Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523015/2/Kof/Gr

Linz, 30.11.2011

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn X gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27. September 2011, GZ: 232437-2009, betreffend einer Anordnung einer Nachschulung und Verlängerung der Probezeit, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und

der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 4 Abs.1, 4 Abs.3, 4 Abs.6 Z2 lit.b und 4 Abs.8 FSG,

 BGBl I. Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2010

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der nunmehrige Berufungswerber (Bw) lenkte am 8. Mai 2011 um 04:24 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf der A1-Westautobahn, bei km 217.638 in Fahrtrichtung Wien.

 

Dabei hat er die in diesem Bereich durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 42 km/h überschritten – die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen.

 

 

 

 

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Strafverfügung vom 30. Mai 2011, VerkR96-14131-2011 über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach
§ 52 lit.a Z10a StVO iVm § 99 Abs.2d StVO eine Geldstrafe – im Fall der Uneinbringlichkeit: Ersatzfreiheitsstrafe – verhängt.

 

Diese Strafverfügung ist betreffend den Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen, da der Bw einen nur gegen das Strafausmaß gerichteten Einspruch erhoben hat; VwGH vom 16.11.2007, 2007/02/0026; vom 18.10.1999, 98/17/0364.

 

Mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 12. Juli 2011 wurde die Geldstrafe herabgesetzt.

 

Der Bw befand sich zur "Tatzeit" iSd § 4 Abs.1 FSG in der Probezeit.

 

Die belangte Behörde hat daher mit dem in der Präambel zitierten Bescheid
den Bw gemäß näher bezeichneten Rechtsgrundlagen nach dem FSG verpflichtet,

-         sich auf seine Kosten innerhalb von vier Monaten – gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides – einer Nachschulung bei einer ermächtigten Stelle zu unterziehen sowie festgestellt, dass sich
die Probezeit um ein weiteres Jahr verlängert  und

-         den Führerschein unverzüglich bei der belangten Behörde abzugeben und die Ausstellung eines Duplikatführerscheines zu beantragen

     (Probezeitverlängerung).

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung erhoben und vorgebracht

- er habe das Verkehrszeichen betreffend die Geschwindigkeitsüberschreitung 

  übersehen sowie

- die Anordnung der Nachschulung treffe ihn finanziell sehr hart.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Die maßgeblichen Rechtsvorschriften (§ 4 Abs.3, Abs.6 Z2 lit.b und Abs.8 FSG) lauten auszugsweise:

Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs.6), so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist.

Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung.

 

Mit der Anordnung der Nachschulung verlängert sich die Probezeit

um ein weiteres Jahr.

Die Verlängerung der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde

dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen.

Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs.6 FSG in die Wege zu leiten.

 

Als schwerer Verstoß gilt – unter anderem – eine mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit in Ausmaß von mehr als 40 km/h auf Freilandstraßen.

 

Die Kosten der Nachschulung sind vom Nachzuschulenden zu tragen.

 

Das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung wurde vom Bw nicht bestritten;

VwGH vom 23.05.2003, 2003/11/0119; vom 22.02.2000, 99/11/0357;

          vom 20.02.2001, 99/11/0090

 

Die belangte Behörde hat daher völlig zu Recht den Bw verpflichtet

- eine Nachschulung zu absolvieren,

   einschließlich der Feststellung, dass die Probezeit sich um ein Jahr verlängert

sowie

- den Führerschein abzuliefern und die Ausstellung eines neuen Führerscheines

   zu beantragen.

 

Ein "Absehen" von der Anordnung der Nachschulung ist rechtlich nicht zulässig und zwar auch dann nicht, wenn dies für den Betreffenden eine "unzumutbare finanzielle Belastung" bzw. "atypische Härte" darstellt.

VwGH vom 23.01.2001, 2000/11/0217 mit Vorjudikatur,

VfGH vom 16.03.1987, G231/85 ua. = VfSlg 11301.

 

 

Es war daher

-         die Berufung als unbegründet abzuweisen

-         der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und

-         spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

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