Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-340067/14/Br/Th

Linz, 29.12.2011

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der  unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch  sein Mitglied Dr. Bleier über die  Berufung  des Herrn Dipl.-Ing. X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems, vom 18.8.2011, Zl. Agrar96-14-2011-Zm, nach der am 27. Dezember 2011 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht:

 

 

I.       Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

II.     Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66  Abs.4  Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz  1991,  BGBl.Nr.   51,  zuletzt geändert  durch  BGBl. I Nr. 111/2010 - AVG, iVm   § 24, § 45 Abs.1 Z1 § 51  Abs.1  und   § 51e  Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz  1991, BGBl.  Nr. 52,  BGBl. I Nr. 111/2010 - VStG.

Zu II.:  § 66 Abs.1 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den  Berufungswerber wegen einer Zuwiderhandlung nach  § 50 Abs.1 iVm § 21 Abs.3 Oö. Jagdgesetz, LGBI. Nr. 32/1964 und  § 93 Abs.1 lit.j iVm. i.d.F. LGBI. Nr. 67/2009,  eine Geldstrafe von € 200,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 12 Stunden verhängt, weil er es als Jagdausübungsberechtigter der Regiejagd X, der X Forstverwaltung, in den nach Oö. Jagdgesetz festgelegten Schusszeiten des Jagdjahres 2010/2011, unterlassen habe, dafür Sorge zu tragen, dass im oben genannten Regiejagdgebiet, die für das  Schalenwild für das Jagdjahr 2010/2011 per Abschussplan mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 31.5.2010, Zahl Agrar-E6/11a-2010-Ph, genehmigten Abschusszahlen erfüllt wurden. Die Abschusszahlen wurden dadurch um 36% unterschritten.

 

 

2. Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:

"Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems erlangte Kenntnis, dass in der Regiejagd X, der X Forstverwaltung im Jagdjahr 2010/2011 die Abschusszahlen für Schalenwild nur zu 64% erfüllt wurden.

 

In Ihrer Rechtfertigung vom 7.6.2011 führen sie wie folgt aus:

"Nach den Jahren der Stürme 2007 und 2008 mit enormen Holzanfall, waren die Jahre 2009 und 2010 geprägt von nachfolgenden Borkenkäferkalamitäten.

2010 hat dem Betrieb einen Anfall von rd. 40.000 fm (hauptsächlich Käfer; das entspricht dem 2,7 fachen Jahreseinschlag) gebracht, bei immer kleiner werdenden Nutzungsmengen. D.h. die Beunruhigung des Wildes, infolge kleinflächiger Käfernutzungen war beträchtlich. Diese Nutzungen erfolgten während der Schusszeit zwischen Mai (Käferflugzeit und erste Schäden) und Ende November (Schnee).

Meine Mitarbeiter (Ofö X, Ofw. X und Fö. X) und ich waren auch 2010 bestrebt den Abschlussplan zu erfüllen, konnten anfänglich auch Abschüsse gut tätigen, waren aber im Laufe des Jahres durch die geringe Sichtbarkeit des Wildes gehindert, den sehr hohen Abschuss zu erfüllen.

Hoher Jagddruck (Zwang den Abschussplan zu erfüllen) und sehr kleinflächige über das Jagdgebiet verteilte Nutzungen, haben uns trotz persönlichem Engagements das gesteckte Ziel (Abschussplanerfüllung; selbst Trophäenträger konnten nicht alle erlegt werden) nicht erreichen lassen."

 

Der Sachverständige für Jagd- und Forstwesen führt in seinem Gutachten vom 7.6.2011 wie folgt aus:

"Grundsätzlich kann ich bestätigen, dass nach den vorliegenden Abschusszahlen bzw. Abschussmeldungen die Regiejagd X der X Forstverwaltung im Abschussplan für das Jagdjahr 2010/2011 festgelegten Abschusszahlen um ca. 36 % unterschritten hat. Mit dem genannten Abschussplan, welcher einvernehmlich mit der Jagdbehörde erstellte wurde und mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 31.05.2010, AgrarE6/11a-2010-Ph, genehmigt worden ist, war der Abschuss von 21 Stück Rehwild geplant. Im Jagdjahr 2010/2011 wurden jedoch lediglich 16 Stück Rehwild erlegt.

Weiters war der Abschuss von 22 Stück Gamswild geplant, jedoch wurden nur 17 Stück erlegt. Weiters waren 150 Stück Rotwild geplant, wobei jedoch lediglich 89 Stück Rotwild erlegt wurden. Gerade beim Rotwild stellt die festgestellte Abschussplanunterschreitung eine gravierende Unterschreitung dar, da lediglich 59 % des geplanten Abschüsse erfüllt wurden.

 

Bezugnehmend auf die Stellungnahme vom 7.6.2011 (per E-mail) wird festgestellt, dass gerade der Beginn der Schusszeit mit lediglich 5 Abschüssen von Rotwild im Mai nicht besonders gut genutzt werden konnte. Besonders am Anfang der Schusszeit ist das Wild gut sichtbar und in der Regel leichter zu bejagen.

Hingewiesen wird, dass nach dem Ergebnis der am 3.5.2011 durchgeführten Begehung der Verlgeichs- und Weiserflächen das gegenständliche Jagdrevier in der Stufe II zu bewerten war. Dabei ist zu beachten, dass dieses Jagdrevier bereits seit vielen Jahren auf Grund der immer wieder festzustellenden starken Verbissbelastung keine bessere Bewertung des Waldzustandes erhalten konnte.

Aus diesem Grunde wird aus fachlicher Sicht die strikte Einhaltung der im Abschussplan festgelegten Abschusszahlen als unbedingt notwendig gehalten. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass gegen den Beschuldigten im Jahr 2008 ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Nichteinhaltung des Abschussplanes durchgeführt werden musste."

 

Am 4.8.2011 haben Sie persönlich Ihre Einkommens- Familien- und Vermögensverhältnisse an der Behörde eingebracht.

 

Begründung:

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems erlangte Kenntnis, dass in der Regiejagd X, der X Forstverwaltung im Jagdjahr 2010/2011 die Abschusszahlen für Schafenwild nur zu 64% erfüllt wurden.

 

In Ihrer Rechtfertigung vom 7.6.2011 führen sie wie folgt aus:

"Nach den Jahren der Stürme 2007 und 2008 mit enormen Holzanfall, waren die Jahre 2009 und 2010 geprägt von nachfolgenden Borkenkäferkalamitäten.

2010 hat dem Betrieb einen Anfall von rd. 40.000 fm (hauptsächlich Käfer; das entspricht dem 2,7 fachen Jahreseinschlag) gebracht, bei immer kleiner werdenden Nutzungsmengen. D.h. die Beunruhigung des Wildes, infolge kleinflächiger Käfernutzungen war beträchtlich. Diese Nutzungen erfolgten während der Schusszeit zwischen Mai (Käferflugzeit und erste Schäden) und Ende November (Schnee).

Meine Mitarbeiter (Ofö X, Ofw. X und Fö. X) und ich waren auch 2010 bestrebt den Abschlussplan zu erfüllen, konnten anfänglich auch Abschüsse gut tätigen, waren aber im Laufe des Jahres durch die geringe Sichtbarkeit des Wildes gehindert, den sehr hohen Abschuss zu erfüllen.

Hoher Jagddruck (Zwang den Abschussplan zu erfüllen) und sehr kleinflächige über das Jagdgebiet verteilte Nutzungen, haben uns trotz persönlichem Engagements das gesteckte Ziel (Abschussplanerfüllung; selbst Trophäenträger konnten nicht alle erlegt werden) nicht erreichen lassen."

 

Nach § 93 Abs.1, lit.j, des Oö. Jagdgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 93 Abs.2 mit einer Geldstrafe bis zu 2200,00 Euro zu bestrafen, wer den Bestimmungen gemäß § 50  Abs.1 über den Abschussplan zuwiderhandelt.

