Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166510/7/Br/Th

Linz, 09.01.2012

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, vertreten durch die Rechtsanwälte X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding, vom 4.11.2011, Zl. VerkR96-1299-2011-Mg/Hel, nach der am 9.1.2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

 

 

I.     Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren  nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

II.    Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

I.          § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 - AVG iVm  § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 - VStG.

II.         § 66 Abs.1 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft Eferding  über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 4 Abs.5 iVm
§ 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe von 200 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 101 Stunden verhängt, wobei ihm sinngemäß zur Last gelegt wurde, er sei am 15.04.2011, 17.45 Uhr, in  Hartkirchen, B 130, bei Strkm 4,830, als Lenker der Zugmaschine, X u. Anhänger, Kennzeichen, X, mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, nachdem er vom Unfallbeteiligten vom Sachschadenunfall in Kenntnis gesetzt wurde und sich geweigert habe, die Daten dem Unfallbeteiligten bekannt zu geben. Auch eine Unfallmeldung bei der nächsten Polizeiinspektion habe er nicht gemacht.

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte auszugsweise in deren Begründung Folgendes aus:

"Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat Ihnen auf Grund der Anzeige der Polizeiinspektion Aschach/D. die bezeichnete Verwaltungsübertretung mit Strafverfügung vom 06. Mai 2011 angelastet und eine Geldstrafe von 200,00 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 101 Stunden verhängt.

Als erwiesen angenommen wird, dass Sie das gegenständliche Fahrzeug mit gegenständlichem Anhänger am angeführten Ort und zur angeführten Zeit gelenkt haben. Es war daher zu prüfen, ob Sie die gegenständliche Verwaltungsübertretung begangen haben.

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung schenkte die Bezirkshauptmannschaft Eferding der Aussage der Zeugen mehr Glauben. Es ergab sich kein Hinweis dafür, dass diese Aussagen nicht der Richtigkeit entsprechen könnten.

Sie als Beschuldigter konnten sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen Sie gewertet werden, im vorliegenden Falle wird jedoch Ihren Angaben in den Eingaben und Stellungnahmen Ihrer rechtsfreundlichen Vertreter kein Glauben geschenkt. Es ergibt sich schon aus der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich eine Privatperson, welche einen Vorfall bei der Polizei anzeigt, über die Probleme damit (Erscheinen bei Behörden, Zeitverlust ohne Vergütung, etc. ...) im Klaren ist. Auch aus diesem Grunde erscheint die angezeigte Verwaltungsübertretung nachvollziehbar und erwiesen.

….

Die Behörde geht von einer fahrlässigen Tatbegehung aus.

§ 99 Abs. 3 lit. b StVO sieht für die bezeichnete Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe bis zu 726,00 Euro, im Fall Ihrer Uneinbringlichkeit eine Arreststrafe bis zu zwei Wochen vor.

Aus oben angeführten Gründen ist die verhängte Geldstrafe sowohl aus general- wie auch aus spezialpräventiven Gründen angemessen…..

 

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung:

"In umseits rubrizierter Verwaltungsstrafsache erhebe ich durch meine ausgewiesenen Rechtsvertreter gegen das Straferkenntnis der BH Eferding vom 04.11.2011, zugestellt am 11.11.2011, zu VerkR96-1299-2011-Mg/Hel binnen offener Frist nachstehende

 

 

Berufung

 

an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes als zuständige Berufungsbehörde und stelle die

 

 

Anträge,

a)         die Berufungsbehörde möge das Straferkenntnis der BH Eferding vom 04.11.2011 zu VerkR96-1299-2011-Mg/Hel wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge wesentlicher Verfahrensmängel aufheben und das wider mich geführte Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung bringen; in eventu

 

b)         die Berufungsbehörde möge im wider mich geführten Verwaltungsstrafverfahren der BH Eferding zu VerkR96-1299-2011-Mg/Hel gemäß § 21 VStG - allenfalls unter Vornahme einer Ermahnung - von der Verhängung einer Strafe absehen.

 

Gleichzeitig beantrage ich aus den noch näher darzulegenden Gründen, die Berufungsbehörde möge eine öffentliche mündliche Verhandlung zum Zwecke der ordnungsgemäßen Sachverhaltsermittlung durchfuhren.

 

 

Meine Berufung begründe ich wie folgt:

 

Die BH Eferding hat im angefochtenen Straferkenntnis vom 04.11.2011 ohne ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchzuführen wider mich auf Basis der §§ 4 Abs.5 i.V.m. 99 Abs.lit.b StVO eine Geldstrafe in Höhe von € 200,00 bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 101 Stunden verhängt.

