orientieren.

Das Verschulden des Bw sei als schweres anzusehen. Erschwerungs- und Milderungsgründe würden keine vorliegen. Bei der Strafbemessung ist die belangte Behörde von einem monatlichen Einkommen von ca. 1.000 Euro, der Sorgepflicht für einen Sohn und den Besitz eines Firmenanteils und Liegenschaftsmitbesitzes ausgegangen.

 

1.3. Gegen dieses dem Bw am 18. November 2010 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 2. Dezember 2010 und damit rechtzeitig bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding eingebrachte Berufung.

 

1.4. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, der Bw habe lediglich zu verantworten, dass entgegen den im genehmigten Bauplan vorgesehenen 3 Toren nur ein Garagentor eingebaut worden sei. Der Bw habe sich eines Professionisten, der Firma X Bau GmbH bedient. Auch der Bauplan sei dieser Firma bekannt gewesen. Den Bw könne daher kein Verschulden treffen. Auch ein Auswahlverschulden sei auszuschließen, weil es sich bei der beauftragten GmbH um ein Traditionsunternehmen im Raum Schärding handle.

 

Abschließend wurde der Antrag auf Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens in eventu auf Herabsetzung der Geldstrafe gestellt.

 

2. Der Bezirkshauptmann von Schärding hat die Berufung samt dem Verwaltungsakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hatte, weil eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch seine nach der Geschäftsordnung zuständige 7. Kammer zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und in die Berufung und am 18. November 2011 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Berufungswerber in rechtsfreundlicher Vertretung und ein Vertreter der belangten Behörde gekommen sind. Als Zeuge wurde Ing. X einvernommen.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Folgender rechtlich relevante Sachverhalt wird festgestellt:

 

Der Bw ist handelsrechtlicher Geschäftsführer und nach außen vertretungsbefugtes und verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ der Firma X GmbH. Diese GmbH ist Bauherrin des auf Grundstück Nr. X KG X, Gemeinde X errichteten Garagengebäudes.

In der Zeit von 24. April 2010 bis 13. Juli 2010 wurde das mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 26. August 2005, GZ. Bau-401/18-2004, genehmigte Garagenobjekt ausgeführt. Dabei wurde insofern vom genehmigten Bauplan abgewichen, als das ausgeführte Garagenobjekt eine Länge in Nord-Süd-Richtung von ca. 10,4 m und in Ost-West-Richtung von 12,62 m hat. Dieses Garagenobjekt ragt entgegen dem genehmigten an der Westseite auf die öffentliche Wassergutfläche Parz. Nr. X, in dem die westliche Stützkonstruktion des Garagenobjekts auf der Stützmauer des "x" errichtet wurde. Der Dachüberstand an der Ostseite ragt ca. 0,70 m in das Lichtraumprofil der öffentlichen Verkehrsfläche Parz. Nr. X, obwohl nur ein Dachüberhang von ca. 20 cm genehmigt wurde. Es wurde an der Ostseite nur ein Garagentor eingebaut, obwohl laut genehmigtem Bauplan 3 Tore vorgesehen waren, wobei dieses eine errichtete Garagentor eine Breite von 3,05 m (ohne Verputz) hat, anstatt der genehmigten Torbreite von 2,5 m. Die Höhe dieses Tores beträgt 3 m anstatt der genehmigten Torhöhe von 2,12 m. Das an der Südseite errichtete Garagentor wurde entgegen dem genehmigten Plan mit einer Breite von 3,70 m eingebaut.

 

Der Bauplan wurde von der Firma X Bau GmbH erstellt. Mit der Ausführung des Baus wurde auch diese Firma beauftragt. Dazu hat die beauftragte Firma 2 Bauarbeiter entsandt, die mit dem Bauherrn gemeinsam das Objekt errichtet haben. Der Bw als Vertreter der Bauherrin war während der gesamten Zeit der Errichtung des Garagenobjekts beim Bau anwesend und hat mitgearbeitet. Von ihm wurden die Grundgrenzen vorgegeben, es waren bei der Baustelle keine Vermessungspunkte sichtbar.

 

3.2. Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage sowie aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung, insbesondere der nachvollziehbaren Aussage des Zeugen Ing. X, der vom Berufungswerber nur hinsichtlich der Übernahme der Verantwortung für die Bauführung entgegengetreten wurde.  

 

Dass die in Spruchpunkt 1 vorgeworfenen Änderungen durchgeführt wurden, wurde vom Berufungswerber nicht bestritten.