 

Da Sie trotz Aufforderung (Schreiben der BH Kirchdorf vom 21.7.2011) keine Angaben zu Ihren Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse eingebracht haben, wurde hinsichtlich der Strafbemessung von Durchschnittswerten ausgegangen. Weiters ist unter Berücksichtigung der zitierten Strafbestimmungen davon auszugehen, dass sich die aus dem Spruch ersichtliche verhängte Strafe im unteren Bereich des genannten Strafrahmens bewegt.

 

Bei der Festlegung der Strafhöhe war das Ausmaß des Verschuldens und auch der Umstand, dass Sie im Jagdjahr 2007/08 wegen der selben Verwaltungsübertretung unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit Ihres Verhaltens mit Bescheid ermahnt wurden um Sie von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten und Ihnen somit der Milderungsgrund der Verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute kommt, gewertet und somit die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abgewogen.

 

Eine Anwendung des § 21 VStG und damit verbunden ein Absehen von der Strafe konnte mangels geringfügigen Verschuldens sowie mangels unbedeutender Folgen der Übertretung nicht in Betracht gezogen werden.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

 

 

2. In der dagegen fristgerecht bei der Behörde erster Instanz per E-Mail am 4.9.2011 eingebrachten Berufung tritt der Berufungswerber dem Straferkenntnis mit folgenden Ausführungen entgegen:

„Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Gegen die oben erwähnte Straferkenntnis erhebe ich innerhalb der Frist Einspruch.

Mir wird hier eine Unterlassung vorgeworfen, nicht Sorge getragen zu haben, dass der Abschussplan im Jahr 2010/11 erfüllt wurde.

 

In der Regiejagd X wird die Jagd durch hauptberufliches Forst- und Jagdpersonal ausgeübt. Diese werden von jagdlich versierten Ausgehern unterstützt.

Durch halbmonatliche Ausdrucke und bei monatlichen Dienstbesprechungen, wird auf den Stand der Abschüsse hingewiesen. Es werden auch gemeinsame Aktionen, wie Kleinriegler (nur Einstände) und Gemeinschaftsansitze besprochen und auch durchgeführt. Desgleichen werden Ruheintervalle mit jagdlich intensiven Zeiten abgewechselt. Nach anfänglichen Erfolgen im Jagdjahr (nicht jedes Jagdjahr gleich), kommt es zu geringerem Jagderfolg im Sommer (Sichtbarkeit) mit stärkerer Abschusstätigkeit nach der Hirschbrunft, die durch Schneefall (sämtliches Wild steht bei der Fütterung) meist abrupt endet.

 

Die Mitarbeiter sind in der Stückauswahl, außer Hirsche Kl. I u. II und Gamswild Kl. I u. II, in keiner Weise eingeschränkt.

 

Die Stürme Kyrill 2007 und Emma bzw. Paula 2008 und die folgenden Käferjahre haben zu einer völligen Veränderung des Landschaftsbildes, ca. 400 ha Kahlflächen, so wie dementsprechend geändertem Verhalten des Wildes geführt.

 

Exkurs Jagdjahr 2007/08: Orkan Kyrill hat in der Fürstlich X Forstverwaltung deutlich über 100.000 fm geworfen, das entspricht mehr als dem 5-fachen Jahreseinschlag, wovon 90.000 fm im Jahr 2007 aufgearbeitet werden konnten. Viele Forststrassen waren lange nicht benutzbar - geschweige der zerstörten und nicht nutzbaren jagdlichen Infrastruktur. Der Abschussplan konnte damals nicht erfüllt werden. Rückblickend sehe ich es als Affront gegenüber unseren enormen Anstrengungen, Holz aufzuarbeiten und einigermaßen Abschüsse zu tätigen und dafür eine Ermahnung zu erhalten, die mir jetzt als Beweis meiner Schuld zur Last gelegt wird. Ohne zu zögern hätte ich damals berufen und ich bin mir sicher, dass dieser Berufung stattgegeben worden wäre.

 

Die Jagd ist kein Computerspiel, wo ich nach belieben Wild umfallen lassen kann.

 

Die Jagd ist im Zusammenspiel vieler Faktoren zu sehen - forstliche Tätigkeit (Käfernutzung), tw. Schlagflächen die auf Grund der Größe mit der Kugel nicht auf waidmännische Distanzen bejagdbar sind, vergraste Flächen wo selbst beim Rotwild nur das Geweih sichtbar ist, Witterungseinflüsse, vermehrte Raumnutzer und vieles mehr.

 

Hiermit beantrage ich die Aufhebung des Straferkenntnisses.

 

Mit freundlichen Grüssen Ofm. DI X"

 

 

3. Da weder 2.000 Euro übersteigende  Geldstrafen noch eine Freiheitsstrafe  verhängt wurde ist der unabhängige  Verwaltungssenat durch  das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war hier zur Klärung der strittigen Verschuldensfrage  in Wahrung der durch Art. 6 Abs.1 EMRK zu wahrenden Rechte geboten   (§ 51e   Abs.1 VStG).

 

 

3.1.  Beweis  geführt wurde durch Verlesung des Inhaltes des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes, Zl.: Agrar96-14-2011/Zm, anlässlich der Berufungs-verhandlung. Ferner wurde Beweis erhoben durch Einholung eines jagdfachlichen Gutachtens im Wege des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Jagdwesen, Dipl.- Ing. Dr. X, sowie durch Beiziehung des Forstdirektors Dipl.-Ing. Dr. X als Amtssachverständigen. 

Als sachverständige Auskunftspersonen wurde der Bezirksjägermeister  X, ob seiner Verhinderung zum Termin der Berufungsverhandlung, im Rahmen einer gesonderten Niederschrift vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat am 15.12.2011 zur Sache befragt. Da auch der Berufungswerber zum Termin der Berufungsverhandlung verhindert warm, erfolgte in dessen Einverständnis seine abgesonderte Vernehmung beim Unabhängigen Verwaltungssenat am 13.12.2011. Vorgelegt wurde dabei eine  zeitlich chronologische Liste über die getätigten Abschüsse.

Die Behörde erster Instanz wurde bei der Berufungsverhandlung durch den Abteilungsleiter Dr. X u.  den technischen Leiter der Forstabteilung Dipl.-Ing. X vertreten.

Für den Berufungswerber nahm der Förster X als sachkundiger Vertreter an der Berufungsverhandlung teil.

 

 

3.2. Zur Bestellung des Sachverständigen:

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat als ein der Verwaltung zuzurechnendes Tribunal gemäß § 52 Abs.1 AVG grundsätzlich einen der Verwaltungsbehörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständigen) beizuziehen. Nur unter den Voraussetzungen des § 52 Abs.2 oder 3 AVG kann die Behörde auch ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen (vgl. VwGH 6.7.2010, 2008/05/0115). Dem Antrag auf Beiziehung eines allgemein gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen war hier insbesondere mit Blick darauf zu folgen, weil im Rahmen der Verfahrenseinleitung bereits ein der Hierarchie des Amtes der Oö. Landesregierung eingegliederter Amtssachverständiger gleichsam als "Anzeigegutachter"[1] tätig geworden ist. Zur Vermeidung jeglichen Anscheins einer allfälligen Behördenlastigkeit, war iSd Art. 6 EMRK ein vom Berufungswerber beauftragter allgemein gerichtlich beeideter und zertifizierter Sachverständiger für Jagdwesen zuzulassen und neben dem Gutachten des Amtssachverständigen auch dessen Gutachten als Beweismittel zu würdigen (vgl. Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate, 112 ff, sowie VwSlg 16387 A/2004).

