Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166560/5/Br/Th

Linz, 09.01.2012

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn X, betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, vom 27. September 2011, GZ.: VerkR96-27541-2011,  zu Recht:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet -

 

zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 iVm § 63 Abs.5, § 32 Abs.2  und § 33 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr.51, idF BGBl.Nr. 111/2010 - AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.Nr. 111/2010 - VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid dem Einspruch gegen das Strafausmaß mit der Maßgabe Folge gegeben, als die Geldstrafe von 100 Euro auf 70 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe von 51 Stunden auf 40 Stunden ermäßigt wurde.

 

 

1.1. Dieser Bescheid wurde dem Berufungswerber am 29. September 2011 durch Hinterlegung beim Postamt X zugestellt und dort zur Abholung bereit gehalten.

Dagegen wendet er sich mit seiner Berufung vom 8. Dezember 2011, welche offenbar am 12. Dezember 2011 bei der Behörde erster Instanz persönlich abgegeben worden sein dürfte (Eingangsstempel). Diesem Schreiben ist kein Kuvert beigehängt.

Darin verweist der Berufungswerber im Ergebnis auf den bereits mit der Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen gewesenen Tatvorwurf indem er diesen einerseits zu bestreiten, andererseits aber wiederum sein Bedauern über die Geschwindigkeitsüberschreitung zum Ausdruck zu bringen scheint.

 

 

2. Mit der unter Verspätungshinweis getätigten Aktenvorlage  wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Da sich nach Einräumung eines Parteiengehörs bereits aus der Aktenlage ergibt, dass die Berufung wegen offenkundig verspäteter Einbringung zurückzuweisen ist, konnte eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt. Ferner wurde dem Berufungswerber mit h. Schreiben vom
27. Dezember 2011 die offenkundig verspätete Berufungseinbringung im Rahmen eines Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Versucht wurde ferner aus verfahrensökonomischen und der Bürgernähe Rechnung tragender Überlegungen, mit dem Berufungswerber fernmündlich im Wege eines im elektronischen Telefonbuch veröffentlichten Fernsprechanschluss, mit einer hinterlassenen Mailboxansage am 27.12.2011, in Kontakt zu treten.

Mit seinem Schreiben vom 1.1.2012, hier eingelangt am 5.1.2012, äußert sich der Berufungswerber abermals zu der bereits in Rechtskraft erwachsenen Sache, nicht aber zum Verfahrensgegenstand seiner verspäteten eingebrachten abermaligen Strafberufung.

 

 

3.1. Laut Aktenlage ist in Verbindung mit dem Verspätungsvorhalt davon auszugehen, das der angefochtene Bescheid dem Berufungswerber am
29. September 2011 zugestellt wurde. Die Berufung wurde jedoch erst am 12.12.2011 bei der Behörde erster Instanz eingebracht.

 

 

4. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Vorschrift gilt aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen. Nach § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Dies war hier der 29. September 2011. Demnach endete die Rechtsmittelfrist mit Ablauf des 13. Oktober 2011. Die Berufung wurde jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung erst am 12. Dezember 2011 bei der Behörde erster Instanz eingebracht.

Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die  Frist zu laufen begonnen hat.

 

5.2. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. unter vielen VwGH vom 23.11.1989, Zl. 88/06/0210 u.a.) war dem Berufungswerber vor dieser Entscheidung der Umstand  der verspäteten Einbringung der Berufung im Rahmen des Parteiengehörs  zur  Kenntnis zu bringen.

 

5.3. Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern. Der unabhängige Verwaltungssenat ist daher gemäß § 66 Abs.4 AVG nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine verspätete Berufung zurückzuweisen.

Abschließend wird nochmals darauf hingewiesen, dass der Schuldspruch bereits mit Ablauf der Rechtsmittelfrist betreffend die Strafverfügung v. 29. August 2011 spätestens bereits mit 14. September 2011  in Rechtskraft erwachsen war.

Sohin wäre mit diesem – wegen Verspätung zurückzuweisenden – Rechtsmittel für die Intention des Berufungswerbers wohl vorweg nichts zu gewinnen gewesen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

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