Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166571/5/Br/Th

Linz, 10.01.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn Dr. X, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. X, Dr. X u. Mag. X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 23. November 2011, Zl.: VerkR96-19738-2011-rm, wegen einer Übertretung der StVO 1960, zu Recht:

 

 

I.       Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z3 VStG eingestellt.

 

II.        Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.:           § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2008 - AVG iVm  § 24, § 45 Abs.1 Z3, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009.

Zu II.:         § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber  nach § 99 Abs.3 lit.a iVm § 24 Abs.3 lit.d StVO eine Geldstrafe von 22 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt, weil er am 24.05.2011 gegen 12:30 Uhr, in Mondsee, Hinterhuberstraße gegü. 10, den Pkw mit dem Kennzeichen X auf einer Fahrbahn mit Gegenverkehr, auf der nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freigeblieben wären, geparkt habe.

 

1.1. Die Behörde erster Instanz sah den Schuldspruch in der dienstlichen Wahrnehmung des Straßenaufsichtsorgans erwiesen. Auf die bestreitende Verantwortung des Berufungswerbers wurde inhaltlich nicht eingegangen.

 

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner durch dessen Rechtsvertreter fristgerecht erhobenen Berufung.

Sinngemäß bestreitet er darin einerseits die ihm zur Last gelegte Örtlichkeit als auch die rechtliche Qualifikation seines Verhaltens. Er habe mit dem Fahrzeug  lediglich etwa sieben Minuten gehalten um eine Ladetätigkeit auszuführen.

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte hier  in Verbindung mit den im Zuge des Berufungsverfahrens von der Markgemeinde Mondsee ergänzend erhobenen Beweise unterbleiben (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck. Ebenfalls wurde ein Luftbild aus dem System Doris beigeschafft und dieses im Wege der Markgemeinde Mondsee dem namentlich bisher nicht evidenten Meldungsleger zur Stellungnahme zwecks genauer Tatortbezeichnung zugeleitet.

 

 

5. Seitens der Marktgemeinde Mondsee wurde mit E-Mail vom 9.1.2012 mitgeteilt, dass dem zuständigen Wachorgan augenscheinlich bei der Tatbeschreibung ein Fehler unterlaufen sei. Es wurde angeregt (ersucht) das anhängige Verfahren einzustellen.

Diese Nachricht wurde der Behörde erster Instanz mitgeteilt, welche in schriftlicher Mitteilung – ebenfalls vom 9.1.2012 – dieser Anregung seitens der Gemeinde Mondsee – welcher das Organhandeln zuzurechnen ist – nicht entgegen getreten werde.

 

 

5.1. Da letztlich der Berufungswerber sowohl die rechtliche Qualifikation als auch den bezeichneten Tatort in Abrede stellt sieht die Berufungsbehörde unter Hinweis auf die Stellungnahme der Gemeinde keinen Anlass dem Berufungsvorbringen nicht zu folgen. Der Tatvorwurf kann sohin als nicht erwiesen gelten.

 

 

6. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Da letztlich schon bei bloßem Zweifel am Tatvorwurf von der Fortführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen ist war hier ob eines fehlenden Tatbeweises der Schuldspruch zu beheben und das Verfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen (vgl. VwGH 12.3.1986, 84/03/0251; ZfVB 1991/3/1122).

 

II. Verfahrenskosten fallen angesichts der Verfahrenseinstellung nicht an.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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