Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166518/6/Fra/Th

Linz, 12.01.2012

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 2. November 2011, VerkR96-1167-2011-BS, betreffend Übertretung des § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 10. Jänner 2012, zu Recht erkannt:

 

 

       I.      Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 20 Euro herabgesetzt wird; falls diese uneinbringlich ist, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden festgesetzt.

 

    II.      Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe (2 Euro).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:        § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.:      § 64 und 65 VStG.

 

 


 

Entscheidungsgründe:

 

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 leg.cit eine Geldstrafe von 30 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt, weil er im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" gehalten hat.

Tatort: Gemeinde Hellmonsödt, Gemeindstraße Ortsgebiet, auf Höhe des Objektes Badstraße 4.

Tatzeit: 01.02.2012, 16:05 Uhr.

Fahrzeug: Kennzeichen X, PKW, Toyota Hilux, schwarz

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) zu entscheiden hat.

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 10. Jänner 2012 erwogen:

 

Der Meldungsleger RI X, PI Hellmonsödt, legte bei der Berufungsverhandlung eine aktuelle Verordnung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Hellmonsödt vom 22.11.2010, Zl. 144-2010, vor, aus der sich ergibt, dass im Bereich der Badstraße ein "beidseitiges Halte- und Parkverbot" von der Försterstraße bis Zufahrt Bad verordnet wurde. Die Verordnung wird durch die Anbringung der Straßenverkehrszeichen kundgemacht und rechtskräftig. Sie tritt mit der Entfernung derselben wieder außer Kraft.

 

Der Meldungsleger hat zum Vorfallszeitpunkt ein Lichtbild angefertigt, aus dem sich ergibt, dass der verfahrensgegenständliche Pkw im Bereich des durch das entsprechenden Verkehrzeichens "Halten und Parken verboten" kundgemachten Halte- und Parkverbotes abgestellt war.

 

Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage schränkte der Bw sein Rechtsmittel auf das Strafausmaß ein. Da sohin das Straferkenntnis dem Grunde nach in Rechtskraft erwachsen ist, war zu überprüfen, ob allenfalls eine Herabsetzung der Strafe in Betracht kommt.

 

Die Strafe ist nach den Kriterien des § 19 VStG zu bemessen. Bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde, gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Ausmessung der Strafe klar und übersichtlich zusammenzufassen. Als Rechtsfrage stellt sich hiebei für die Behörde die Aufgabe, unter Bedachtnahme auf die soziale und wirtschaftliche Situation des Beschuldigten, im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes die dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzen, also bei der Strafbemessung auf objektive und subjektive Kriterien der Tat Bedacht zu nehmen.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 beträgt der Strafrahmen für die gegenständliche Verwaltungsübertretung 726 Euro.

 

Die belangte Behörde führt in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses aus, dass die Strafbemessung entsprechend den Bestimmungen des § 19 VStG unter Berücksichtigung der geschätzten und unwidersprochenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw erfolgte. Es scheint eine verkehrsrechtliche Verwaltungsvormerkung auf, die zwar keinen Erschwerungsgrund bildet, allerdings kommt dem Bw der Milderungsgrund der absoluten verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute.

 

Der Bw hat glaubhaft vorgebracht, dass er seinen Sohn aus der Kinderbetreuung abgeholt hat, dass es wenige bis gar keine Parkplätze zum Abholen der Kinder gibt und dort ständig Eltern ihre Fahrzeuge abstellen, um die Kinder abzuholen. Da auch keine Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs durch das Abstellen des Pkws evident ist, konnte die Strafe auf das nunmehrige Maß herabgesetzt werden.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

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