Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100992/2/Weg/Ri

Linz, 14.01.1993

VwSen - 100992/2/Weg/Ri Linz, am 14. Jänner 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung des F N-E vom 21. Dezember 1992 gegen die mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12. Oktober 1992, VerkR-7715/1992/Hä, unter Punkt 1. ausgesprochene Höhe der Geldstrafe zu Recht:

I.: Die Berufung wird abgewiesen und die verhängte Geldstrafe von 500 S bestätigt. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird von 3 Tagen auf 6 Stunden reduziert.

II.: Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren erster Instanz in der Höhe von 50 S bleibt unberührt. Ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren fällt nicht an.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr.51, i.d.F. BGBl.Nr. 866/1992, (AVG) i.V.m. § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2 und § 65 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, i.d.F. BGBl. Nr. 867/1991 (VStG).

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber unter Punkt 1. wegen der Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S (im NEF 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, weil dieser am 27. März 1992, um 17.15 Uhr, in L, aus Richtung K kommend, in Fahrtrichtung N auf der D bis zur Kreuzung mit der R den PKW mit dem Kennzeichen gelenkt hat, wobei er an der Kreuzung mit der R keinen ausreichenden Sicherheitsabstand zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug einhielt. Außerdem wurde hinsichtlich des Faktums 1 ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 50 S in Vorschreibung gebracht.

2. Der Berufungswerber bringt gegen dieses Straferkenntnis, mittels welchem unter Punkt 2. wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 StVO 1960 auch eine Geldstrafe von 20.000 S verhängt wurde, Berufung ein, die sich lediglich gegen die Strafhöhe richtet. Er wendet ein, daß seit Mai 1992 ein Konkursverfahren laufe, er derzeit ohne Arbeit sei und vom Notstand lebe. Hinsichtlich des Faktums 2. wird, weil hiefür auf Grund der Strafhöhe zur Entscheidung eine Kammer zuständig ist, ein gesondertes Erkenntnis ergehen.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat zu beurteilen, ob die von der Erstbehörde festgesetzte Strafhöhe hinsichtlich des Faktums 1 rechtswidrig ist. Die Berufungsbehörde geht dabei von den glaubwürdigen Ausführungen des Berufungswerbers in seiner Berufungsschrift sowie von der unwidersprochen gebliebenen Aktenlage aus. Nach der Aktenlage ist der Berufungswerber zwar einschlägig unbescholten, von einer verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit insgesamt jedoch ist nicht auszugehen, weil drei aus dem Jahre 1988 resultierende Verwaltungsvorstrafen wegen Übertretungen der StVO 1960 aufliegen. 3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs.1 StVO 1960 ist nach § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen bedroht.

Neben dem im Materiengesetz (StVO 1960) normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung, nämlich das Nichteinhalten eines entsprechenden Sicherheitsabstandes hat zu einem Verkehrsunfall geführt, wobei wahrscheinlich auch die erhebliche Alkoholisierung des Lenkers unfallkausal gewesen sein dürfte. Das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung ist infolge dieses Unfalles beträchtlich. Bei der Abwägung der Erschwerungs- und Milderungsgründe schließt sich die Berufungsbehörde den Ausführungen der Erstbehörde insofern nicht an, als die einschlägige Unbescholtenheit - im Gegensatz zur Ansicht der Erstbehörde - keinen Milderungsgrund darstellt. Gesonderte Erschwerungsgründe liegen ebenfalls nicht vor. Auch wenn die Einkommensverhältnisse im untersten Bereich liegen, ist bei sinnvoller Würdigung aller für die Strafbemessung maßgeblichen Umstände die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe nicht als überhöht anzusehen.

Die in Vorschreibung gebrachte Ersatzfreiheitsstrafe ist jedoch im Hinblick auf die durch § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 vorgegebene Relation zwischen Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zu hoch bemessen und mußte - um diese Relation herzustellen - entsprechend reduziert werden.

4. Im Hinblick auf die Reduzierung der Ersatzfreiheitsstrafe (teilweise Stattgebung der Berufung) war im Sinne des § 65 VStG von einer Vorschreibung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren abzusehen.

5. Der Antrag auf Ratenzahlung war zurückzuweisen, weil hiefür gemäß § 54b Abs.3 VStG die Erstbehörde zuständig ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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