Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100994/7/Weg/Ri

Linz, 01.07.1993

VwSen - 100994/7/Weg/Ri Linz, am 1. Juli 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung des Dr. G U, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P P, vom 29. Dezember 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems vom 4. Dezember 1992, VerkR96/8663/1991/Bi/Ok, auf Grund des Ergebnisses der am 18. Juni 1993 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

I.: Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II.: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution 180 S (20% der verhängten Geldstrafe) zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, idF BGBl.Nr. 866/1992 (AVG), iVm § 24, § 51 Abs.1, § 51f Abs.2, § 51i und § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.Nr. 867/1992 (VStG).

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d.Krems hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 900 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil dieser am 18. Juni 1991 um 11.47 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der P A, Baukilometer 83,160, im Gemeindegebiet von R in Richtung L gelenkt und dabei das Vorschriftszeichen Geschwindigkeitsbeschränkung mißachtet hat, da er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 30 km/h überschritten hat. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 90 S in Vorschreibung gebracht.

2. Der Berufungswerber wendet dagegen im wesentlichen ein, das Verfahren vor der Erstbehörde sei mangelhaft gewesen. Die Erstbehörde begründe ihre Entscheidung mit inhaltslosen Leerformeln, sie sei in keinster Weise darauf eingegangen, weshalb den von ihm gestellten Anträgen auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, eines Lokalaugenscheines und einer Vernehmung der Besatzung der Zivilstreife, die wegen Schnellfahrens ein Organstrafmandat über ihn verhängt habe, nicht stattgegeben wurde. Im übrigen sei er vor drei Wochen wieder einmal an der "Radarfalle" vorbeigefahren und habe dabei feststellen müssen, daß die Ankündigungstafel der Geschwindigkeitsbeschränkung als auch die Beschränkungen im Geschwindigkeitstrichter bis zur Unkenntlichkeit verschmutzt gewesen seien. Anläßlich der mündlichen Verhandlung, die ihm vewehrt wurde, wäre durch gezielte Befragung der Zivilstreife zutage getreten, daß er die gegenständliche Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Vor allem wäre die gegenständliche Geschwindigkkeitsüberschreitung sowie die von der Zivilstreife durch Nachfahren einige Minuten später festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung - sollte eine Geschwindigkeitsüberschreitung überhaupt vorgelegen sein von einem Gesamtvorsatz getragen gewesen. Die Erstbehörde habe in keinster Weise gewürdigt, daß er das Blitzen des Radargerätes wahrgenommen habe und durch eine Überprüfung seines Tachos und der Geschwindigkeitsbegrenzung keine Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit feststellen habe können. Entweder sei ursprünglich die Beschilderung des Geschwindigkeitstrichters falsch aufgestellt gewesen oder das Radargerät sei auf eine falsche Auslösegeschwindigkeit justiert gewesen. Da die Erstbehörde diese Umstände nicht gewürdigt habe, sei sie zu einer falschen Tatsachenfeststellung gekommen. Das Straferkenntnis widerspreche auch dem Grundsatz "ne bis in idem" weil er, wie der im Akt aufliegenden Organstrafverfügung zu entnehmen sei, um 12.15 Uhr wegen Überschreitung der höchsten zulässigen Geschwindigkeit bestraft wurde.

Er beantragt abschließend eine mündliche Berufungsverhandlung mit Lokalaugenschein zur Durchführung der von ihm beantragten Beweise.

3. Dem Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stattgebend wurde eine solche für den 18. Juni 1993, Beginn 8.30 Uhr, anberaumt. Zu dieser mündlichen Verhandlung ist allerdings der Berufungswerber trotz ordnungsgemäß ausgewiesener Ladung nicht erschienen.

Da gemäß § 51f Abs.2 VStG das Nichterscheinen einer Partei, die ordnungsgemäß geladen war, weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses hindert, wurde die Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt.

