Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100997/2/Weg/Ri

Linz, 21.07.1993

VwSen - 100997/2/Weg/Ri Linz, am 21. Juli 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt über die nur hinsichtlich der Strafhöhe eingebrachte Berufung des R Z, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E H, vom 26. November 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16. November 1992, VerkR96/12172/1992-Hu, zu Recht:

I.: Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß die Geldstrafen und die Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt neu festgesetzt werden:

Für das Faktum 1) 700 S, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag; für das Faktum 2) 2.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage.

II.: Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 270 S. Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, idF BGBl.Nr. 866/1992 (AVG), iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2, § 64 und § 65 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.Nr. 867/1992 (VStG). Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 20 Abs. 2 und 2.) § 52 lit.a Z10a jeweils StVO 1960 Geldstrafen von 1.) 1.100 S und 2.) 4.000 S sowie Ersatzfreiheitsstrafen von 1.) 2 Tagen und 2.) 4 Tagen verhängt, weil dieser am 20. August 1992 um 12.40 Uhr in den Gemeindegebieten W und P auf der A den PKW mit dem Kennzeichen 1.) von Autobahnkilometer 180,0 bis 177,480 mit einer Geschwindigkeit von 160 km/h gelenkt und dadurch die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 30 km/h überschritten hat und 2.) von Autobahnkilometer 177,80 bis 176,00 im Bereich des Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 100 km/h mit einer Geschwindigkeit von 160 km/h gelenkt hat.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 510 S in Vorschreibung gebracht.

2. Die von der Erstbehörde als erwiesen angenommenen Geschwindigkeitsüberschreitungen wurden von einer Zivilstreife durch Nachfahren bei gleichbleibendem Abstand festgestellt. Die Erstbehörde begründet die Festsetzung der Geldstrafen mit den aktenkundigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen (monatliches Einkommen ca. 10.000 S, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) und wertete die bisherige Unbescholtenheit sowie das Geständnis als strafmildernd. Straferschwerend seien die erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen gewesen.

3. Der Berufungswerber wendet sich in seiner rechtzeitig eingebrachten Berufung lediglich gegen die Höhe der verhängten Strafe und gesteht die Geschwindigkeitsüberschreitung als solche ein. Er vermeint, daß hier die Anwendung des Kumulationsprinzipes zweifelhaft sei, jedenfalls jedoch wegen des einheitlichen Tatvorsatzes die verhängten Gelstrafen schuld- und "leistungs"angemessen herabzusetzen.

4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil einerseits lediglich die Zulässigkeit der Kumulation in Frage gestellt wird (es ist dies eine Angelegenheit der rechtlichen Beurteilung) und andererseits sich die Berufung gegen die Höhe der Strafe richtet.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt. Demnach wird nachstehender Sachverhalt als erwiesen angenommen:

Der Berufungswerber überschritt zuerst die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h und in der Folge die nach dem Vorschriftszeichen "erlaubte Höchstgeschwindigkeit 100 km/h" dadurch, daß er in beiden Fällen seinen PKW mit einer Geschwindigkeit von 160 km/h lenkte.

Der Berufungswerber hat kein Vermögen, sein monatliches Einkommen beträgt 10.000 S und er ist nicht sorgepflichtig. Der Berufungswerber ist verwaltungsstrafrechtlich vollkommen unbescholten. Bezüglich der Geschwindigkeitsüberschreitung und des Ausmaßes derselben hat der Berufungswerber ein Geständnis abgelegt.

6. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Hinsichtlich der gerügten Kumulation der in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen ist der Berufungswerber im Unrecht, hat er doch zwei verschiedene Verbotsnormen verletzt und somit zwei verschiedene Verwaltungsübertretungen gesetzt. Die von der Erstbehörde vorgenommene Kumulation dieser verschiedenen Verwaltungsübertretungen ist - auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist hier eindeutig - ohne rechtlichen Mangel.

Zur Strafhöhe: Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen beträgt gemäß § 99 Abs.3 StVO 1960 bis zu 10.000 S.

Für das Faktum 1 - es handelt sich um eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h - sieht die von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mit Verordnung vom 9. Mai 1990 selbst festgelegte und somit auch bindende Einschätzung des objektiven Unrechtsgehaltes dieser Tat eine Strafe von 900 S vor. Damit ist das Strafausmaß bindend festgelegt und ist eine Abweichung nur mehr aus Gründen des § 19 Abs.2 VStG möglich. Der unabhängige Verwaltungssenat ist der Ansicht, daß die Erstbehörde die verwaltungsrechtliche Unbescholtenheit als Milderungsgrund nicht in ausreichendem Maß in ihre Entscheidung einbezogen hat, sodaß hinsichtlich des Faktums 1 die Geldstrafe auf 700 S zu reduzieren war.

Was das Faktum 2 anlangt, sieht die oben zitierte Anonymverfügungsverordnung keine Strafe vor, weil es sich wegen der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht mehr um ein anonymverfügungswürdiges Delikt handelt. Die von der Erstbehörde vorgenommene 40%ige Ausschöpfung des Strafrahmens erscheint aber im Hinblick auf die vollkommene Unbescholtenheit, aber auch das Tatsachengeständnis als überhöht. Die nunmehr mit 2.000 S festgesetzte Geldstrafe trägt dem Milderungsgrund der Unbescholtenheit entsprechend Rechnung und es erscheint die ausgesprochene Geldstrafe ausreichend, den Berufungswerber dazu zu veranlassen, in Hinkunft den Geschwindigkeitsbeschränkungen entsprechende Aufmerksamkeit angedeihen zu lassen.

Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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