 

 

4. Vorweg ist festzustellen, dass hier der Schuldspruch neben den zahlenmäßig unstrittigen Fakten auf die Fachmeinung des Dipl.-Ing. X gestützt wurde. Dieser vertrat im Rahmen seiner Aussage als sachverständige Auskunftsperson gegenüber seiner Behörde die Auffassung bei Rotwild wäre der Beginn der Schusszeit mit nur fünf Abschüssen nicht besonders gut genützt worden, obwohl das Wild in dieser Zeit gut sichtbar und der leichter bejagbar wäre. Als Verbissbelastung wird vom Amtssachverständigen der Behörde erster Instanz die seit vielen Jahren bestehende Verbissstufe Stufe II hervorgestrichen, was auf erhöhte Schalenwilddichte schließen lasse. Daher wären aus fachlicher Sicht die Abschusspläne strikt einzuhalten. Abschließend verweist die Behörde erster Instanz auch auf ein bereits im Jahr 2007/2008 geführtes Verwaltungsstrafverfahren, welches zum Ausspruch einer Ermahnung geführt habe. 

 

 

4.2.  Feststellungen im Berufungsverfahren:

Laut Abschussmeldungen  erfolgte beim Rotwild der erste Abschuss (IIIer-Hirsch) am 2.4.2010 und der Letzte am 12.11.2010. Beim Gamswild erfolgte der erste Abschuss am 12.6.2010, wobei die letzte Gämse (eine Geiß) im Jahr 2010 am 24.12. und eine weitere in diesem Jagdjahr (ein Bock) am 11.2.2011 erlegt wurde. Beim Reh wurde am 28.6.2010 als erstes Stück ein III-er Bock und zuletzt am 20.12.2010 ein männliches Kitz erlegt.

Insgesamt wurde beim Rotwild die Planvorgabe von 150 Stück jedoch um 61 Stück, beim Gamswild von 22 Stück um 5 Stück und beim Rehwild von 21 Stück um 4 Stück untererfüllt. Dies wurde im Schuldvorwurf mit einer Mindererfüllung von  pauschal 36 % zusammengefasst dargestellt.

Der Berufungswerber verantwortet sich sowohl in seiner Berufung als auch im Rahmen seiner, wegen Verhinderung an der Berufungsverhandlung  teilzunehmen, abgesonderten Beschuldigtenvernehmung am 13.12.2011 im Ergebnis mit dem Hinweis, der objektiven Unerfüllbarkeit der Planvorgabe. Insbesondere wurde seitens des Berufungswerbers sowohl auf die vollständige Ausschöpfung der Schusszeiten als auch der verfügbaren jagdlichen Ressourcen verwiesen. So habe er seinen Mitarbeitern "freie Hand" zum Abschuss gegeben und sei selbst   sei nach Möglichkeit jagdlich aktiv gewesen.  Da es Ende November zu starken Schneefällen gekommen sei, habe das Wild nur mehr die Wechsel zu den Fütterungen angenommen, sodass die Bejagung frühzeitig nicht mehr möglich gewesen wäre.

Der Berufungswerber verweist auf monatlich zumindest 120 Ansitze, wobei im Durchschnitt nur jeder Zehnte  zu einem jagdlichen Erfolg führte, wobei letztlich auch selektiv gejagt werden bzw. das jeweilige Stück aus passen sollte. Der Berufungswerber verweist auf die Übererfüllung bei den Kitzen und Geißen und die Mindererfüllung bei den begehrten Trophäenträgern. Ebenfalls habe man kleinere Drückjagden (sogenannte Riegler) auf Rotwild vorgenommen. Diese seien jedoch erfolglos geblieben.  Die größeren Umfang zuletzt im Jahr 2001 durchgeführte Bewegungsjagd sei zum Aufwand von unverhältnismäßig geringem Erfolg begleitet gewesen. Auch das zwischen männlichem und weiblichen  Rehwild getätigte Verhältnis der Abschüsse mit "10:3" lasse etwa nicht auf ein "trophäenlastiges" Abschussverhalten schließen.

Zur Feststellung eines sogenannten "Septemberloches" bei der Gämse, gemäß dem über seine Anregung mit einer Gutachtenerstellung beauftragten Gerichtssachverständigen Dipl.-Ing. Dr. X,  erklärt er mit Vermeidung einer Revierbeunruhigung des auf gleicher Fläche zu bejagenden Rotwildes. Gleiches wurde im Ergebnis für die Bejagung des Rehwildes ins Treffen geführt.  Betreffend die wider ihn bereits früher ausgesprochene Ermahnung erklärt der Berufungswerber, dass dabei die Behörde selbst von der Unerfüllbarkeit ausgegangen ist, wobei er in Unkenntnis der Bedeutung eines dadurch in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruches diesen unbekämpft lies.

 

 

 

4.3. Die Sichtweise des Bezirksjägermeisters:

Dieser bescheinigt dem Berufungswerber eine höchst professionelle Jagdpraxis. Ferner wird von ihm auf die sich immer schwieriger gestaltende Erfüllung der Abschussplanvorgaben verwiesen. Dies unter Hinweis einerseits auf die zunehmende Beunruhigung der Reviere  durch die sogenannte Freizeitgesellschaft, aber auch die zwangsweise erhöhte Forstnutzung und Schlägerungen durch Windwurf und Käferbefall, insbesondere im Revier des Berufungswerbers. Selbst der sich dadurch ergebende höhere Jagddruck führt zu Wildwechsel in Höhere Regionen wo in den Latschenfelder die Bejagung nicht mehr möglich ist.

Der Bezirksjägermeister erachtet aus seiner fachlichen Sicht die Planvorgabe als objektiv unerfüllbar.

 

 

5. An die Sachverständigen wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat als Beweisthema die Fragestellung gerichtet, inwieweit diese Mindererfüllung in einem jagdfachlichen Manko begründet (nicht ausreichende Nutzung der Schusszeit, mangelhafte Jagdpraxis begründbar sei. Im Falle deren Bejahung, worin konkret die Fehlleistung erblickt werden müsste und wodurch diese in zumutbarer Weise entgegen gewirkt werden könnten oder müssten? Dies auch mit Blick auf die Grenzen zumutbarer jagdlicher Aktivitäten und Methoden (Bewegungsjagd) und ob in dieser Mindererfüllung ökologische bzw. sonstige öffentliche Interessen berührende Nachteile nachweisbar wären.

 

 

5.1. Der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige Dipl.-Ing. Dr. X erachtet zusammenfassend die Planzielvorgabe als unerfüllbar, wenngleich er ex post betrachte etwas höhere Stückzahlen noch als erreichbar sah.

Der Sachverständige benennt im Gutachten zur h. Frage zu Hindernissen der Erfüllbarkeit zahlreiche Aspekte.

 

Laut Gutachter Dipl.-Ing. Dr. X setzt sich das 3.665 ha umfassende Jagdgebiet aus 3.084 ha Wald (Schutzwaldanteil 15%), 40 ha (Wild)wiesen, 120 ha Almen und 421 ha Ödland zusammen. Es erstreckt sich über eine Seehöhe von 540 bis 1747 m, wobei im Wesentlichen nachfolgendes dargelegt wird.

 

Die jagdliche Situation wird als nicht verpachtet und in vier Pirschbezirke gegliedert dargestellt, wo jeweils ein Vertreter des Forstpersonals und ein zusätzlicher Ausgeher jage. Zusätzlich dazu werde der Abschuss einzelner Trophäenträger verkauft, bzw. behält sich diesen der Eigentümer für sich und seine Freunde vor.

Das Rotwild wird bei 4 Fütterungen mit Mais- und Grassilage, sowie Futterrüben und Heu gefüttert. Das Gamswild überwintert ungefüttert. Auch das  Rehwild wird nicht gefüttert, partizipiert aber bei den Rotwildfütterungen.

Zur Erleichterung der Jagd sind zahlreiche Hoch(Boden)sitze errichtet. Die Wildwiesen dienen neben der Äsungsverbesserung auch der Erleichterung der Erfüllung der Abschusspläne.

 

Die zeitliche Verteilung der Abschüsse wird vom Sachverständigen wie auch die geschlechtsspezifischen Eingriffe in einer Grafik dargestellt und erörtert.

"Rotwild: Abschussmöglichkeit auf Schmaltiere und – spießer im Mai und Juni wird genutzt.

