Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166516/7/Br/Th

Linz, 30.12.2011

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung von Frau X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach, Zl. VerkR96-1876-2011-Hof, nach der am 27.12.2011 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht:

 

 

I.     Die Berufung wird in den Punkten 1. bis 4. dem Grunde nach als      unbegründet abgewiesen; die Schuldsprüche werden mit der Maßgabe     bestätigt, dass diese zu lauten haben:

       "Sie haben als Zulassungsbesitzerin des PKWs mit dem Kennzeichen       X nicht dafür gesorgt, dass am 18.07.201110:30 Uhr, in  Niederwaldkirchen, auf der B127 bei Strkm. 30.300, dass

1.    der rechte Außenspiegel derart befestigt war, dass dessen Beweglichkeit gegeben war, sodaß dadurch erhöhte Verletzungsgefahren von Personen im Fall eines Unfalles vorlagen;

2.    die Reifen der Dimension 195/50R15 auf Leichtmetallfelgen trotz fehlendem Genehmigungsnachweis  bzw. Typisierung iSd  § 33 KFG  montiert waren;

3.    übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen entstehen konnten, da die Auspuffanlage stark undicht war und

4.    an der Vorderachse unzureichende Radabdeckungen angebracht waren, obwohl Räder von Kraftfahrzeugen mit denen eine Bauartgeschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf, mit ausreichenden Radabdeckungen wie Kotflügeln und dergleichen versehen sein müssen, weil die Reifen übermäßig über die Radlaufkanten der Kotflügel hinausragten.

 

Im Punkt 5. wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben  und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

II.   Der Rechtsmittelwerberin werden in den Punkten 1. bis 4. zuzüglich         zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten als Kosten für das   Berufungsverfahren insgesamt 25 Euro (20% der jeweils verhängten       Geldstrafen) auferlegt.

  Im Punkt 5. entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlage:

I.:   § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19 Abs.1 u.2, 24 51 und § 51e Abs.1 Z1 VStG;

II.: § 64 Abs.1 u. 2 und § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem o.a. Straferkenntnis über die Berufungswerberin insgesamt fünf Geldstrafen verhängt [1) 25, 2) u. 3) 35, 4. 30 und 5) 25 Euro und 2 x 12 u. 3 x 15 Stunden Ersatzfreiheitsstrafen) und hat sinngemäß folgende Tatvorwürfe erhoben:

"Sie haben am 18.07.2011 um 10:30 Uhr, in Niederwaldkirchen, auf der B127 bei Strkm. 30.300, Kontrollplatz "Kleinzeller-Kreuzung", als Zulassungsbesitzerin des PKWs mit dem behördlichen Kennzeichen X (A), nicht dafür gesorgt gehabt, dass dessen Zustand den Vorschriften des KFG entsprach, da das Fahrzeug zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von X gelenkt worden war, wobei festgestellt wurde,

 

1) dass für die Verkehrs- und betriebssichere Verwendung maßgebende Teile nicht diesen Vorschriften entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass der rechts Außenspiegel mangelhaft befestigt war.

2) dass für die Verkehrs- u. betriebssicher Verwendung maßgebende Teile nicht diesen Vorschriften entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, das eine nicht typisierte Bereifung der Dimension 195/50R15 auf Leichtmetallfelgen ohne Genehmigungsnachweis montiert war.

 

3) dass für die Verkehrs- und betriebssichere Verwendung maßgebende Teile nicht diesen Vorschriften entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen.

Es wurde festgestellt, dass die Auspuffanlage stark undicht war,

 

4) dass bei diesem an der Vorderachse unzureichende Radabdeckungen angebracht waren, obwohl Räder von Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h überschritten werden darf, mit ausreichenden Radabdeckungen wie Kotflügeln und dergleichen versehen sein müssen. Es ragten die Reifen übermäßig über die Radlaufkanten der Kotflügel hinaus.

 

5) dass für die Verkehrs- und betriebssichere Verwendung maßgebende Teile nicht diesen Vorschriften entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass die Fahrzeugbatterie mangelhaft befestigt war.

