Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166337/7/Fra/Th

Linz, 20.01.2012

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 5. September 2011, VerkR96-15442-2011, betreffend Übertretung des § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1b StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1b StVO 1960 gemäß § 99 Abs.1b leg.cit eine Geldstrafe von 800 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Woche) verhängt, weil er am 22.05.2011 um 00.15 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen X im Gemeindegebiet von Gosau auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, unter anderem auf der L 1291 Gosau Landesstraße auf Höhe Strkm. 3,500 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat (0,37 mg/l Atemluftalkoholgehalt zum Zeitpunkt der Messung um 01.28 Uhr – Zeitdifferenz zwischen Lenkzeitpunkt und Messzeitpunkt: 1 Stunde – nach Rückrechnung bei einem stündlichen Abbau von 0,06 mg/l lag daher zum Lenkzeitpunkt ein Atemluftalkoholgehalt von mehr als 0,40 mg/l vor).

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Schuldspruch auf die Anzeige der Polizeiinspektion Gosau vom 29.05.2011 sowie auf die Stellungnahme des Meldungslegers vom 24.06.2011, wonach beim Bw am 22.05.2011 um 01.28 Uhr und 01.30 Uhr zwei Alkomatmessungen durchgeführt wurden und beide einen Messwert von 0,37 mg/l Atemluftalkoholgehalt ergeben haben. Der auf dem Messstreifen ersichtliche Zeitpunkt: "00.30 Uhr" sei deshalb zu Stande gekommen, da beim betreffenden Alkomaten die Umstellung auf die Sommerzeit nicht durchgeführt wurde. Die belangte Behörde vertritt die Auffassung, dass aufgrund des Umstandes, dass der Alkomatmessstreifen wegen eines technischen Defektes nicht ganz leserlich ausgedruckt werden konnte, eine Fehlfunktion des Alkomaten noch nicht begründet werden könne.

 

1.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Der Bw bringt unter dem Aspekt der Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften unter anderem vor, dass bei ihm lediglich eine Atemluftmessung durchgeführt worden sei. Es liege kein für das Verwaltungsstrafverfahren verwertbares Beweisergebnis hinsichtlich der Alkoholisierung vor, da der Alkomat zum Zeitpunkt der Messung einen Defekt aufgewiesen habe. Dies bestätigen selbst die erhebenden Beamten. Zudem sind auf dem Messstreifen keine verwertbaren Angaben lesbar.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

1.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Nach der Anzeige der Polizeiinspektion Gosau vom 29.05.2011, GZ: A1/6987/01/2011, lenkte der Bw seinen PKW Toyota W2, polizeiliches Kennzeichen: X, im Gemeindegebiet von Gosau, Landesstraße Ortsgebiet, Gosau-Hintertal, Gosausee Landesstraße, vom GosauX kommend in Richtung Gosau-Vordertal. Auf der Gosaubrücke auf Höhe des Sägewerkes X (Gosau X) kam er von rechts von der Fahrbahn ab und stieß mit dem PKW gegen ein Brückengeländer. Er wurde bei der dort durchgeführten Lenkerkontrolle zu einer Atemluftmessung mittels Alkomat aufgefordert. Die Prüfung der Atemluft wurde mit dem geeichten Alkomaten der Marke Dräger 7110 MK III A mit der Seriennummer ARLM-0418 durchgeführt. Die Prüfnummer und der genaue Zeitpunkt des genauen Prüfbeginnes kann dem Auswertestreifen nicht entnommen werden. An den weiters beigefügten Teststreifen ist diese Gerätenummer abzulesen. Laut Anzeige wurde die erste Messung um 01.28 Uhr durchgeführt. Dabei wurde eine Atemluftalkoholkonzentration von 0,37 mg/l gemessen. Die zweite um 01.30 Uhr durchgeführte Messung ergab ebenfalls einen Wert von 0,37 mg/l AAG. Als Ergebnis wurde ein Wert von 0,37 mg/l Atemluft zur Anzeige gebracht. Der Ausdruck des Alkomaten ist fast auf der ganzen Fläche unleserlich. Es ist lediglich im oberen rechten Bereich ein Blasvolumen von 2,7 l sowie eine Blaszeit von 4,4 Sekunden lesbar. Auch der abgedruckte Blaszeitpunkt um 00:30 Uhr sowie der Wert (welcher Blasversuch unklar, vermutlich zweiter) mit 0,37 mg/l Atemluft sind nur auf der rechten Seite des Streifens lesbar. Der Bereich des Streifens, wo normalerweise das Gerät mit dessen Nummer und Type abgedruckt ist, kann nicht entziffert werden. Der Alkomat war nicht auf Sommerzeit umgestellt worden. Das verwendete Gerät wurde am 07.10.2010 geeicht und die halbjährliche Überprüfung wurde am 24.02.2011 durchgeführt.

 

Der Amtssachverständige für Alkomatmesstechnik Ing. X der Abteilung Verkehr des Amtes der Oö. Landesregierung teilte dem Oö. Verwaltungssenat gutachtlich mit, dass es nicht erklärbar ist, wie trotz des nicht lesbaren Messstreifens die beiden Zeiten sowie deren zugeordnet die Messergebnisse zustande gekommen sind. Während der Durchführung eines Alkomatmessvorganges werden keine Daten am Display angezeigt. Der relevante Messwert wird lediglich am Schluss der Alkomatmessung angezeigt. Der Sachverständige vermutet in diesem Zusammenhang, dass der einschreitende Beamte die zweite mögliche Messzeit aus Erfahrung geschrieben hat. Bei einem normalen Blasvorgang und speziell auch länger zurückliegendem Alkoholkonsum liegt der zweite Messwert immer niedriger bzw. gleich, als der erste Versuch. Der Sachverständige schließt aus technischer Sicht nicht aus, dass der sichtbare Ausdruck von einem nicht verwertbaren Probenpaar entstanden ist. War das Messpaar mit einer zu hohen Differenz gegeben, kann es möglich gewesen sein, dass der Wert von 0,37 mg/l Atemluft nur ein Teil eines nicht verwertbaren Messstreifens gewesen ist.

 

Unter Zugrundelegung dieser fachlichen Stellungnahme des Sachverständigen liegt sohin kein für ein Strafverfahren erforderlicher Beweis dafür vor, dass der Bw zum Zeitpunkt der Alkomatmessung tatsächlich einen Atemluftalkoholgehalt von 0,37 mg/l aufgewiesen hat. Wenngleich aufgrund der Anzeige sowie aufgrund der Mitteilung des Meldungslegers vom 24.06.2011 an die Bezirkshauptmannschaft Gmunden angeführt wird, dass beide Messungen um 01.28 Uhr und 01.30 Uhr einen Wert von 0,37 mg/l AAG ergaben, ist diese Feststellung dahingehend zu relativieren, dass im Kurzbrief vom 8. Juni 2011, GZ E1/7678/2011-K, der Polizeiinspektion Gosau an die Bezirkshauptmannschaft Gmunden selbst ein technischer Defekt am Alkomaten eingeräumt wird und der Sachverständige schlüssig gefolgert hat, dass es nicht erklärbar ist, wie trotz des nicht lesbaren Messstreifens die beiden Zeiten sowie deren zugeordnet die Messergebnisse zustande gekommen sind. Ein beweiskräftiges Messergebnis liegt sohin nicht vor.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden, ohne dass noch auf das weitere Vorbringen des Bw hinsichtlich der Tatzeit einzugehen war.

 

2. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

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