Mit dem Kalb – und Tierabschuß wird mit Schusszeitbeginn ab dem 16.7. begonnen, aber keine große Strecke gemacht. Zur Brunft eine „Schonzeit“ eingelegt; nach der Brunft bis Beginn der Winterfütterung erfolgte die intensivste Bejagung. Die Abschüsse in der Schonzeit (I-IV) sind auf Hegeabschüsse von schwer erkranktem Wild zurückzuführen.

Gamswild: Die Abschusstätigkeit wird mit Schusszeitbeginn Anfang Juni auf Jahrlinge begonnen. Zu geringeren Abschüssen kam es speziell in den Monaten September, November und Dezember.

Rehwild: Keine Abschüsse erfolgten mit Schusszeitbeginn im Mai, höhere Abschüsse nur im August und Oktober.

Rotwild: höchstes Erfüllungsprozent bei den Weiblichen (Zuwachsträgern)

Gamswild: höchstes Erfüllungsprozent bei den Kitzen (keine Trophäe)

Rehwild: Bock- und Gaisenabschuss auf gleichem Niveau."

 

Hinsichtlich der  Erfüllungsquoten  betreffend die jagdwirtschaftlich wertvollen Trophäenträger (als Trophäenträger wurden hier eingestuft: bei Rot- und Rehwild die männlichen Stücke der Klasse I + II; bei den Gämsen die männlichen und weiblichen Stücke der Klassen I + II.), wird bemerkt, dass nur beim Rehwild einmal die frei gegebenen Trophäenträger auch erlegt wurden (2008).

Sonst kam es jährlich zu deutlichen Untererfüllungen; die Erfüllungsquoten lagen zwischen 30 – 70%.

 

 

Betreffend den Einfluss der Forstwirtschaft auf die Bejagbarkeit führt Dipl.-Ing. Dr. X aus, dass sich die Forstleute oft auf ihrer Bedeutung als Lebensraumgestalter und wesentlicher Einflussfaktor auf die Jagdmöglichkeiten nicht bewusst wären.

So bewirke z.B. großräumige Naturverjüngung eine massive Verminderung der Wildschadensanfälligkeit von Wäldern (u. a. wegen eines geringeren Unterschiedes zwischen Sommer- und Winteräsungspotential), die Bejagung werde aber wesentlich erschwert.

Im gegenständlichen Fall ist der bedeutendste Faktor, dass es innerhalb weniger Jahren aufgrund der Katastrophen zu einem massiven fast flächendeckenden Zuwuchs von Äsungsflächen (400 ha Kahlflächen) gekommen sei. Auf diesen Äsungsflächen gedeihe aber auch das Reitgras sehr gut, dass das Reh- und Gamswild oftmals „unsichtbar“ mache und die Beobachtbarkeit von Rotwild deutlich erschwere.

Die Bejagung würde in wenigen Jahren aufgrund des anwachsenden Jungwuchses noch viel schwieriger als dies derzeit schon der Fall sei. So wären die nächsten Jahre unbedingt zur Wildstandsreduzierung zu nutzen und bei den Aufforstungen bereits Schussschneisen einzuplanen.

Zusätzlich zu den jetzt fast überall vorhanden Äsungsflächen (das Wild hält sich überall auf und ist daher schwieriger aufzufinden und gezielt zu bejagen) sei auch die gesteigerte notwendige forstliche Aktivität sicher dem Jagdbetrieb hinderlich gewesen. Darüber hinaus waren auch die Forststraßen lange durch querliegende Bäume blockiert, so dass der Jagdbetrieb massiv erschwert gewesen sei.

 

Zur Nutzung der jagdlichen Möglichkeiten zur Abschuss Erfüllung verweist Dipl.-Ing. Dr. X, dass wohl in vielen Fällen aus Unwissenheit oder bewussten Nichtwollens die jagdlichen Möglichkeiten nicht ausgenutzt würden.

Zum Thema Bewegungsjagden (Ansitzdrück-, Riegel-, Treibjagden) wird vermeint, dass  es wildökologisch anzustreben wäre, mit geringem kurzem Jagddruck eine große Strecke zu machen. Dies bewährte sich auch vielerorts.

Seitens des Beschuldigten wurden in den letzten Jahren zwei Mal großräumige Bewegungsjagden mit großem Aufwand (50 – 70 Schützen, 15 Hunde) mit erfahrener ausländischer Hilfe (Dr. X) veranstaltet. Der Erfolg sei aber im Vergleich zum Aufwand mit einer Strecke von max. 15 Stück bescheiden gewesen.

Kleinräumige Riegler würden jährlich mit wechselndem Erfolg veranstaltet.

Jagdeinrichtungen seinen reichlich vorhanden und aufgrund der Steilheit des Reviers (gute Einsehbarkeit) relativ billig herzustellen (Boden- statt Hochsitze).

Zur Anzahl der Jäger vermeint der SV,  es wären wenige „Profikiller“ gefragt, die relativ gut wissen wann und wo das Wild anzutreffen ist und dann in der Lage sind, auch unter schwierigen Verhältnissen, viele Tiere zu erlegen.

Viele Jäger könnten oft problematisch sein, weil sie den Jagdbetrieb aufhalten und das Wild durch ihren Geruch bzw. durch direkte Begegnungen auch vergrämen.

Wildwiesen, und Wildäcker wären immer eine sinnvolle Äsungsbereicherung für das Jagdrevier. Nutzt man diese auch für Abschüsse, werden sie vom Wild nicht mehr so gut angenommen.

Generell vermeint der SV, dass auf Wildwiesen der Abschussdruck so gering wie möglich gehalten werden sollte. Fallweise könnten aber gezielte Abschüsse durchaus getätigt werden, möglichst gleich mehrere Stücke bei einer Aktion.

Nachtabschüsse: Nachtabschüsse auf Rot-, Gams- und Rehwild seien in Österreich generell verboten. Ausnahmegenehmigungen können sinnvoll sein, falls diese auf Flächen getätigt werden wo sich das Wild nicht aufhalten soll.

Im Wesentlichen gewinnt der Gutachter den Eindruck hat, dass der Beschuldigte bemüht ist und war die ihm bekannten jagdlichen Möglichkeiten bestmöglich zu nutzen.

Verbesserungsmöglichkeiten dürfte es schon noch geben, die Ausarbeitung derselben würden aber den Rahmen dieses Gutachtens sprengen.

 

Zur Erfüllbarkeit des Abschussplanes beim Rotwild:

"Der Abschussplan konnte in den letzten 4 Jahren nie erfüllt werden. Besonders krass war die Nichterfüllung in den Jagdjahren 2007/2008 und 2010/2011.

Dipl.-Ing. X äußerte sich, dass er selbst 2010/2011 150 Stück Rotwild zum Abschuss beantragt hätte, weil er den Rotwildbestand reduzieren möchte. Er war sich aber schon damals bewusst, dass es schwierig würde diese Zahl zu erreichen.

Die Verteilung der Abschüsse des Jahres 2010/2011 zeige, dass mit Schusszeitbeginn mit dem Abschuss begonnen wurde. Es wurden aber vergleichbar mit anderen Revieren zu dieser Zeit keine besonders hohen Strecken erzielt. Ofm. Beham begründet dies, dass die Jäger bestrebt waren nur einzeln stehende Schmaltiere und Spießer zu erlegen und nicht in Kahlwildrudel hinein zu schießen, um diese nicht zu beunruhigen und dadurch die Bejagung des übrigen Kahlwildes zu erschweren. Allerdings kam es auch im Juli (Tiere und Kälber sind ab 16. frei) nur zum Abschuss von 5 Stück, es wurden aber schon Kälber erlegt, was in vielen Revieren unüblich (Bambi Mentalität), wildökologisch aber richtig ist.

Im August war der Rotwildabschuss angemessen. Im September wurden nur 7 Stück erlegt. Die Erlegung von Brunfthirschen durch den Besitzer und seinen Gäste ist ein Ziel des gegenständlichen Forstbetriebes. Um die Jagd auf die Brunfthirsche nicht zu stören, ist es erforderlich auf den Brunftplätzen ab Ende August kein Kahlwild mehr zu erlegen. Immerhin waren von den erlegten 7 Stück Rotwild im September 3 Stück Kahlwild.