 

Als verletzte Rechtsvorschriften wurden 1) § 103 Abs! 1 Z1 KFG i.V.m. § 4 Abs. 2 KFG 1967, 2) § 103 Abs. 1 Z1 KFG i.V.m. § 4 Abs/2 KFG 1967, 3) § 103 Abs. 1 Z 1 KFG i.V.m. § 4 Abs. 2 KFG 1967 4) § 103 Abs. 1 Z1 KFG i.V.m. § 7 Abs. 1 KFG 1967 und 5) § 103 Abs. 1 Z1 KFG i.V.m. § 4 Abs. 2 KFG 1967 zitiert.

 

 

2. Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:

"Aufgrund einer Anzeige der Polizeiinspektion Aigen vom 21.07.2011, GZ: A1/5099/01/2011, erging an Sie wegen der im Spruch angelasteten Verwaltungsübertretungen von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach am 25.07.2011, VerkR96-1876-2011, eine Strafverfügung.

 

Gegen diese erhoben Sie innerhalb offener Frist Einspruch, den Sie wie folgt begründen:

"Ich erhebe Einspruch gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom

25.07.2011, VerkR96-1876-2011; und begründe dies wie folgt:

Zu Pkt 1) der Außenspiegel war nicht mangelhaft befestigt.

Zu Pkt 2) die montierten Reifen und Felgen waren vorschriftsmäßig montiert

Zu Pkt 3) die Auspuffanlage war nicht undicht.

Zu Pkt 4) die Räder ragten nicht über die Radlaufkanten der Kotflügel hinaus Zu Pkt 5) die Batterie war ordnungsgemäß befestigt.

 

Mein Ehegatte X kontrolliert regelmäßig das Fahrzeug, mindestens wöchentlich. Ich ersuche daher, dass gegen mich geführte Strafverfahren einzustellen.

 

Am 23.08.2011 wurde der Zeuge X, PI Aigen, bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach zeugenschaftlich vernommen. Er gab folgendes zu Protokoll:

 

"Bei der Schwerpunktkontrolle am 18.07.2011 wurden vom technischen Dienst des Amtes der Oö. Landesregierung Herrn Mag. X beim PKW mit dem behördlichen Kennzeichen X die in der Anzeige vom 21.07.2011, angezeigten Mängel festgestellt. Fotos wurden ebenfalls angefertigt."

 

Am 03.10.2011 erstellte der technische Sachverständige des Amtes der Oö. Landesregierung, Mag. X nachstehende Stellungnahme:

 

"Laut Verwaltungsverfahren mit der Aktenzahl: VerkR96-1876-2011-Hof wird Frau X zur Last gelegt, dass am Fahrzeug, mit dem amtlichen Kennzeichen X,

1. der rechte Außenspiegel mangelhaft montiert was

2. eine nicht typisierte Bereifung der Dimension 195/50R15 auf Leichtmetallfelgen ohne Genehmigungsnachweis montiert war

3. die Auspuffanlage stark undicht war

4. die Räder über die Radlaufkanten der Kotflügel hinausragten

5. die Batterie mangelhaft befestigt war

 

In der Niederschrift vom 05.08.2011 erhob die Beschuldigte Einspruch und gab sinngemäß an, dass der Außenspiegel nicht mangelhaft, die Reifen und Felgen vorschriftsmäßig und die Batterie ordnungsgemäß montiert waren, sowie der Auspuff dicht und die Radabdeckungen ausreichend waren.

 

Zu Pkt1:

Gemäß Pkt 3.3 des Mängelkataloges der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV) seilt ein mangelhaft montierter Außenspiegel einen schweren Mangel dar. Durch die im Bild ersichtliche Verschraubung mit jeweils 2 Schrauben am oberen und unteren Ende des Spiegels, war dessen Beweglichkeit nicht mehr gegeben und bestand daher eine erhöhte Verletzungsgefahr bei einem möglichen seitlichen Anprall von Personen.

 

Zu Pkt 2:

Die Reifendimension 195/50R15, sowie die LLM-Folgen Fondmetall waren bei der Kontrolle am 18.07.2011 nicht im Zulassungsschein eingetragen. Gemäß Pkt. 5.2.1 des Mängelkataloges der PBStV stellt dies einen Vorschriftsmangel dar, da es sich hierbei um eintragungspflichtige Änderungen gem. § 33 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) handelt. Eine Verwendung dieser Kombination aus Bereifung und Leichtmetallfelgen ist nur mit Nachweis (Genehmigung) zulässig.

