Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-290174/23/Kei/Th

Linz, 30.12.2011

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des X gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 23. November 2010, Zl. ForstR96-2-1-2010, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17. November 2011, zu Recht:

 

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 49 Abs.5 und § 34 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 23. November 2010, Zl. ForstR96-2-1-2010, lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Mit Ladungsbescheid vom 13.08.2010, AZ. ForstR96-2-2010 und ForstR10-15-2010, sind Sie von der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. als Zeuge im forstrechtlichen Straf- und Beseitigungsverfahren vorgeladen worden. Diese Verfahren sind bei der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. gegen Frau X, geb. X, wh. X, anhängig.

Bei Ihrem Erscheinen am 31.08.2010 in der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. haben Sie um 15.00 Uhr auf Zimmer Nr. 222, 2. Stock, ohne Angabe von Gründen die Zeugenaussage verweigert.

Wegen dieser ungerechtfertigten Aussageverweigerung wird über Sie eine Ordnungsstrafe in Höhe von EUR 300,00 verhängt.

Rechtsgrundlage:

§ 49 Abs. 5 iVm. § 34 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG)".

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in die Verwaltungsakte der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis Zl. ForstR96-2-1-2010 vom 1. Dezember 2010 und vom 3. Mai 2011 und Zl. ForstR96-2-2010 vom 23. November 2010, Einsicht genommen und am 17. November 2011 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden die Zeugen X, X, X und GI X einvernommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 49 Abs.5 AVG lautet:

Einem Zeugen, der einer Ladung (§§ 19 und 20) ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet oder die Aussage ohne Angabe von Gründen verweigert oder auf seiner Weigerung beharrt, obwohl die vorgebrachten Gründe als nicht gerechtfertigt (Abs.1 bis 3) anerkannt wurden, kann die Verpflichtung zum Ersatz aller durch seine Säumnis oder Weigerung verursachten Kosten auferlegt werden; im Fall der ungerechtfertigten Aussageverweigerung kann über ihn eine Ordnungsstrafe (§ 34) verhängt werden.

 

Der Berufungswerber (Bw) hat im Schreiben (E-Mail) vom 23. August 2010 zum Ausdruck gebracht (auszugsweise Wiedergabe):

"Ich verweigere die Zeugenaussage. Die allfällige Verhängung einer Ordnungsstrafe wäre mir gleichgültig."

 

Der Bw hat im Schreiben (E-Mail) vom 2. September 2010 zum Ausdruck gebracht (auszugsweise Wiedergabe):

"Ich bleibe dabei, dass ich die Zeugenaussage verweigere. Da ich am 31.8.2010 aufgrund der an mich ergangenen Zeugenladung bei der Behörde erschienen bin, wird nunmehr eine zwangsweise Vorführung wohl nicht mehr zulässig sein. Ich ersuche, nunmehr im Hinblick auf meine Aussageverweigerung bei meinem persönlichen Erscheinen am 31.8.2010 die angekündigte Ordnungsstrafe über mich zu verhängen."

 

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Durchführung der Ermittlungen nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch den im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 23. November 2010, Zl. ForstR96-2-1-2010, zum Ausdruck gebracht wird und der oben angeführt ist.

Die gesetzlich normierten Voraussetzungen für die Verhängung einer Ordnungsstrafe liegen im gegenständlichen Zusammenhang vor.

Die Höhe der im gegenständlichen Zusammenhang verhängten Ordnungsstrafe ist angemessen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Es wird bemerkt:

Es wurden in den letzten Jahren mehrere die Person des X als Berufungswerber betreffende Verhandlungen durch das laut Geschäftsverteilung des Oö. Verwaltungssenates zuständige Mitglied Dr. Michael Keinberger als Verhandlungsleiter vorschriftsgemäß durchgeführt. X ist bis dato zu keiner dieser durchgeführten Verhandlungen erschienen – nicht einmal zu den Verhandlungen, deren Durchführung er selbst beantragt hat. Auch ein Vertreter des X ist jeweils nicht erschienen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

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