Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523010/4/Bi/Eg

Linz, 12.01.2012

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vom 24. November 2011 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 2. November 2011, VerkR21-596-2011, wegen Entziehung der Lenkberechtigung wegen Nichtbefolgung einer Anordnung, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 24 Abs.1 und 4, 32 Abs.1, 30 Abs.1 FSG die von der BH Gmunden am 20.9.2011, Zl. 11349623, für die Klassen A und B erteilte Lenkberechtigung ab Bescheidzustellung (= 7.11.2011) bis zur Befolgung der Anordnung entzogen, weil er der mit Bescheid vom 27. Oktober 2011 ergangenen Aufforderung, sich binnen 2 Wochen ab Bescheidzustellung (= 12.10.2011) zur Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen  amtsärztlich untersuchen zu lassen und die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen, nicht nachgekommen sei. Weiters wurde ein Lenkverbot für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, Motorfahrräder und Invaliden­kraft­fahrzeuge ausgesprochen und ihm das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung (nur Nicht-EWR-Staat) für die Dauer der Entziehung in Österreich Gebrauch zu machen. Gemäß § 29 Abs.3 FSG wurde die unverzügliche Ablieferung des Führerscheines bei der BH Gmunden angeordnet. Einer allfälligen Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die Bescheidzustellung erfolgte am 7. November 2011 durch Hinterlegung.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw am 24. November 2011 eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, laut Erstinstanz sei er geständig, seit Mitte März (2011) mehrfach Suchtgift konsumiert zu haben. Das entspreche nicht der Wahrheit. Vielmehr habe er seit ca Mitte März 2005 bis auf den besagten Joint in x kein einziges Mal illegale Suchtmittel konsumiert. Er sei aufgrund des Vorfalls in x zweimal aufgefordert worden, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen und habe der Aufforderung beide Male Folge geleistet. Er sei weder am 20. noch am 27.9.2011 irgendeiner medizinischen oder psychologischen Untersuchung wegen der gesundheitlichen Eignung unterzogen worden, habe aber seine Bereitschaft dazu mehrmals ausge­sprochen; er wäre nach wie vor dazu bereit. Er habe nun seit 2 Jahren ein Einzel­handelsgeschäft betrieben, in dem er ua Produkte aus Hanf (Mode, Textilien, Kosmetik, Lebensmittel) anbot, und habe sich regelmäßig von Hanflebensmitteln ernährt. Es gebe außerdem keinen Zusammenhang zwischen einem Substanz­nachweis in einer Urin-Untersuchung und einer gegebenenfalls vorhandenen Beeinträchtigung durch den Konsum von Cannabiskraut. Daher habe er diesem Test gegenüber begründete Bedenken, vor allem über die Aussagekraft zur Verkehrstauglichkeit, und habe seit 2000 die Abgabe einer entsprechenden Urinprobe deswegen abgelehnt. Er nehme seit vielen Jahren ohne jedwede Auffälligkeiten am Straßenverkehr teil und könne keinen Anlass für den Bescheid (sogar mit "Gefahr im Verzug") erkennen. Er habe seit seinem Unfall 2005, bei dem er ein schweres SHT erlitten habe, immer noch massive Probleme, einem der von ihm erlernten und ausgeübten Berufe ausreichend nachzukommen, um für sich und seine Tochter zu sorgen; er beziehe derzeit 680 Euro Mindestrente. Ihm wegen einer Hanfzigarette, zu der er sich im Juni 2011 bei einem Musik­festival dummer­weise hinreißen habe lassen, seine gesundheitliche Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges abzuerkennen, erschwere seine Bemühungen, ein selbständiges Einkommen zu erwirtschaften oder zumindest im ehrenamtlichen oder sozialen Bereich in einer Gruppe mitwirken zu können, zusätzlich. 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Der Bescheid wurde laut Rückschein nach einem erfolglosen Zustellversuch am 7. November 2011 mit Beginn der Abholfrist am selben Tag bei der Zustellbasis X hinterlegt. Der Bw hat auf das h Schreiben vom 28. November 2011 (zugestellt am 2. Dezember 2011 durch Hinterlegung), mit dem ihm dieser Umstand mitgeteilt und er zu einer eventuellen Ortsabwesenheit befragt wurde, nicht reagiert. Damit ist von einer Zustellung mit der Wirkung des Beginns der Rechtsmittelfrist am 7. November 2011 auszugehen, dh die Berufungsfrist ist am 21. November 2011 abgelaufen Der Bw hat die Berufung persönlich am 24. November 2011 bei der Erstinstanz eingebracht.

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Auf die zweiwöchige Berufungsfrist wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich hingewiesen.

 

Inhaltlich kann nach der im § 66 Abs.4 AVG gesetzlich festgelegten Reihenfolge ("...hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, in der Sache selbst zu entscheiden.") auf die Argumentation im Rechtsmittel erst und nur eingegangen werden, wenn dieses fristgerecht erhoben worden ist. Zu bemerken ist aber, dass es dem Bw jederzeit offensteht, von sich aus eine Stellungnahme eines Facharztes seiner Wahl (Labormedizin, Innere Medizin) auf seine Kosten vorzulegen, aus der seine gesundheitliche Eignung im Hinblick auf den Konsum von Hanfprodukten hervorgeht. Im ggst Fall war die Berufung als verspätet eingebracht anzusehen und daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

 

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