Unmittelbar nach der Brunft kam es zu massiven Abschüssen, die sich auch im November fortsetzten. Im Dezember wurden nur mehr 3 Stück erlegt, was seitens des Beschuldigten damit begründet wird, dass sich das Rotwild wegen der damals hohen Schneedecke bereits bei den Fütterungen einstellte und Abschüsse bei den Fütterungen kontraproduktiv wären. Es sei erwiesen, dass Abschüsse bei den Fütterungen Schälschäden auslösen können. Abschüsse im Nahbereich von Rotwildfütterungen sieht der SV nur vertretbar, wenn das Rotwild besonders vertraut ist, oder falls dies möglich ist, vereinzelt am frühen Morgen beim Abzug von den Fütterungen. Möglicherweise wären etwas höhere Abschüsse im Dezember möglich gewesen.

 

Ein Indiz über die Ernsthaftigkeit der Abschussbemühungen wir vom SV  immer die Erfüllungsquote bei den begehrenswerten und wertvollen Trophäenträgern gesehen. Im gegenständliche Jahr wurde nur etwas mehr als die Hälfte der freigegebenen Hirsche der Klasse I und II erlegt; offensichtlich gab es auch hier massive Schwierigkeiten die frei gegebenen Abschüsse zu nutzen.

Die Summe der Faktoren spreche dafür, dass aus der Sicht des Gutachters zwar eine geringfügig höhere Abschusserfüllung möglich gewesen wäre, eine auch nur annähernde 100% Erfüllung aber unter den gegeben Umständen nicht.

 

Zur Erfüllbarkeit des Abschussplanes beim Gamswild:

Vorgängig wird dazu vom SV bemerkt, dass in den beiden Jagdjahren vor dem gegenständlichen, der Gamswildabschuss, der in der gleichen bzw. ähnlichen Höhe geplant war auch erfüllt, bzw. fast erfüllt wurde.

Bei der zeitlichen Verteilung der Abschüsse wird vor allem das „September Loch“ als auffällig bemerkt. In diesem Monat wäre bereits alles Gamswild frei gewesen.

Die jagdlichen Aktivitäten konzentrierten sich wegen der Hirschbrunft vermutlich aber auf das Rotwild.

Entlastend für den Beschuldigten spreche laut SV, dass der Kitzabschuss (kein Trophäenwert und für Jäger eher unangenehm) übererfüllt und jener der Trophäenträger (wertvoll und bei Jägern sehr begehrt) nur etwa zur Hälfte erfüllt wurde.

Außerdem sei der Beschuldigte aus Wildschadensgründen bestrebt den Gamsabschuss möglichst im Wald zu tätigen und dies sei derzeit aus den bereits erwähnten Gründen (neue Äsungsflächen überall und hohes Reitgras) sehr schwierig.

Der Gutachter ist der Ansicht, dass dem Beschuldigten die Abschussplanerfüllung nicht möglich gewesen ist.

 

Zur Erfüllbarkeit des Abschussplanes beim Rehwild:

Der Abschussplan konnte auch im Vorjahr nicht erfüllt werden. Im davor liegenden Jahr wurde er sogar deutlich übererfüllt.

Das Rehwild ist zwar hinsichtlich Verbiss als sehr gefährlich einzustufen. Diese Wildart ist aber jagdwirtschaftlich im gegenständlichen Revier eher unbedeutend.

Bei der zeitlichen Verteilung sei aufgefallen, dass im Mai, üblicherweise der Monat mit der leichtesten Bejagbarkeit keine Abschüsse getätigt wurden.

Als Beweis dafür, dass eine höhere Abschussquote nicht möglich war könne gewertet werden, dass nur ca. 40% der Trophäenträger aber 80% der weibliche Stücke (Zuwachsträger) erlegt wurden.

Eine geringe Erfüllungsquote bei Kitzen (knapp 60%) kommt in intensiv bejagten Gebieten häufig vor. Da sich die erfahrenen Gaisen (Kitze wurden in den Vorjahren schon weggeschossen), die Kitze führen besonders geschickt der Bejagung entziehen.

Eine etwas höhere Erfüllung des Abschussplanes, besonders bei einer intensiveren Nutzung der Monate Mai und Juni hielt der Sachverständige unter den gegebene Umständen für möglich, eine 100 % aber für ausgeschlossen.

 

Zur Frage der nachteiligen ökologische Folgen bzw. sonstige öffentliche Interessen berührende Nachteilen:

 

Allgemein

1. Den Jagdnachbarn soll kein Schaden entstehen.

Dieser Schaden könne entstehen durch Übernutzung des Wildbestandes, dies komme vor allem bei kleinen Gebirgsjagden beim Gamswild vor. Durch überhöhte Abschüsse würden indirekt die Gämsen der Nachbar Reviere mitbejagt, oder durch Unternutzung verursache das Wild des einen Revieres auch immer wieder Schäden in Nachbarrevieren.

Teilweise bieten die Jagdgesetze in diesem Zusammenhang Möglichkeiten den Revierbesitzer haftbar zu machen, wo das schadenverursachende Wild Standwild ist (z.B. § 66 O.Ö. Jagdgesetz).

Das zweite öffentliche (ökologische) Interesse sieht der SV, wenn durch Überhege ökologische Schäden entstehen. Dies kann z.B. der Ausfall einzelner Baumarten sein. Besonders krass wäre dies, wenn durch Wildüberhege auf seichtgründigen Kalk- und Dolomit Standorten das Laubholz ausfällt und das übrig geblieben Nadelholz im Alter von einigen Jahrzehnten wegen Nährstoffmangels eingeht. Dies komme im Alpenraum vereinzelt vor, ist mancherorts aber auch durch Weidevieh verursacht.

In diesem Zusammenhang bemerkt Dipl.-Ing. Dr. X, dass die Ausrottung einer Wildart (oder auch drastische Reduzierung) aus wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen auch ein ökologischer Schaden ist (auch wenn es das Rot- oder Schwarzwild betreffen sollte).

 

Zum gegenständlichen Fall:

Die Hauptbaumarten kommen, wo dies ökologisch möglich ist flächendeckend auf. Die Situation habe sich auch gegenüber früheren Zeiten, als vielerorts nur Fichtendickungen aufkamen eindeutig gebessert. Seitens des Eigentümers und dessen Personals sei man auch bemüht die Wildschadenssituation zu verbessern und die Schadensbelastung durch verstärkte Abschüsse zu verringern.

Die Kontrollzäune (Weiser Flächen) wurden seitens des Beschuldigten bewusst auch auf schwierigeren (besonders wildschadensanfälligen, seichtgründigen) Standorten angelegt, um kritisch die tatsächliche Situation erkennen zu können. Es zeigte sich zwar, dass auf mehreren Standorten die Buche im Zaun schneller wachse als verbissbedingt außerhalb (hat nach dem Oberösterreichischen Bewertungssystem die Stufe II zur Folge), wo sie aber trotzdem flächendeckend aufkommt.

Die X Jagdreviere in X gehörten zwar zu den rotwildreichsten des Bundeslandes, im Rahmen der mehrstündigen Begehung und Befahrung seien aber Wildschäden von öffentlichem Interesse nicht feststellbar gewesen.

 

Zusammenfassend vermeint Dipl.-Ing. Dr. X in der Sache abschließend, dass bei allen drei Schalenwildarten eine auch nur annähernd 100% Abschusserfüllung unter den gegeben Umständen nicht möglich war.

Öffentliche oder sonstige öffentliche Interessen berührende Nachteile konnten durch die Nichterfüllung der Abschusspläne nicht nachgewiesen werden.

 

 

5.2. Im Rahmen der Berufungsverhandlung wird vom Vertreter des Berufungswerbers als fachkundiger Revierförster abermals auf die Problematik der objektiven Unerfüllbarkeit und insbesondere fehlende Vergleichbarkeit  mit benachbarten Jagden  verwiesen.

