Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523028/5/Fra/Th

Linz, 03.01.2012

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, vertreten durch die Rechtsanwälte & Strafverteidiger Dr. X, Dr. X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 22. November 2011, VerkR22-3-124-2011, betreffend Anordnung einer Nachschulung, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid dem Berufungswerber (Bw) aufgetragen, sich auf seine Kosten innerhalb von 4 Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, einer Nachschulung zu unterziehen. Weiters wurde er aufgefordert, seinen Führerschein zwecks Eintragung der Probezeitverlängerung/Neuausstellung eines Scheckkartenführerscheines der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen innerhalb von 4 Wochen vorzulegen bzw. zu veranlassen.

Führerschein ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen am
31. August 2010, GZ: X.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat
(§ 67a Abs.1 AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht davon aus, dass der Bw am 9. März 2011 gegen 14.35 Uhr im Ortschaftsbereich Landshaag, Landshaager Straße 1507, bei Strkm. 0.045, in Richtung St. Martin/Innkreis, vermutlich infolge nicht angepasster Geschwindigkeit die Kontrolle über das Fahrzeug, Kennzeichen: X, verloren hat, rechts von der Fahrbahn abkam und folglich frontal gegen eine neben der Fahrbahn befindliche Straßenlaterne, einen Wasserhydranten und eine dahinter liegende Steinmauer stieß, wodurch er einen Verkehrsunfall mit Körperverletzung verursachte.

 

3.2. Gemäß § 4 Abs.3 FSG ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit unter anderem einen schweren Verstoß (Abs. 6) begeht.

 

Gemäß § 4 Abs.6 Z3 FSG gelten als schwerer Verstoß gemäß Abs.3 strafbare Handlungen gemäß den §§ 80, 81 oder 88 StGB, die beim Lenken eines Kraftfahrzeuges begangen wurden.

 

3.3. Der Bw erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid insoweit beschwert, als ihm angeordnet wurde, er habe sich auf seine Kosten innerhalb von 4 Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, einer Nachschulung zu unterziehen und des weiteren er habe seinen Führerschein zwecks Eintragung der Probezeitverlängerung/Neuausstellung eines Scheckkartenführerscheines der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen innerhalb von 4 Wochen vorzulegen bzw. zu veranlassen.

 

Der Bw behauptet, er habe eine angepasste Fahrgeschwindigkeit eingehalten. Es könne ihm diesbezüglich kein Vorwurf gemacht werden. Bei richtiger Beweiswürdigung hätte die Feststellung getroffen werden müssen, dass er eine angepasste Fahrgeschwindigkeit eingehalten hat.

 

Die belangte Behörde treffe keine Feststellung dahingehend, wer und wie verletzt wurde, sodass hier sekundäre Feststellungsmängel vorliegen, die eine umfassende richtige rechtliche Beurteilung nicht möglich machen. Im Zweifel wäre daher davon auszugehen gewesen, dass hier kein schwerer Verstoß vorliegt.

 

Seitens des BMJ wurde klargestellt, dass die Strafverfolgung mittels Diversion einer rechtskräftigen Verurteilung nicht gleichzuhalten ist. Aus diesem Grund ist es sachlich nicht gerechtfertigt, in den Fällen, in denen die Diversion zur Anwendung gekommen ist, eine Nachschulung anzuordnen.

 

Aufgrund des Verkehrsunfalles vom 9. März 2011 wurde zu 47 BAZ 356/11t der Staatsanwaltschaft Linz ein Verfahren gegen ihn eingeleitet. Dieses Verfahren endete diversionell durch Zahlung von 200 Euro.

 

3.4. Das Vorbringen des Bw ist zutreffend und folgte der Oö. Verwaltungssenat der Rechtsansicht des Bw:

Der Oö. Verwaltungssenat hat Einsicht genommen in den Akt der Staatsanwaltschaft Linz, AZ 47 BAZ 356/11t. Daraus ergibt sich, dass dem Bw gemäß § 200 Abs.5 StPO (Diversion) eine Geldbuße von 200 Euro auferlegt und das Verfahren eingestellt wurde.

 

Die belangte Behörde ist daraufhin hingewiesen, dass die Einstellung eines Strafverfahrens nach Rücktritt von der Verfolgung durch den Staatsanwalt im Rahmen einer Diversion – anders als eine rechtskräftige Verurteilung – keine Bindung entfaltet (VwGH v. 31.05.2005, 2003/03/0051). Die Behörde darf sich daher hinsichtlich der dem Bw angelasteten Straftat nicht mit dem Hinweis auf die diversionelle Erledigung des diesbezüglichen Strafverfahrens begnügen, wenn sie den Vorfall der Anordnung der Nachschulung zugrunde legen will. Sie ist verpflichtet, im Hinblick auf diesen Vorfall eigene Feststellungen aufgrund eigener Beweiswürdigung zu treffen. Der Hinweis des Bw, dass diesbezüglich sekundäre Feststellungsmängel vorliegen, ist daher zutreffend.

 

Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, dass der Bw vermutlich eine nicht angepasste Fahrgeschwindigkeit eingehalten hat. Dass der Bw tatsächlich nicht eine nichtangepasste Fahrgeschwindigkeit eingehalten hat, ist dem angefochtenen Bescheid mangels entsprechender Beweiswürdigung nicht zu entnehmen.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 22,10 Euro angefallen.

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

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