 

Zu Pkt. 3:

Der Mangel an der Auspuffanlage wurde einerseits durch eine erhöhte Geräuschentwicklung und andererseits durch in Augenscheinnahme (ersichtlicher Austritt von Abgasen) im Bereich zwischen Motor (Abgaskrümmer) und Endtopf festgestellt.

 

Zu Pkt 4:

Wie aus den beiden Lichtbildern ersichtlich ist, waren am gegenständlichen Fahrzeug keine ausreichenden Radabdeckungen angebracht. Der Überstand betrug an den Rädern der Vorderaschse je nach Messpunkt zwischen 5 und 15 mm. Gem. EWG-Richtlinie 78/549/EWG müssen Räder und Felgen im Bereich 30 ° vor bis 50° nach der Radmitte vollständig abgedeckt sein. Dies war im gegenständlichen Fall an den Vorderrädern nicht gegeben. Dadurch ergeibt sich eine erhöhte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere durch aufgewirbeltes Wasser, Steinen, Schmutz, Eis und Schnee, sowie durch Kontakt mit den sich drehenden Rädern. Dieser Umstand stellt einen schweren Mangel gem. Pkt 6.2.1 der PBStV dar.

 

 Zu Pkt 5:

Wie aus den beiden Lichtbildern ersichtlich ist, waren am gegenständlichen Fahrzeug keine ausreichenden Radabdeckungen angebracht. Der Überstand betrug an den Rädern der Vorderaschse je nach Messpunkt zwischen 5 und 15 mm. Gem. EWG-Richtlinie 78/549/EWG müssen Räder und Felgen im Bereich 30 ° vor bis 50° nach der Radmitte vollständig abgedeckt sein. Dies war im gegenständlichen Fall an den Vorderrädern nicht gegeben. Dadurch ergeibt sich eine erhöhte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere durch aufgewirbeltes Wasser, Steinen, Schmutz, Eis und Schnee, sowie durch Kontakt mit den sich drehenden Rädern. Dieser Umstand stellt einen schweren Mangel gem. Pkt 6.2.1 der PBStV dar.Wie aus dem Lichtbild - insbesondere innerhalb des roten Kreises - ersichtlich ist, war keine ausreichende Befestigung der Batterie vorhanden. Dies stellt gem. Pkt 7.11 der PBStV einen schweren Mangel dar, da es durch eine nicht gesicherte Batterie zu einem Kurzschluss im elektrischen System kommen kann, welcher in weiterer Folge Auswirkungen auf die Verkehrs- und Betriebssicherung des Fahrzeuges - durch Ausfall von Beleuchtungseinheiten bis hin zu einer erhöhten Brabdgefahr - haben kann.

 

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die imn Prüfbefund vom 18.07.2011 angeführten Mängel allesamt bestanden haben und auch für den Zulassungsbesitzer/Lenker erkennbar waren."

 

Mit Schreiben der Bezirks hauptmannschaft Rohrbach vom 05.10.2011, VerkR96-1876-2011-Hof, wurden Sie vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt.

 

Am 25.10.2011 nahmen Sie dazu wie folgt Stellung:

 

"Zu den mir übermittelten technischen Sachverständigengutachten möchte ich anführen, dass ich der Meinung bin, dass es sich in keinster Weise um einen schweren Mangel handelt. Das Fahrzeug war funktionsfähig und verkehrssicher.

Bei der Überprüfung in der Firma X in X wurde nichts beanstandet nicht einmal der Außenspiegel, welcher durch Schrauben befestigt wurde."

 

Aufgrund Ihrer Rechtfertigung wurde ein ergänzendes Gutachten beim Amt der Oö. Landesregierung angefordert. Der technische Sachverständige Mag. X, teilt im Schreiben vom 28.10.2011, Verk 210000/2570-2011-Su, folgendes mit:

 

"In der Beschuldigteneinvernahme vom 19.10.2011, gab der Beschuldigte X, geb. X, wh. X, sinngemäß an, dass am Fahrzeug, mit dem amtlichen Kennzeichen X,

1.      der rechte Außenspiegel auseichend montiert war;

2.      die Auspuffanlage in Ordnung war und bei der Kontrolle keine Augenscheinnahme durchgeführt worden wäre bzw. dies auch nicht möglich gewesen wäre;

3.      die Radabdeckungen sich im Originalzustand befunden hätten;

4.      die Batterie ausreichend befestigt war.