 

Begründend führte die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz hierzu aus, ich hätte am 15.04.2011 gegen 17:45 Uhr im Gemeindegebiet von 4081 Hartkirchen auf der B 130 bei Strkm. 4,830 als Lenker der Zugmaschine mit dem behördlichen Kennzeichen X sowie des Güllefassanhängers mit dem behördlichen Kennzeichen X einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht und nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt. Ich sei vom Unfallbeteiligten vom Sachschadensunfall in Kenntnis gesetzt worden, hätte mich jedoch geweigert, die Daten dem Unfallbeteiligten bekannt zu geben. Auch eine Unfallmeldung bei der nächsten Polizeiinspektion hätte ich nicht gemacht.

 

Dieser von der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz im angefochtenen Straferkenntnis erhobene und festgestellte Sachverhalt entspricht in keinster Weise den Tatsachen.

 

Richtig ist, dass ich am 15.04.2011 gegen 17:45 Uhr im Gemeindegebiet von 4181 Hartkirchen auf der B 130 bei Strkm. 4,830 den Traktor mit dem behördlichem Kennzeichen X samt Güllefassanhänger mit dem behördlichen Kennzeichen X in Fahrtrichtung Eferding gelenkt habe.

 

Unrichtig ist jedoch und ausdrücklich bestritten wird jedoch, dass ich hiebei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht habe.

 

Nach ständiger Judikatur, etwa der Entscheidung des VWGH vom 21.09.1984, ZfVB 1985/2/629 gilt nicht als Sachschaden, wenn eine mit einem Reinigungsmittel von der Zierleiste eines Fahrzeuges entfernbare Lackspur oder ein durch Gummiabrieb entstandener „Fahrer", bei dem keine Eindellung der Karosserie erfolgt ist, eingetreten ist. Aus der Lichtbildbeilage (insbesondere Bild 2) des Aktes der PI Aschach an der Donau zu C2/15100/2011/HAI ergibt sich, dass - wenn überhaupt - maximal derartige geringfügige und daher nicht als Sachschaden zu qualifizierende leicht entfernbare Kontaktspuren eingetreten sind, die weder eine Eindellung des linken Außenspiegels, noch eine sonstige nicht mit einem Reinigungsmittel entfernbare Kontaktspur hinterlassen haben. Es kann daher der frühere Zustand ohne nennenswerten Aufwand wiederhergestellt werden (Vgl.VwGH 31.10.1990 zu ZI. 90/02/0119), weshalb schon begrifflich kein Verkehrsunfall mit Sachschaden vorliegt, der eine Verpflichtung nach § 4 Abs. 5 StVO nach sich gezogen hätte.

 

Die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz hat es trotz eines diesbezüglichen ausdrücklichen Beweisantrages unterlassen, ein den gesetzlichen Vorschriften entsprechendes kraftfahrtechnisches Sachverständigengutachten einzuholen. Hätte der kraftfahrtechnische Sachverständige tatsächlich das betroffene Kraftfahrzeug des Zeugen X in Augenschein genommen und nicht bloß die im Akt befindlichen Lichtbilder angesehen, hätte der Sachverständige mit einem Reinigungsmittel tatsächlich den durch Gummiabrieb entstandenen „Fahrer", bei welchem es sich keinesfalls um einen Kratzer handelt, entfernen können. Der Umstand, dass der kraftfahrtechnische Sachverständige dies nicht einmal versucht hat, sondern sich bloß damit begnügt hat, in Lichtbilder Einsicht zu nehmen, bildet einen wesentlichen Verfahrensmangel des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens, da ein bloßes Aktengutachten ein tatsächliches Sachverständigengutachten keinesfalls ersetzen kann. Gemäß §§ 52 f AVG i.V.m. § 24 VStG hat ein Sachverständige in einem Verfahren bei der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes dadurch mitzuwirken, dass er die Tatsachen erhebt (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund seiner besonderen Fachkundigkeit tatsächliche Schlussfolgerungen zieht (Gutachten). Dies ist jedoch im gegenständlichen Falle unterblieben, da der Sachverständige keine Befundaufnahme vorgenommen hat, sondern lediglich die im Akt befindlichen Lichtbilder sich angesehen. Dass sich daraus eine Unterscheidung zwischen Kratzern und mit einem Reinigungsmittel leicht entfernbaren Kontaktspuren nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit vornehmen lässt, ist offenkundig und evident Lind belastet insbesondere diese gesetzwidrige Vorgehensweise des Sachverständigen das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren mit einem wesentlichen Verfahrensmangel, welcher geeignet ist, zu einem für den Beschuldigten ungünstigeren Ergebnis zu gelangen.

