Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-301086/8/Fra/Gr

Linz, 02.01.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Johann Fragner, über die Berufung des Herrn Dr. X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 18. Juli 2011, GZ: Pol96-56-2011, betreffend Übertretung des § 2 Abs.1 Oö. Hundehaltegesetz 2002, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z.1 VStG; § 66 Abs.1 VStG


Entscheidungsgründe:

1. Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnis lautet wie folgt:

 

"Sehr geehrter Herr Dr. X!

 

Mit Schreiben der Stadtgemeinde Laakirchen vom 10.03.2011 wurde zur Anzeige gebracht, dass Sie seit mindestens 03.03.2011 (laut Erhebungsbericht der Polizeiinspektion Laakirchen) bei der Liegenschaft X, X, einen Hund der Rasse Berner Sennenhund halten, welcher nicht bei der Stadtgemeinde Laakirchen angemeldet ist.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 2 Abs.1 Oö. Hundehaltegesetz, LGBl. Nr. 147/2002 i.d.g.F.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Berufungswerber, im Folgenden: Bw gemäß § 15 Abs.1 Z.1 iVm § 15 Abs.2 Oö. Hundehaltegesetz 2002 eine Geldstrafe von 350 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Stunden verhängt.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von zehn Prozent der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Dieses Straferkenntnis wurde am 22. Juli 2011 zugestellt. Am 27. Juli 2011 hat der nunmehrige Bw einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe eingebracht. Mit Schreiben vom 4. August 2011, Pol96-56-2011, legte die Bezirkshauptmannschaft Gmunden den Verfahrenshilfeantrag samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat mit Erkenntnis vom 17. August 2011, VwSen-301069/2/Fra/Sta, den Antrag auf Verfahrenshilfe abgewiesen. Das Erkenntnis wurde am 29. August 2011 zugestellt. Gemäß § 51 Abs.5 VStG beginnt, wenn der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen wird, die Berufungsfrist mit der Zustellung des abweisenden Bescheides an den Beschuldigten zu laufen.

 

Der Bw hat gegen das oa. Straferkenntnis am 12. September 2011 – sohin rechtzeitig – Berufung eingebracht.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat über die rechtzeitig eingebrachte Berufung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51 c erster Satz VStG) erwogen:

 

3.1. Gemäß § 2 Abs.1 Oö. Hundehaltegesetz 2002 hat eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, dies dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin (dem Magistrat) der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen drei Tagen zu melden. Die Meldung hat zu enthalten:

1.     Name und Hauptwohnsitz des Hundehalters oder der Hundehalterin;

2.     Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes;

3.     Name und Hauptwohnsitz jener Person, die den Hund zuletzt gehalten hat.

 

Gemäß § 2 Abs.2 Oö. Hundehaltegesetz sind der Meldung gemäß Abs.1 anzuschließen:

1.     Der für das Halten des Hundes erforderliche Sachkundenachweis (§ 4 Abs.1 oder 2) und

2.     der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung gemäß § 3 Abs.1b besteht.

 

Gemäß § 15 Abs.1 Z.1 leg.cit begeht eine Verwaltungsübertretung, wer der Meldepflicht gemäß § 2 Abs.1 oder 4 erster Satz nicht zeitgerecht oder überhaupt nicht nachkommt.

 

Gemäß § 15 Abs.2 leg.cit sind Verwaltungsübertretungen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder durch andere Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 1 Abs.2 Z.2 leg.cit bedeutet im Sinne dieses Landesgesetzes:

Hundehalter(in): die Person, die im eigenen Namen darüber zu entscheiden hat, wie der Hund zu verwahren oder zu beaufsichtigen ist.