 

Stellungnahme

Zu Pkt. 1:

Wie bereits in der Stellungnahme vom 03.10.2011 angeführt, bezieht sich der schwere Mangel nicht nur auf die Art der Anbringung, sonder auch auf die Funktionalität des Spiegels. Darunter ist zu verstehen, dass ein Außenspiegel, welcher nicht zur Gesamtbreite eines Fahrzeuges gerechnet wird, nur zulässig ist, wenn er ein bewegliches Anbauteil (siehe ECE-Regelung ECE-R46) darstellt. Diese Beweglichkeit ist vor allem im Bezug auf den Personenschutz (möglicher seitlichen Aufprall) entscheidend. Durch die im Lichtbild ersichtliche Verschraubung war die Beweglichkeit nicht gegeben.

 

Zu Pkt 2:

Der Mangel an der Auspuffanlage wurde sehr wohl durch den Amtssachverständigen und dem TFOI vom Amt der oö. Landesregierung, sowie von dem amtshandelten Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeibeamter) in Augeschein genommen. Eine Hebebühne bzw. Montagegrube war nicht erforderlich.

 

Zu Pkt. 3:

Durch die am Fahrzeug montierte Rad-/Reifenkombination kann mit den original Kotflügel keine ausreichenden Radabdeckungen gebildet werden. Der Fahrzeughalter ist daher verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen (Ziehen des Kotflügels, Anbringung zusätzlicher Radabdeckungen) dies herzustellen.

Bei der Kontrolle am 18.07.2011 kam es daher zu keiner "Fehldiagnose"! Auf die Gefahren fehlender Radabdeckungen - welche in der Stellungnahme vom 03.10.2011 angeführt wurden - wird nochmals ausdrücklich hingewiesen.

 

Zu Pkt. 4:

Es wird hiermit nochmals auf das Lichtbild in der Stellungnahme vom 03.10.2011 - insbesondere innerhalb des roten Kreises - verwiesen, wo ersichtlich ist, dass die Befestigung der Batterie fehlte. Die vom Beschuldigten angeführte Bodenplatte mit Falz (Anschlag), worauf die Batterie steht, stellt keine ausreichende Befestigung dar. Der angeführte Falz - dessen Höhe üblicherweise ca. 3-5 mm beträgt - kann eine Lageänderung der Batterie, insbesondere bei unebener Fahrbahn (Schlaglöcher, Schotterstraßen) nicht verhindern, sondern lediglich eine rein horizontale Verschiebung auf ebener Fahrbahn ausschließen. Eine vertikale Sicherung - durch eine Klemme bzw. Bügel - fehlte. Dies ist durch die im roten Kreis erkennbare offene Verschraubungsmöglichkeit eindeutig ersichtlich.

 

Zusammenfassend kann nochmals festgehalten werden, dass die im Prüfbefund vom 18.07.2011 angeführten Mängel allesamt bestanden haben und auch für den Zulassungsbesitzer/Lenker erkennbar waren. Die vom Beschuldigten in der Einvernahme vom 19.10.2011 angeführten Einwendungen sind aus Sicht des Amtssachverständigen in technischer Hinsicht nicht nachvollziehbar.

 

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 03.11.2011, VerkR96-1875-2011-Hof, wurden Sie vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt.

 

Am 16.11.2011 nahmen Sie dazu wie folgt Stellung:

"Zu dem mir übermitteltet. Sachverständigengutachten möchte ich anführen, dass ich nach wie vor der Meinung bin, dass mein Fahrzeug den technischen Standards entspricht und bei der Kontrolle keine schweren Mängel aufgewiesen hat."

 

Wie bereits dargelegt wurde, liegt dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren die Anzeige eines Polizeibeamten zugrunde, diese Anzeige wurde von dem Beamten im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens zeugenschaftlich bestätigt. Weiters wurde ein technisches Sachverständigengutachten beim Amt der Oö. Landesregierung eingeholt, aus dem hervorgeht, dass zum Tatzeitpunkt die angeführten Mängel allesamt bestanden haben und auch für den Zulassungsbesitzer/Lenker erkennbar waren.

Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vertritt die Auffassung, dass die Angaben des Meldungslegers schlüssig sind und der Wahrheit entsprechen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge bei sonstiger strafrechtlicher und dienstrechtlicher Sanktion zur Wahrheit verpflichtet ist, es besteht auch kein Hinweis, dass der Zeuge einem Irrtum unterlegen wäre, wobei darauf hinzuweisen ist, dass von einem Polizeibeamten erwartet werden kann, dass er einen Sachverhalt entsprechend feststellt. Es bestehen sohin keine Bedenken, die Anzeige bzw. die zeugenschaftliche Aussage des Polizeibeamten der Entscheidung zugrunde zu legen.

 

Zur zeugenschaftlichen Aussage des Polizeibeamten ist folgendes festzustellen: Aus den Bestimmungen des § 50AVG im Zusammenhalt mit § 289 StGB (strafbarer Tatbestand der falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde) ergibt sich, dass jedermann, der Beweisaussagen vor einer Behörde, sohin auch vor der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach, tätigt, zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet ist. Die Strafdrohung des § 289 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, ist so gravierend, dass es wohl gewichtiger Interessen an einem bestimmten Verfahrensausgang bedarf, um sich durch eine falsche Aussage der Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung auszusetzen. Liegen keine Anhaltspunkte für derartige Interessen vor, so kann davon ausgegangen werden, dass die Angaben des Anzeigers und Zeugen den Tatsachen entsprechen und - in Abwägung mit dem Vorbringen heranzuziehen sind. Eine allenfalls - wie im gegenständlichen Verfahren - gegebene Beamtenstellung desjenigen, der die Beweisaussage tätigt, bedeutet zwar keinesfalls von vornherein eine besondere Qualifikation seiner Beweisaussage, es besteht jedoch die Möglichkeit, dass ein Beamter in bestimmter Funktion aufgrund seiner Ausbildung und Diensterfahrung Geschehnisse und Sachverhaltsabläufe genauer wiedergeben kann, als eine andere Person. Auch diese Erwägungen wurden von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach bei ihrer Beweiswürdigung beachtet.

 

Sie konnten sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen Sie gewertet werden, im vorliegenden Falle wird jedoch Ihren Angaben weniger Glauben geschenkt.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach gelangte daher zur Ansicht, dass die Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen objektiv als erwiesen angesehen werden müssen und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche Sie in subjektiver Hinsicht (§ 5 VStG) entlasten würden.

 

Sie haben daher die Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht zu vertreten.

 

Mit einer Bestrafung war vorzugehen, weil nach den Umständen der Tat eine fahrlässige Handlungsweise zu unterstellen ist, somit das Verschulden nicht als geringfügig bezeichnet werden kann.

Bei der Strafbemessung, die entsprechend dem Unrechtsgehalte der Tat im Sinne des § 19 VStG unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse erfolgte, war kein Umstand erschwerend oder mildernd zu werten.

Der Ausspruch über die Kosten des Verfahrens stützt sich auf die bezogene Gesetzesstelle. "

 

 

2. Gegen den Bescheid (Straferkenntnis) brachte die Berufungswerberin vertreten durch ihren Ehegatten X  bei der Behörde erster Instanz protokollarisch Berufung ein und vermeinte im Ergebnis, dass Fahrzeug würde sehr wohl dem technischen Standard entsprechen, weil es bei der Kontrolle keine schweren Mängel aufgewiesen habe.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und auszugsweise Verlesung der Inhaltes des Verfahrensakt im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

Die Berufungswerberin  wurde über den Klarstellungs- und Ergänzungsbedarf des Rechtsmittels iSd. § 13 Abs.3 AVG durch fernmündliche Kontaktaufnahme informiert. Es wurde für den 7.12.2011, 12:00 Uhr ein Termin für eine niederschriftliche Klarstellung vereinbart, welcher jedoch unentschuldigt unbesucht blieb. 

Sohin war eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung zwecks Klarstellung des Rechtsmittels und Nachprüfung des von der Behörde als erwiesen erachteten Sachverhaltes anzuberaumen.

Im Anschluss an die Berufungsverhandlung wurde noch das vom Fahrzeuglenker X, lt. Behörde verspätet eingebrachte Rechtsmittel (E-Mail v. 27.12.2011), beigeschafft.

 

 

4. Diesem Verwaltungsstrafverfahren gegen die Berufungswerberin  liegt eine Anzeige der Polizeiinspektion Aigen im Mühlkreis vom 18.07.2011 zu Grunde. Dabei wurden die später in einem Sachverständigengutachten sich bestätigenden Mängel an dem von der Berufungswerberin gehaltenen Fahrzeug verifiziert.