Zwar hat der Bw in der mündlichen Verhandlung angegeben, lediglich den Arbeitern der Firma Ing. X zugearbeitet zu haben, indem er zB. Mischarbeiten verrichtet hat, dies ist aber insofern nicht glaubwürdig, weil er Bauherr war und das projektierte Objekt kennen musste. Denn die Arbeiter der Firma Ing. X hätten aus Eigeninitiative wohl kaum das projektierte Garagenobjekt vergrößert und ein Garagentor anders als im Plan dargestellt situiert. Dass an der Ostseite nur ein Garagentor entgegen der laut dem genehmigten Bauplan vorgesehenen 3 Tore eingebaut wurde, hat der Bw auch nach seinen eigenen Angaben zu verantworten.

 

3.3. In rechtlicher Hinsicht hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.3.1. Hinsichtlich der rechtlich relevanten Vorschriften der Oö. Bauordnung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das angefochtene Erkenntnis verwiesen.

 

3.3.2. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist der objektive Tatbestand der Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens entgegen dem genehmigten Bauplan und somit ohne rechtskräftige Baubewilligung erfüllt.

 

Der Bw hat damit das Tatbild der ihm vorgeworfenen Übertretung begangen.

 

3.3.3. Bei den Verwaltungsübertretungen handelt es sich um Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs.1 VStG. Bei diesen Delikten besteht nach § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG die Rechtsvermutung für das Verschulden (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters. Bestreitet er dieses, so hat er nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen. Ansonsten wäre er selbst dann strafbar, wenn die Verstöße ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurden (vgl. das Erkenntnis vom 27. Februar 1995, Zl.90/10/0078 und vom 6. Mai 1996, Zl. 94/10/0116).

 

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Bw als Bauherr neben den beiden von der Ing. X beigestellten Arbeitern am Bau bei der Errichtung des Rohbaus des genehmigten Garagenobjekts anwesend war und mitgearbeitet hat.

 

Zwar wurde ein Professionist mit der Bauausführung beauftragt, der Bauherr selbst aber war ständig vor Ort und hat den Baufortschritt begleitet. Es ist auch davon auszugehen, dass der Bauherr selbst die Größe seines Grundstückes gekannt hat, oder bei Aufwendung der nötigen Sorgfalt kennen hätte müssen, weil es selbstverständlich ist, dass ein Bauwerk nicht einfach auf fremden Grund ragen darf.

Sollte der Bw der Meinung sein, dass mit Beauftragung des Professionisten die Verantwortung für die ordnungsgemäße Errichtung des Baus übergegangen ist, so trifft ihn jedenfalls ein Überwachungsverschulden, weil er sich nicht darauf verlassen hat können, dass 2 Bauarbeiter, die für einen Professionisten ein Bauwerk errichten, bei Kenntnis, dass der beauftragte Baumeister selbst nicht den Baufortschritt überwacht, die nötige Kenntnis zur Realisierung eines Bauplans haben.

 

Dass Ing. X, als Inhaber der Firma X Bau GmbH, erst nach Fertigstellung des Rohbaus vor Ort war, ergibt sich aus dessen Aussage bei der mündlichen Verhandlung am 18. November 2011 (Seite 3 des Tonbandprotokoll vom 18. November 2011).

 

Die Änderung der Reduzierung von drei genehmigten Garagentoren auf eines ist gemäß Angaben des Bw auf ihn zurückzuführen.

 

Damit aber hat der Bw hinsichtlich einer Änderung vorsätzlich gehandelt, hinsichtlich der übrigen in Spruchpunkt 1) des bekämpften Bescheides vorgeworfenen Änderungen trifft ihm ein (fahrlässiges) Überwachungs-verschulden. 

 

Damit hat der Bw auch die subjektive Seite der ihm vorgeworfenen Rechtsnorm erfüllt.

 

3.3.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Der Bw ist den Feststellungen der belangten Behörde zu seinen finanziellen Verhältnissen nicht entgegengetreten. Diese werden auch dem nunmehrigen Erkenntnis zugrunde gelegt.

Als Milderungsgrund wird das Geständnis gewertet, die geänderte Anzahl von Garagentoren errichtet zu haben.

Weil im nunmehrigen Verfahren das Vorligen eines Milderungsgrundes hervorgekommen ist und den Bw hinsichtlich der Änderungen mit Ausnahme der Anzahl der Garagentore lediglich ein Überwachungsverschulden trifft, war die verhängte Strafe zu herabzusetzen.

Weil zwischenzeitig der genehmigte Zustand hergestellt wurde, treten spezialpräventive Erwägungen in den Hintergrund. Aus generalpräventiven Gründen konnte die Strafe aber nicht auf das gesetzliche Mindestmaß reduziert werden, hat doch die Ausführung des Garagenprojekts mehrere Abweichungen vom genehmigten Bauplan aufgewiesen.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten zum Verfahren vor der belangten Behörde, für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

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