 

Aus diesem Grunde wird hiermit nochmals ausdrücklich der Beweisantrag auf Einholung eines kraftfahrtechnischen Sachverständigengutachtens wiederholt, und zwar zum Beweis dafür, dass es sich bei den auf der Rückseite des linken Außenspiegels des Fahrzeuges des Zeugen X befindlichen Spuren um keine Kratzer, sondern um bloße mit einem Reinigungsmittel leicht entfernbaren Kontaktspuren handelt.

 

Darüber hinaus ist die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz eine Begründung dafür schuldig geblieben, weshalb sie den Ausführungen des Beschuldigten, der sowohl gerichtlich als auch verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist, keinen Glauben schenkt. Dies ist insbesondere deshalb von Relevanz, da der Beschuldigte im Vorfallszeitpunkt bereits seit mehr als 6 Jahrzehnten mit den rechtlich geschützten Werten verbunden ist, sodass überhaupt kein An

 

lass dafür besteht, einen allfälligen - ausdrücklich bestrittenen - Sachschaden, welcher ohnedies vom Haftpflichtversicherer gedeckt wäre, in Abrede zu stellen.

 

Hinzu kommt, dass die am Güllefass montierten Schläuche aus dem Material Gummi bestehen, sodass unter Zugrundelegung einfachster physikalischer Gegebenheiten bei einer anfälligen Kontaktnahme mit der Rückseite des linken Außenspiegels (vermutlich Plastik) überhaupt keine Zerkratzungen hervorgerufen werden können, da eben Gummi auf Plastik keine Kratzer verursachen kann. Der kraftfahrtechnische Sachverständige ist darauf - trotz seines diesbezüglichen ausdrücklichen Vorbringens gemäß Schriftsatz vom 11.08.2011 - überhaupt nicht näher eingegangen und wäre auch die Klärung der Frage, ob überhaupt bei einer Kontaktnahme von Gummi und Plastik Kratzer entstehen können, von essentieller Relevanz für die Beurteilung der Frage, ob überhaupt ein als Sachschaden zu qualifizierender Kratzer entstanden sein kann.

 

Ich erlaube mir daher zusammenfassend nochmals festzuhalten, dass bislang die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz in jeder Hinsicht eine Begründung für die wider mich verhängte Strafe und den Schuldspruch schuldig geblieben ist, sich auf bloße Vermutungen stützt und in keinerlei Art und Weise nachvollziehbar ist, weshalb die wider mich ausgesprochene Strafe gerechtfertigt sein sollte. Ein Verstoß gegen die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung ist zu keinem Zeitpunkt vorgelegen und auch nicht schlüssig nachvollziehbar. Insofern erlaube ich mir nochmals ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass für den Fall der Erlassung ein Straferkenntnisses die Behörde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachweisen muss, dass eine Verwaltungsübertretung vorgelegen hat. Auch dies ist der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz in keinster Weise gelungen.

 

Zum Beweis meines Vorbringens beantrage ich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor der Berufungsbehörde, die Einvernahme meiner Person als Beschuldigtem sowie die Einholung eines kraftfahrtechnischen Sachverständigengutachtens, jeweils zum Beweis dafür, dass meinerseits keine als Sachschaden zu qualifizierende Kratzer, sondern - wenn überhaupt - maximal leicht entfernbare Kontaktspuren verursacht wurden.

 

Weiteres Vorbringen im Zuge einer Berufung behalte ich mir ausdrücklich vor, ebenso die Namhaftmachung weiterer Zeugen bzw. Vorlage weiterer Beweismittel.

 

 

Eferding, am 25.11.1011                                                                              X."

 

 

2.1. Dieses Vorbringen erwies sich letztlich im Ergebnis als zutreffend!

 

3. Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser ist, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 51c VStG).

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt, sowie durch Vernehmung des Anzeigers X als Zeugen und des Berufungswerbers als Beschuldigten. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war insbesondere wegen des gesonderten Antrages des Berufungswerbers durchzuführen (§ 51e Abs.1 Z1 VStG).

Eine Rückfrage beim Haftpflichtversicherer brachte zum Ergebnis, dass bislang keine Schadenersatzforderung seitens des Anzeigers gestellt wurde.

Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde der Fahrzeugspiegel vom Pkw des Zeugen X in Augenschein genommen.