In diesem Gutachten vom 3.10.2011, GZ.: Ver 2100000/2042-2011-Si findet sich eine Fotodokumentation und eine ausführliche Textillustration betreffend die festgestellten Mängel.

Der Gutachter kommt zu Ergebnis, dass diese Mängel auch für die Zulassungsbesitzerin erkennbar gewesen sein müssten.

 

 

4.1. Die Berufungsbehörde schließt sich, mit Ausnahme der Erkennbarkeit einer fehlenden Fixierschraube am Batteriekasten, den Ausführungen des Sachverständigen an und findet diese Mängel bereits aus den Fotos nachvollziehbar dargestellt. Jedenfalls vermag die Berufungswerberin mit ihren lapidaren Berufungsvorbringen den Tatvorwürfen nicht ansatzmäßig auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten.

Dies trifft auch für den sie vertretenden Ehegatten zu, welcher offenbar seine eigene Meinung über die technische Beschaffenheit eines Kraftfahrzeuges zum Ausdruck brachte, ohne jedoch nur ansatzweise dem Gutachten auf der Sachebene entgegen zu treten. Die Berufungswerberin meinte etwa das Fahrzeug für ihren Sohn angemeldet zu haben, wobei sie sich dies mit Blick auf diese Konsequenzen  künftighin überlegen würde. Sie räumte auch ein sich mit dem Fahrzeug überhaupt nicht zu beschäftigen und kaum über die Notwendigkeit von Ausrüstungsvorschriften informiert zu sein.

Selbst der Hinweis ihres Ehemannes, wonach eine aus Anlass dieser Bemängelung beim Amt der Oö. Landesregierung erfolgten Nachbegutachtung zu keiner Beanstandung geführt hätte, geht schon deshalb ins Leere, weil diese offenbar  erst am 6. September stattfand. Dies ergibt sich aus der im Wege der Behörde erster Instanz beigeschafften Berufung des Fahrzeuglenkers in dem in dieser Sache gegen ihn eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens. 

Da jedoch die Nachbegutachtung erst sechs Wochen später stattfand, widerlegt dies das Mängelgutachten des Mag. X keineswegs. Ganz im Gegenteil es lässt vielmehr den logischen Schluss zu, dass die Mängel offenbar zwischenzeitig behoben wurden.

 

 

5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

Zur Änderung des Tatvorwurfes:

Der Unabhängige Verwaltungssenat übersieht nicht, dass der hier formulierte Spruch der Vorgabe des sogenannten VStV-Textes entspricht. Der besseren Lesbarkeit wegen war dieser jedoch der hier nicht relevanten Passagen des Gesetzestextes zu entledigen und auf den Kern des Fehlverhaltens zu reduzieren.  So ist für die betroffene Bürgerin etwa völlig unbegreiflich welchen Zusammenhang die fehlende Genehmigung der Reifen (Punkt 2. oder die fehlende Radabdeckung im Punkt 4.) mit ………"Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge…" einen Sachzusammenhang haben sollte.  

Eine die Identität der Tat betreffende rechtzeitige und geeignete Verfolgungshandlungen liegt jedoch dem erstinstanzlichen Verfahren sehr wohl zu Grunde.

Im übrigen kann in Vermeidung von Wiederholungen auf die rechtlichen Ausführung und die angezogenen Rechtsvorschriften  der Behörde erster Instanz verwiesen werden.

Das jedoch ein verborgener Mangel, wie das Fehlen einer Schraube an der Batteriefixierung einer Zulassungsbesitzerin nicht als Verschulden zur Last fallen kann, sollte nicht weiter begründet werden müssen. Ein solcher Mangel kann jederzeit auftreten, sodass es jegliche Sorgfaltspflicht im Sinne des § 5 Abs.1 VStG überspannen würde, wollte man von einer Zulassungsbesitzerin oder einem Zulassungsbesitzer erwarten, an dem einem Dritten überlassenen Fahrzeug stets auch eine Innenkontrolle durchführen zu müssen, oder sie/ihn auch für kurzfristig auftretende Defekte (etwa Lichtmängel) verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich zu sehen.

Im Punkt 5. war daher das Verwaltungsstrafverfahren mangels eines nachweisbaren Verschuldens nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

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