 

 

5.3. Das Gutachten des Amtssachverständigen:

Dieses verweist eingangs auf eine geplante durchschnittliche Abschussquote von 5,3 Stück 100/ha, welches auch dem Niveau des Vorjahres entspreche und mit den benachbarten Jagden vergleichbar sei.  Der Amtssachverständige verweist auf die durchgehende Vegetationsstufe II während der letzten zehn Jahren. Das Durchschnittsalter des erlegten Rotwildes wird statistisch ab 2003 bis 2011 von 3,6 über 2,5 und zuletzt 2,7 Jahre ausgewiesen.

Vom Amtssachverständigen werden die Abschussplanvorgaben als realistisch beurteilt und auf Grund der schlechten Vegetationsbeurteilung seinen die Planvorgaben höher anzusetzen, da der Wildstand als viel zu hoch einzuschätzen sei. Es errechne sich ein Mindeststand von 300 Stück, was einen Rotwildbestand von 8,2 Stück ergibt.

Angesichts der anhaltend schlechten Ergebnisse der Vergleichs- und Weiserflächenbeurteilungen, würde durch die überhegten Rotwildbestände zumindest schon seit zehn Jahren die Biotoptragfähigkeit (die größenordnungsmäßig bei rund 3 Stk. anzunehmen ist) deutlich überschritten.

Bei den 122 Stück erlegtem Schalenwild,  entspricht dies einem tatsächlichen Abschuss von 3,3 Stk./100 ha. Die Planerfüllung betrug 63 % (Rotwild 59 %, Gamswild 77 %, Rehwild 76 %).

Insgesamt erblickt der Amtssachverständige insbesondere zu Beginn der Jagdsaison (der Schusszeit) als mangelhaft, wobei, wie auch Dipl.-Ing. Dr. X, auf das Septemberloch bei der Gämse hingewiesen wird.

Die vom Berufungswerber eingewendete erschwerte oder unmögliche erfolgreiche Bejagbarkeit wird unter Hinweis auf das geänderte Verhalten des Wildes und die entstandenen großen Kahlflächen als unglaubwürdig und nicht nachvollziehbar dargestellt. Dabei wird auf die dem Gutachten angeschlossene Grafik verwiesen, welche etwa 2008/2009 höhere Abschüsse trotz starker Holznutzung ausweist. Selbst in Jahren mit normaler Holznutzung sei der Abschuss als immer schlecht und zuweilen sogar als katastrophal niedrig zu bemängeln gewesen. Angesichts der entstandenen Kahlflächen wird genügend Zeit gesehen um sich seitens professioneller Jäger auf diesen Umstand einzustellen. Aus jagdfachlicher Sicht bezeichnet es Dipl.-Ing. Dr. X als  vollkommen verfehlt, "den Abschussplan nach dem kalamitätsbedingten Entstehen größerer Kahlflächen zurückzunehmen, denn das dadurch entstehende vermehrte Äsungsangebot führte zwangsläufig zu einem Ansteigen Zunahme der Wildbestände."

Mit der von Dr. X angeführten abschusshemmenden internen Regelungen (bei Schmaltier- und Spießerabschuss Konzentration auf einzeln stehende Stücke) sieht Dipl.-Ing. Dr. X zwangsläufig einen schlechten Abschusserfolg verbunden; starke Zurückhaltung beim Kahlwildabschuss in der Zeit von Ende August bis zur Hirschbrunft; nur ausnahmsweise Abschüsse im Bereich der Fütterungen, werden dafür verantwortlich gesehen, das der ohnehin nicht zu hohe Abschussplan nicht erfüllt wurde.

Beim Gamswild sieht der Amtssachverständige die Nichtausnützung der Schusszeit im Mai und die Zurückhaltung beim Abschuss im September Indizien dafür, dass nicht alles Mögliche getan wurde, um den Abschussplan zu erfüllen. Dies gilt auch für das Rehwild im Hinblick auf die Nichtausnützung der Schusszeit im Mai.

Es seien somit keine objektiven Gründe für die Nichterfüllbarkeit des Abschussplanes 2010/2011 erkennbar. Entsprechend der einschlägigen Judikatur liege es daher am Beschuldigten zu beweisen (und nicht bloß zu behaupten), dass ihm die Erfüllung des Abschussplanes nicht möglich gewesen sei.

Dies bedeute, dass auf großen Teilflächen eine wesentliche Verzögerung der Naturverjüngung eintrete und die Anteile und Wuchshöhen verbissempfindlicher Baumarten deutlich vermindert werde und gemeint wohl auch, wurde.

Dies führe letztlich zu einer Entmischung der Verjüngungen und sehr oft sind (vor allem auf den schlechter wüchsigen Standorten) Fichtenreinbestände die unausweichliche Folge. Auf den im betroffenen Revier überwiegend vorhandenen Kalkstandorten geht damit längerfristig eine schleichende Bodendegradation einher, die zu einer Schmälerung der im öffentlichen Interesse gelegen Waldwirkungen (Nutzfunktion: Sinken der Ertragskraft der Böden; Wohlfahrtsfunktion: Verminderung des Wasserrückhaltevermögens der Böden) führen würde.

Dr. X weise zwar auf das Ankommen der Verjüngung der verschiedenen Baumarten sowie den hohen Wildverbissdruck hin, gehe aber nicht auf die Folgen eines anhaltend hohen Verbissdruckes, nämlich den wildverbissbedingten Ausfall der Mischbaumarten ein. Letzterer ist bei der anhaltenden Gesamtbeurteilung II auf den Verjüngungsflächen des Reviers bereits eingetreten bzw. weiter in hoher Ausmaß zu erwarten.

Die Erhaltung bzw. Verbesserung der im öffentlichen Interesse gelegenen Wirkungen des Waldes ist im Waldentwicklungsplan (WEP) des Bezirkes Kirchdorf Krems (genehmigt vom BMLFUW am 9.9.2005, Zl.: LE3.1.10/0025-IV/4/2005) dokumentiert. Im betroffenen Waldgebiet des Reviers X weisen erheblich Teilflächen mittlere und hohe Schutzwirkung auf.

 

 

 

5.3.1. Beweiswürdigung:

Die Gutachter verweisen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung im Kern auf die Darstellungen in den schriftlichen Gutachten, wobei die vom Amtssachverständigen Gutachtensausfertigung  im Rahmen der Berufungsverhandlung vorgelegt und zum Akt genommen wird.

Die Darstellung der Sachverständigen weichen insbesondere in der Beurteilung der Ursachen für die Mindererfüllung u. Jagdmethoden doch recht markant voneinander ab. Während einerseits der Beurteilung des Amtssachverständigen von der Auffassung dominiert scheint, dass neben jeder Lücke auch noch bloß geringere Abschussquoten zu Beginn der Schusszeit, auf mangelnde Aktivität und Jagdneigung zurückzuführen wären, sieht der allgemein gerichtlich beeidete und zertifizierte Sachverständige in der Unerfüllbarkeit zumindest in keinem substanzierbaren jagdfachlichen Manko begründet. Auch in der Beurteilung der Vegetation und der Naturverjüngung weichen die Experten recht deutlich voneinander ab.

Die Berufungsbehörde übersieht keineswegs, einerseits die Bedeutung einer gedeihlichen Naturverjüngung und die Schutz- Wohlfahrtsfunktion des Waldes und anderseits den zu vermutenden erhöhten Wildbestand, welcher mit 61 Stück hinter der Planvorgabe beim Rotwild erheblich unterschritten wurde. 

Nicht anzuschließen vermag sich der Unabhängige Verwaltungssenat  der vermeintlichen Auffassung des Amtssachverständigen, wonach gleichsam zwingend eine Verbesserung aus des Vegetationszustandes der Stufe II, durch einen mit jagdlichen Möglichkeiten regulierbaren Wildbestand im Wege  des Verwaltungsstrafrechts immer erzwingbar sein müsste.