Dabei wurde der Akt verlesen und stellen nachstehend angeführte Aktenteile jene Beweismittel dar, auf Grund derer der im nachfolgenden beschriebene Sachverhalt als erwiesen angenommen werden konnte:

a) Anzeige des Landesgendarmeriekommandos an die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d.Krems, wonach mittels eines geeichten und vorschriftsmäßig aufgestellten Radargerätes der Marke Multanova 6FA, 1286/216, der Lenker des PKW's mit dem Kennzeichen am 18. Juni 1991 um 11.45 Uhr auf der P A bei Baukilometer 83,160 90 km/h gefahren sei, obwohl die erlaubte Geschwindigkeit entsprechend des dort aufgestellten Vorschriftszeichens gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 nur eine Geschwindigkeit von 60 km/h erlaube. Daß kein Irrtum im Ablesen des Kennzeichens und der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung vorgelegen haben kann, ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Lichtbild.

b) Der Aufforderung zur Lenkerauskunft vom 18. Oktober 1991 ist der Berufungswerber am 6. November 1991 nachgekommen. Er hat sich dabei selbst als Lenker bezeichnet.

c) Auf Grund des Einspruches gegen die schließlich ergangene Strafverfügung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d.Krems ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt. Dabei konnte auch geklärt werden, daß der Berufungswerber am 18. Juni 1991 um 12.15 Uhr (28 Minuten nach dem gegenständlichen Delikt) auf der Bundesstraße im Gemeindegebiet von M die zulässige Geschwindigkeit überschritten hat, was durch Nachfahren einer Zivilstreife festgestellt worden ist. Für diese nach § 20 StVO 1960 zu ahndende Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mit Organstrafverfügung eine Geldstrafe von 300 S verhängt und auch eingehoben.

Festgestellt wird in diesem Zusammenhang, daß die zuletzt angeführte Geschwindigkeitsüberschreitung mit der gegenständlichen nur in einem zeitlichen Naheverhältnis steht, ansonsten jedoch keine Relevanz aufweist.

d) Verlesen wurde auch eine Mitteilung des Landesgendarmeriekommandos Oberösterreich, wonach die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß den Bestimmungen des § 96 Abs.8 StVO 1960 sowohl am Beginn des Bosrucktunnels als auch am Ende der Autobahn bei dem dort befindlichen Geschwindigkeitstrichter 100 - 80 - 60 km/h angekündigt ist.

e) Verlesen wurde auch noch die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr. Demnach ist im Sinne des § 43 Abs.1 StVO 1960 die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung verordnet worden.

f) Verlesen wurde auch der Eichschein für den gegenständlichen Verkehrsgeschwindigkeitsmesser (stationäres Radargerät der Marke Multanova 6FA, 1286/216), wonach dieses Gerät dem Maß- und Eichgesetz entsprechend geeicht war.

Auf Grund des verlesenen Aktes ist der von der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d.Krems als erwiesen angenommene Tatvorwurf auch für die Berufungsbehörde als erwiesen anzunehmen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S zu bestrafen, wer beispielsweise eine gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung dadurch mißachtet, daß er diese Geschwindigkeit überschreitet.

Der oben dargestellte und im Einklang mit der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d.Krems als erwiesen angenommene Sachverhalt läßt sich unschwer unter die eben zitierten Gesetzesstellen subsumieren, sodaß das Tatbild der angelasteten Verwaltungsübertretung sowohl in objektiver Hinsicht als auch (weil Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe nicht vorliegen) in subjektiver Hinsicht erfüllt ist.

Die Rüge des Berufungswerbers, für ein Delikt zweimal bestraft worden zu sein, was nach dem Grundsatz "ne bis in idem" nicht zulässig sei, erweist sich als verfehlt. Die um 12.15 Uhr des selben Tages von einer Zivilstreife festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung, wofür auch eine Organstrafverfügung ausgestellt wurde, wurde ca. 20 km später gesetzt und hat schon aus diesem Grund mit der gegenständlichen Geschwindigkeitsüberschreitung nichts zu tun. Außerdem wurde im gegenständlichen Fall eine gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung überschritten, während die knapp eine halbe Stunde später festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung nach § 20 StVO 1960 geahndet wurde.

Auf die sonstigen Berufungsausführungen war im Hinblick auf den erwiesenen Sachverhalt nicht einzugehen, insbesondere wird festgestellt, daß die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses keine inhaltslosen Leerformeln enthält, sondern dies eher auf die Berufungsausführungen zutrifft.

5. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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