 

 

4. Als erwiesen kann gelten, dass es offenbar im Zuge des Begegnungsverkehrs zwischen dem Pkw des Zeugen X an dessen fahrertürseitigen Außenspiegel und den seitlichen Gummischläuchen des 2,9 m breiten Güllewagens, aus welchem Grund auch immer, zu einem geringfügigem Kontakt gekommen ist.  Der Zeuge fuhr folglich dem Berufungswerber  mit seinem Pkw nach und konnte ihn nach einer Wegstrecke von etwa vier Kilometern schließlich anhalten und mit dem Vorfall konfrontieren.

Dabei soll es zu gegenseitigen groben Unhöflichkeiten gekommen sein, wobei letztlich der Beteiligte X die Anzeige bei der Polizei wegen des vermeintlichen Schadenfalls erstattete.

Die Fotos aus dem Akt zeigen keine Eindellung, wohl aber braun-rötliche Schleifspuren an der Vorderseite des rechten Außenspiegels. Ob es sich dabei um Farbabbriebspuren des Gummischlauches oder nur um Jauche handelt kann aus den Fotos nicht nachvollzogen werden.

 

 

4.1. Im Rahmen der Berufungsverhandlung erwies sich zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung vorderseitige Körper des linken Außenspiegels wohl ebenfalls verschmutzt. Mit einem vom Berufungswerber mitgebrachten Reinigungsmittel konnten schließlich die vorhandene Verschmutzung und eine auf geschätzte zwei bis drei cm2 umfassende geringfügig augenfällige Wischspur zur Gänze wegpoliert werden.

Die belangte Behörde zog vor diesem Hintergrund den Strafanspruch zurück.  Zusammenfassend führte das Berufungsverfahren zum Ergebnis, dass sich der Berufungswerber offenbar durch das Verhalten seines Unfallgegners gekränkt sah, sodass er in der wohl zu diesem Zeitpunkt begründeten Überzeugung eines erlittenen Schadens die Anzeige erstattete. Wie er selbst erst im Rahmen der Berufungsverhandlung zum Ausdruck brachte, ging es ihm dabei weniger um den vermeintlichen Schaden als vielmehr um Genugtuung ob der ihm angeblich durch den Berufungswerber zugefügten Kränkung.

Dieser wiederum sah sich durch das forsche Auftreten des Berufungswerbers  ihm gegenüber ebenfalls nicht seinen Vorstellungen entsprechend behandelt, sodass er letztlich keine Veranlassung für eine Meldung dieses Vorfalles bei der Polizei gesehen hat. Sehr wohl ist davon auszugehen, dass ihm gegenüber der Anzeiger den Schaden als Folge eines Streifkontaktes mit seinem Güllefahrzeug erwähnt hatte.

Dennoch war dem Berufungswerber zu Folgen, weil sich die angeblich am 15.4.2011 entstandenen Kontaktspuren noch am 9.1.2012 mit einem Poliermittel gänzlich entfernen haben lassen. Demnach liegt kein Unfallgeschehen vor.

 

 

5. Gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehen,

a) wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten,

b) ……….,

c) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, und wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die im Abs.1 genannten Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben (§ 4 Abs.5 StVO 1960).

 

 

 

5.1. Zur Verletzung der Meldepflicht:

Gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die in Abs.1 genannten Personen die nächste Dienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

Dies ist hier nicht der Fall gewesen, zumal mangels einer gedeihlichen Kommunikationsbasis mit dem Berufungswerber sich der Zeuge X zur Anzeigeerstattung entschied.

Als Verkehrsunfall gilt jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis anzusehen, welches sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zuträgt und einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat (VwGH 20.4.2001, 99/02/0176 u.a.).

Die Anhalte- und Meldepflicht setzt demnach einerseits einen Vorfall (Verkehrsunfall mit einem Sachschaden) und andererseits ein Wissen (müssen) eines Solchen voraus. Dabei ist aber nicht unbedingt das positive Wissen vom Verkehrsunfall und vom ursächlichen Zusammenhang erforderlich, sondern es genügt – da der Anwendungsbereich des § 4 StVO in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich auf die Schuldform des Vorsatzes beschränkt ist (§ 5 VStG) – wenn die betreffende Person bei gehöriger Aufmerksamkeit den Verkehrsunfall und den ursächlichen Zusammenhang hätte erkennen können (siehe Pürstl - Somereder, Kommentar zur StVO, 11. Auflage, S 69 Rn 34, sowie – unter vielen – VwGH 23.5.2002, 2001/03/0417, VwGH 13.2.1991, 90/03/0114 mit Hinweis auf VwGH 9.9.1981, 81/03/0125 u. VwGH 31.1.1986, 85/18/0367).

Da letztlich hier mangels Schaden kein Tatbild im Sinne dieser Rechtsnorm vorliegt ist jedenfalls aus diesem Grund das Verfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen gewesen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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