 

Die Berufungsbehörde folgt daher im Tenor der im Gutachten Dipl.-Ing. Dr. X weitgehend Bestätigung findenden Verantwortung des Berufungswerbers, sowie seines Verhandlungsvertreters und Försters X, dass hier alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Jagd genutzt wurden. Dies spiegelt sich einerseits in den zeitlich als kontinuierlich ausgewiesenen Abschüssen und andererseits der zum Teil deutlich höheren Erfüllungsquoten bei den weiblichen Nachwuchsträgern gegenüber den jagdlich und jagdwirtschaftlich viel interessanteren Trophäenträgern.   Auf die offenkundig zunehmende Nachtaktivität des Rotwildes und die sonstigen einem Jagderfolg entgegen wirkenden Elemente wurde etwa vom Dipl.-Ing. Dr. X  nicht eingegangen. Wie etwa auch vom Förster X anlässlich der Verhandlung aufgezeigt wurde, sind die teilweise auf nicht gesicherten Annahmen beruhenden statischen Fakten (Wildstandsdichte u. Abschusszahlen in benachbarten Jagden), keine überzeugende Grundlage für die Erfüllbarkeit der im Plan prognostizierten Vorgaben im Jagdgebiet des Berufungswerbers.

So basiert auch die Erstellung des Abschussplanes auf einer Prognoseentscheidung hinsichtlich des zu erwartenden Wildstandes. Dabei orientiert man sich an der aktuellen Verbisssi­tuation. Für den Fall des Nichtvorliegens einer Verschlechterung einer mit der Stufe I qualifizier­ten Verbisssituation präsumiert der Erlass der Oö. Landesregierung für das Jagdjahr 2010/2011, GZ: Agrar-480006/-2010-R/Scw und das Jagdjahr 2011/2012, GZ: Agrar-480006/559-2011-R/Sch, für den Fall der Mindererfüllung, dass der tatsächliche Wildstand nicht dem prognostizierten Ausmaß ent­sprach und eine objektive Erfüllbarkeit der Abschusszahlen demzufolge nicht ge­geben wäre. Die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens wird demnach erst bei Vorliegen der kumulativen Voraussetzungen der Abschusserfüllung von weniger als 90 % und gleichzeitiger Verschlechterung um eine Beurteilungsstufe bzw. Verbleib in der Stufe II oder III angeordnet. Es wird damit im Ergebnis gleichsam ohne jegliche inhaltliche Verschuldensprüfung von einem fehlenden oder nicht nachweisbaren Verschulden ausgegangen, obwohl ex lege auch ein Verstoß durch Mindererfüllung vorläge.

Da hier bereits seit Jahren die Planvorgaben nicht mehr erfüllt wurde oder erfüllbar waren, könnte dies im Grunde wohl durchaus auch die Frage der objektiven Unerfüllbarkeit (mit den verfügbaren Methoden) - neben der eines jagdfachlichen Mankos - legitim erscheinen lassen. Selbst die Behörde erster Instanz ging in der über den Berufungswerber  ausgesprochenen Ermahnung vom 1.2.2011, GZ: Agrar96-13-2008-Rz, von einer "Unerfüllbarkeit der Abschussplanvorgaben trotz intensiver Bemühung (Riegler, Gemeinschaftsjagden) beim Schalenwild aus. Das letztlich mit einer Ermahnung trotzdem ein Schuldspruch gefällt wurde, zeigt illustrativ das dieser Vollzugsmaterie inne wohnende Spannungsfeld auf und auch das Problem der Strafbehörden damit umzugehen. Vor all diesem Hintergrund vermag die Berufungsbehörde eine schuldhafte Mindertätigkeit oder fachliche Minderleistungen als Ursache der Nichterfüllung der Planvorgaben zumindest nicht als erwiesen sehen.

 

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

I. Zur Verhängung einer Gesamtstrafe für drei Schalenwildarten.

Ungeachtet der Sachentscheidung ist Tatumschreibung ist zu bemerken, dass jede  Wildart im Falle einer Mindererfüllung einen eigenen Schuldvorwurf indizieren würde. Es ist nicht zulässig nur eine Gesamtstrafe auszusprechen, wenn tatsächlich hinsichtlich drei Schalenwildgattungen eine schuldhafte Mindererfüllung vorläge, weil über jede Spezies eine gesonderte Beurteilung erforderlich ist, wobei das Verschulden und die Folgen je Verschiedene sein könnten. 

 

 

II. In der Sache:

Der § 1 Verordnung über den Abschussplan und die Abschussliste mit Anlagen, LGBl. Nr. 116/1993, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 74/2004, hat die Erreichung einer ökologisch und wirtschaftlich tragbare Wilddichte zum Ziel. Dies insbesondere weil iSd Abs.2 der Verordnung der Verbissgrad und die Fegeschäden an forstlichen Gehölzen - in größeren zusammenhängenden Waldflächen zu messen – welche hier in der Gesamtbeurteilung[2] der Stufe II (drei Vergleichsflächen Stufe I, eine der Stufe III und eine der Stufe II) festgestellt wurden.

 

 

5.1. Die Pflichten der Jagdausübungsberechtigten wiederum gründen § 50 Abs.1 iVm § 93 Abs.1 lit.j Oö. JagdG, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 67/2009 in Verbindung mit dem von der Behörde iSd Abs.2 leg.cit. festgesetzten Abschussplan.

Demnach hat der Abschuss von Schalenwild (mit Ausnahme des Schwarzwildes),

von Auer- und Birkwild nur auf Grund und im Rahmen eines von der Bezirksverwaltungsbehörde genehmigten Abschussplanes zulässig. Die im Abschussplan für Schalenwild festgesetzten Abschusszahlen dürfen weder unter- noch überschritten werden. Die im Abschussplan für Auer- und Birkwild festgesetzten Abschusszahlen dürfen unterschritten, aber nicht überschritten werden.

An dieser Stelle ist wohl auch auf den hier unbekämpft gebliebenen Abschussplan zu verweisen, dem auch vom Berufungswerber zugestimmt wurde. Andererseits darf nicht übersehen werden, dass die Planvorgabe auf einer Wildsbestandsprognose[3] beruht,  der ex post betrachtet – wie auch der Beurteilung der Vegetation - zwangsläufig ein Fehlerkalkül zu Grunde liegt.  Wenn die Behörde erster Instanz in der Begründung die Auffassung vermuten lässt, ein vorgegebener Abschussplan müsse gleichsam immer auch erfüllbar und widrigenfalls zu bestrafen sein, würde damit das strafrechtliche Prinzip des Verschuldensgrundsatzes verkannt.  Insbesondere deutet der Hinweis des Amtssachverständigen  auf die einschlägige Judikatur auf eine Sichtweise einer im Ergebnis unwiderlegbaren Schuldvermutung hin, wenn er meinte, "es liege am Beschuldigten zu beweisen (und nicht bloß zu behaupten), dass ihm die Erfüllung des Abschussplanes nicht möglich gewesen sei. 

Das wurde hier im Rahmen des umfassend geführten Beweisverfahrens im rechtlichen Rahmen geprüft. An eine Beweisführung darf jedenfalls kein so strenger Maßstab gelegt werden,  der letztlich ein fehlendes Verschulden in der Vollzugspraxis gleichsam "unbeweisbar" machen würde. Dies würden letztendlich zu einer Verletzung der in der EMRK festgelegten Grundsätze eines fairen Verfahrens widersprechen, wenn die Schuld gleichsam schon vorweg feststünde.

 

Die auf zehn Monate antizipativ bestehende Planvorgabe erschwert an sich eine Objektivierung der  sich als sehr  komplex gestaltenden Geschehnisverläufe in der Natur im Speziellen und der Jagd im Besonderen. Die Qualifizierung eines strafrechtlich tragfähigen Schuldspruches gegenüber einem Jagdausübungsberechtigten (und zur Jagd verpflichteten), ist nicht zuletzt bei einem auf präsumtive Mindertätigkeit basierenden Ungehorsamsdelikt auch erheblich schwieriger als dies etwa bei einem sogenannten Erfolgsdelikt der Fall ist.