 

3.2. Strittig ist die Hundehaltereigenschaft des Bw. Der Bw bringt vor, er sei nicht Halter bzw. Besitzer des verfahrensgegenständlichen Hundes.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden – als nunmehr belangte Behörde – stützt den Schuldspruch auf den Erhebungsbericht der PI Laakirchen vom 7. März 2011, adressiert an das Stadtamt Laakirchen. Unter der Rubrik "Sachverhaltsdarstellung" ist unter anderen folgendes dokumentiert:

 

"Dem Ersuchen des Stadtamtes Laakirchen entsprechend wird mitgeteilt, dass zuerst am 03.03.2011 ersucht wurde, mit Dr. X Kontakt aufzunehmen, wobei dieser nicht angetroffen werden konnte. Seine Lebensgefährtin Frau X teilte uns nur mit, dass Dr. X im Moment außer Hause sei. Auf die Frage nach dem Hund, gab sie an, dass sie keinen besitze und wir mit ihrem Lebensgefährten weiter darüber sprechen sollten... Am 04.03.2011 wurde wiederholt versucht mit Dr. X an seiner Wohnadresse Kontakt aufzunehmen. Dabei wurde ein junger Hund mit X Färbung an der Türschwelle liegend beobachtet. Dr. X kam aus dem Haus und öffnete den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Gartentüre, wobei der Hund nach draußen wollte. Dr. X befahl dem Hund sogleich zurückzukommen und sprach ihn dabei mit dem Rufnamen "X" an. Auf die Frage, ob das sein Hund sei, wich Dr. X der Frage jedes Mal wieder aus und beantwortete sie nicht....."

 

Aufgrund der Lichtbildbeilagen geht der Oö. Verwaltungssenat davon aus, dass es sich bei dem oben beschriebenen Hund um einen Hund der Rasse Berner Sennenhund handelt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat stellt beweiswürdigend fest, dass die im o.a. Erhebungsergebnis dokumentierten Wahrnehmungen zwar ein gewichtiges Indiz dafür sind, dass der Bw Halter dieses Hundes ist. Diese Schlussfolgerung ist jedoch nicht zwingend, da der Hund dem Bw (vorübergehend) zur Verwahrung oder zur Beaufsichtigung überlassen worden sein konnte. Einen Beweis dafür, dass es sich beim Bw um die Person handelt, die im eigenen Namen darüber zu entscheiden hat, wie der Hund zu verwahren oder zu beaufsichtigen ist, kann dem o.a. Erhebungsergebnis nicht zwingend abgeleitet werden. Der Bw hat dem Oö. Verwaltungssenat u.a. eine Kopie der Niederschrift, aufgenommen mit ihm am 4. Oktober 2011 beim Stadtamt Laakirchen, vorgelegt. Dieser Niederschrift sind u.a. folgende Sätze zu entnehmen:

 

"Ich nehme zur Kenntnis, dass ich jeden Hund – insbesondere den auf meine Lebensgefährtin angemeldeten Berner Sennenhund – an der Leine zu führen habe." (Dieser Satz ist durchgestrichen)

 

"Es muss auch der Gemeinde hinlänglich bekannt sein, dass der Schäferhund nicht nur den Berner Sennenhund von Frau X in der Vergangenheit gebissen hat,....."

 

Als Leiter dieser Amtshandlung wird Herr X angeführt. Dieser hat jedoch die Niederschrift nicht unterschrieben.

 

Diese Niederschrift ist sohin ein Indiz dafür, dass nicht der Bw, sondern seine Lebensgefährtin, Halterin des Berner Sennenhundes ist. Aus dem Verfahren haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es sich bei dem laut o.a. Niederschrift des Stadtamtes Laakirchen vom 4. Oktober 2011 zitierten, auf die Lebensgefährtin des Bw angemeldeten Berner Sennenhundes um einen anderen Hund handelt als denjenigen, der laut Erhebungsergebnis der Polizeiinspektion Laakirchen vom 7. März 2011 am 4. März 2011 durch ein Polizeiorgan vor dem Wohnhaus des Bw beobachtet und fotografiert wurde.

 

Es kann sohin nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Bw Halter des in Rede stehenden Hundes im verfahrensgegenständlichen Zeitraum war. Daraus resultiert unter Zugrundelegung der oa. Beweismittel, welche gemäß § 46 AVG zu würdigen waren, die spruchgemäße Entscheidung.

 

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

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