Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-320181/2/Wim/Bu

Linz, 02.02.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn X, vertreten durch RA. Dr. X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 24.11.2011, N96-20-2010/Zm wegen Übertretungen nach dem Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz zu Recht erkannt:

 

I:  Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und im Spruchpunkt I die Formulierung "… von mehreren Stück Alteisen ..." gestrichen. Die verhängte Geldstrafe zu I. wird auf 20 Euro die Geldstrafe zu II. auf 40 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafen zu I. auf 1 Stunde und zu II. auf zwei Stunden festgesetzt.

 

II. Der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag ermäßigt sich auf 6 Euro. Für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 - AVG iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II: §§ 64 Abs. 1 u. 2 VStG. und 65 VStG.

 


Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen zwei Übertretungen des § 56 Abs. 2 Z 1 iVm. § 5 Z 10 Natur- und Landschaftsschutzgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils 50 Euro im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 3 Stunden sowie ein 10 %-iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

 

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

 

"Sie haben als Grundeigentümer zu verantworten, dass auf Ihrer Parzelle Nr. X, welche als Grünland gewidmet ist,

I.    Zum Zeitpunkt der Kontrolle der Polizeiinspektion X am 5.10. 2010 Abfälle in Form von mehreren Stück Alteisen und etwa 0,25 m³ Bauschutt und

II.  Zum Zeitpunkt des unangekündigten Lokalaugenscheines durch die Bezirks­hauptmannschaft Kirchdorf an der Krems am 18.10.2011 Abfälle in Form von mindestens 7 Stück verwitterte bzw. stark vermorschte Lagerkisten für Brennholz, mehrere Stück angerostetes Alteisen und etwa 0,25 m³ Baurestmassen (Betonbrocken, Mörtelreste und Tonziegelbruch),

gelagert waren, obwohl das Vorhaben der Verwendung einer Grundfläche im Grünland zur Lagerung von Abfall einer Bewilligung der Behörde bedarf.

Diese Bewilligung hat am 5.10.2010 und am 18.10.2011 nicht bestanden."

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben und zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass er keine Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Abgabe zu einer Stellungnahme hatte und daher seine Rechte auf ein faires Verfahren und auf Verfahrensbeteiligung insbesondere auf rechtliches Gehör verletzt worden seien. Der von der Behörde zu Grunde gelegte Sachverhalt sei unrichtig. Es würden auf dem gegenständlichen Grundstück nicht die beschriebenen Abfälle lagern und daher auch die Voraussetzungen für die Erlassung eines Straferkenntnisses nicht vorliegen. Tatsächlich habe er auf einem als befestigte Forststraße genehmigten Lagerplatz lediglich Sachen gelagert die er für seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb benötige (Nutzeisen, Betonbrocken als Frontladergewicht für den Traktor, Granitsteine als Leistensteine, intakte/verwertbare Tonziegel auf Paletten). Soweit nach Anzeige der Polizeiinspektion vom 5.10.2010 tatsächlich Abfälle gelagert worden seinen, seinen diese mittlerweile entfernt worden. Inzwischen gebe es nichts mehr, was als Abfall bezeichnet werden könnte bzw. das Natur- und Landschafts­schutz­gesetz verletze.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt insbesondere auch in die angefertigten Lichtbilder sowie die gutachtliche Äußerung des Sachverständigen für Abfalltechnik.

 

Daraus ergibt sich grundsätzlich der im Spruch des Straferkenntnisses vorgeworfene Sachverhalt insbesondere auch hinsichtlich der Art und Qualität der gelagerten Gegenstände als Abfall. Dazu ist auszuführen, dass speziell beim Lokalaugenschein durch den Amtssachverständigen für Abfalltechnik sehr wohl unterschieden wurden zwischen Gegenständen die noch einen Nutzwert haben und daher nicht dem Abfallbegriff unterliegen.

 

Hinsichtlich des in Spruchpunkt I. vorgeworfenen Alteisens ist anzuführen, dass diese Stücke in der Polizeianzeige nicht ausdrücklich erwähnt wurden und daher ihre Qualität als Abfall nicht bestätigt werden konnte. Es war daher schon im Zweifel in diesem Teilpunkt zu Gunsten des Antragstellers zu entscheiden. Hinsichtlich des im Spruchpunkt I genannten Bauschutts (Ziegelbrocken u. dergl.) wurde die Abfallqualität auch durch den Berufungswerber im Erstverfahren im Grunde nicht bestritten und von diesem nur angegeben, dass diese entsorgt worden seien. Dies hat auch der Amtssachverständige im seinen Gutachten bestätigt. Die neuerlichen 0,25 m³ Abfälle in Form von Betonbrocken und dergleichen sind nicht ident mit den ursprünglichen Ziegelabfällen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 56 Abs. 2 Z1 Oö. Natur- und Landschaftsgesetz 2001 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen, wer bewilligungspflichtige Vorhaben (§ 5) ohne Bewilligung ausführt.

Gemäß § 5 Z 10 leg. cit. bedarf das Vorhaben der Verwendung einer Grundfläche im Grünland zur Lagerung von Abfall einer Bewilligung einer Behörde.

 

4.2. Aus den Sachverhaltsfeststellungen insbesondere auch aus dem erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren ergibt sich eindeutig, dass der Berufungswerber die in nunmehriger Fassung des Spruches des Strafer­kenntnisses genannten Abfällen auf seinem Grundstück im Gründland ohne Bewilligung gelagert hat. Der Tatbestand ist daher in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen. Hinsichtlich seiner Rechtfertigung, dass die vorgeworfenen Gegenstände alle noch einen Gebrauchswert hätten, ist auf die Ausführungen des Amtssachverständigen für Abfalltechnik zu verweisen, wonach auf jeden Fall der Abfallbegriff eindeutig erfüllt ist. Hinweise auf einen "als befestigte Forststraße genehmigten Lagerplatz" sind absolut nicht ersichtlich.

 

4.3. Im Grunde ist dem Beschuldigten recht zu geben, dass hinsichtlich des im Spruchpunkt 2 angeführten Tatvorwurfes kein Parteiengehör gewahrt wurde und daher diesbezüglich ein Verfahrensmangel vorliegt. Im Zuge des Berufungsverfahrens ist ihm jedoch offengestanden sich umfassend zum Tatvorwurf zu äußern und er hat davon auch Gebrauch gemacht.  Es ist dieser Mangel daher als saniert anzusehen.

 

4.4. Auch für eine Schuldentlastung im Sinne des anwendbaren § 5 Abs. 1 VStG liegen keinerlei Hinweise vor. Er hat daher die Übertretung zumindest in fahrlässiger Weise zu verantworten.

 

4.5. Grundsätzlich erfolgte auch die Strafbemessung nach den Grundsätzen des § 19 VStG. Lediglich ist die Erstbehörde hinsichtlich der Einkommensverhältnisse zunächst von einem Einkommen von 2.500 Euro ausgegangen, wobei der Berufungswerber in einer Stellungnahme angeführt hat, dass er nur ein Einkommen von 1.500 Euro bezieht. Dieser Umstand ist generell für die nunmehrige geringfügige Herabsetzung der Strafe vorallem zu II. verantwortlich. Zu Spruchpunkt I. reduziert sich die Strafe maßgeblich auch durch den Wegfall des Alteisens.

 

Im Übrigen ist zur Strafbemessung auf die Ausführungen auf der Erstbehörde zu verweisen und war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

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