 

5.2. Der § 5 Abs.1 VStG  besagt, dass der Täter  seine Unschuld nicht zu beweisen, sondern bloß glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift – hier dem Zurückbleiben hinter einer prognostizierten Planzielvorgabe -  kein Verschulden trifft. Dies kann hier aus der Überzeugung der Berufungsbehörde und - wie oben anschaulich dargelegt – auch in keinem der vorliegenden jagdfachlichen Gutachten erweislich widerlegt gelten (vgl. VwGH 27. Jänner 2010, Zl. 2007/03/0008).

Im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation dieser Bestimmung geht auch der Verfassungsgerichtshof  davon aus, dass diese Rechtsvorschrift nicht etwa bewirkt, dass ein Verdächtiger seine Unschuld nachzuweisen hätte (VfSlg. 11195/1986). Vielmehr hat die Behörde die Verwirklichung des (objektiven) Tatbestandes durch den Beschuldigten nachzuweisen und bei Vorliegen von Anhaltspunkten, die an seinem Verschulden zweifeln lassen, auch die Verschuldensfrage von Amts wegen zu klären. Dies hat zumindest eingeschränkt auch für ein sogenanntes Ungehorsams- und Unterlassungsdelikt zu gelten.

Die Beurteilung des Methodeneinsatzes hat nach h. Auffassung im Übrigen aus dem Blickwinkel des Jagdausübungsberechtigten im Verlauf der Schusszeit, demnach aus einer "ex ante Sicht" zu erfolgen.

        

 

5.2.1. Unter diesem Aspekt kann unter sorgfältiger Würdigung der Faktenlage die Verletzung von Sorgfaltspflichten die zu einer Mindererfüllung des Planziels geführt haben jedenfalls nicht erwiesen gelten.

Der Begriff der objektiven Sorgfaltspflicht versteht sich im Sinne der Judikatur derart, dass der hiefür geltende Maßstab ein objektiv-normativer ist. Maßfigur ist der  einsichtige und besonnene Mensch, den man sich in die Lage des Täters versetzt zu denken hat (vgl. Burgstaller, Das Fahrlässigkeitsdelikt im Strafrecht, Manz, 1974).  Objektiv  sorgfaltswidrig hat der Täter folglich nur dann gehandelt, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch des jeweiligen Verkehrskreises dem der Handelnde angehört (hier ein Jagdausübungsberechtigter) an seiner  Stelle anders verhalten hätte, d. h.  im Ergebnis ob dieser die Planvorgabe erfüllt hätte (s E Slg 9710 A und 28.10.1980, 2244/80, VwGH 12.6.1989, 88/10/0169, sowie h. Erk. v. 5.10.1993, VwSen-200105). Dies musste aus den genannten sachlichen Gründen für diese Schalenwildarten verneint werden, was auch schon im Zweifel zu gelten hätte.

Die Berufungsbehörde sieht sich an dieser Stelle veranlasst auf die bereits in den h. Erkenntnisse vom 19.10.2000, VwSen-340021/9/Br/Bk und 29.03.2001, VwSen-340027/9/Br/Bk vertretene Auffassung hinzuweisen, wonach der Jagdausübung an sich und dem Jagderfolg im Besonderen Grenzen gesetzt sind.

Es gilt dabei die einem Jagdausübungsberechtigten empirisch betrachtet bloß eingeschränkt verfügbaren  Ressourcen mitzubeurteilen. Diese sind insbesondere im verhältnismäßig in geringem Umfang verfügbarem Personal, in einem relativ kleinen und – durch vermehrte und vielfältigste Beunruhigung  - immer kleiner werdenden Zeitfenster der Abschussmöglichkeit (in der Dämmerung) zu sehen. Ebenfalls wirkt auch das gesetzliche Gebot zum sorgfältigen Ansprechen des zu erlegenden Wildes, in der Vermeidung  von Weitschüssen und insgesamt die Weidgerechtigkeit und nicht zuletzt die Tatsache eines nicht erzwingbaren jagdlichen Erfolges, den empirisch erreichbaren Stückzahlen entgegen.

Ist  etwa ein sicheres Ansprechen vor dem Erlegen nicht möglich, hätte laut Judikatur sogar jeglicher Abschuss im Zweifel zu unterbleiben (VwGH 27.1.2010, 2007/03/0073 mwN). Dies führt im Ergebnis zu einer Pflichtenkollision und in weiterem Sinn zu einem Wertungswiderspruch, welche in der jagdlichen Praxis der Erfüllung der Planvorgabe wohl auch entgegen wirkt, was für den Jagdausübenden zu einem Konflikt in einer Abschussentscheidung führen kann.   

Hier wurde vom Berufungswerber  die zunehmende Beunruhigung des Wildes und daraus resultierend dessen vermehrtes Ausziehen erst bei Dunkelheit als gewichtiger Aspekt der faktischen unerfüllbaren Zielvorgabe lebensnah u. praxisgerecht glaubhaft gemacht.

Diese Sichtweisen der Praxis finden sich, in dem durchaus glaubhaft auf einen erhöhten Wildstand verweisenden Gutachten des Amtssachverständigen, letztlich nicht. Dieses zeigt wohl vielfältige theoretische Aspekte auf, wie etwa geänderte Jagdtechniken in Form von Intervall- und/oder Schwerpunktbejagungen als Möglichkeiten für die Erfüllbarkeit der Planvorgabe gestaltet werden können. Dies ist aber weder ein Beweis für einen Erfolg, noch einer für ein Manko der vom Berufungswerber tatsächlich geübten Praxis.  Das im Nachhinein betrachtet das eine oder andere Stück noch zusätzlich erlegbar gewesen wäre, vermag ebenfalls nicht als Beweis eines jagdfachlichen Mankos gesehen werden, weil der Berufungswerber durchaus achtenswerte Gründe, wie etwa verstärkte Vermeidung von Revierbeunruhigung in der Brunftzeit, als ein dem Jagdausübungsberechtigten anheim zu stellendes Ermessen einzustufen ist.

 

 

5.3. Hier ist gemäß der Beweilsage, insbesondere der von Dipl.-Ing. Dr. X gutachterlich untermauerten Feststellungen der tatsächlichen Gegebenheiten im Revier, hinsichtlich aller in diesem Verfahren betroffenen Schalenwildarten, ein jagdfachliches Manko und eine Minderaktivität als nicht nachweisbar und daher zu verneinen gewesen (vgl. VwGH 21.4.1971, 1139/70).

Wie auch vom Verwaltungsgerichtshof erst jüngst wieder festgestellt wurde, ist die Nichterfüllung eines Abschussplanes zwar ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG, die faktische Umkehr der Beweislast bedeutet jedoch nicht, dass dadurch das Delikt zu einem (reinen) Erfolgsdelikt würde (VwGH 27.5.2010, 2008/03/0101 mit Hinweis auf VwGH 11.12.1996, 94/03/0255, mwN, sowie h. Erk. v. 25.3.1993,  VwSen-200079/14/Br/La).

Da letztlich schon bei bloßem Zweifel am Tatvorwurf von der Fortführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen ist war hier ob eines fehlenden - jedenfalls aber eines nicht nachweisbaren - Verschuldens der Schuldspruch zu beheben und das Verfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen (vgl. VwGH 12.3.1986, 84/03/0251; ZfVB 1991/3/1122).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

 

Gegen  diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof  erhoben werden; diese  muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

Beschlagwortung:

Keine Strafe ohne Schuld, Gutachten divergieren, im Zweifel d. Besch.

 



[1]  Begriff zitiert in Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate2, 112 2. Absatz

[2] Stufe I:   keine wesentliche Beeinträchtigung der Naturverjüngung d. Wildverbiss ….(nähere Beschreibung)

   Stufe II:  wesentliche Verzögerung der Naturverjüngung d. Wildverbiss …..

   Stufe III: Verhinderung der Naturverjüngung …… (Quelle: Anlage 4  der o.a. VO)          

[3] der witterungsabhängige Zuwachs  steht zu diesem Zeitpunkt noch aus.

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