Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100998/15/Fra/Gr

Linz, 17.06.1993

VwSen - 100998/15/Fra/Gr Linz, am 17. Juni 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des T M, A, R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 3. Dezember 1992, VerkR96/2690/1992/Stei/He, betreffend Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960, nach der am 28. Mai 1993 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 51 und 51e Abs.1 VStG.

II. Der Berufungswerber hat zum Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag von 60 S, ds 20 % der Strafe, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 3. Dezember 1992, VerkR96/2690/1992/Stei/He, über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe in Höhe von 300 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt, weil er am 8. Mai 1992 gegen 6.55 Uhr den PKW, Kennzeichen , auf der H-Bezirksstraße von R kommend durch das Ortsgebiet von H gelenkt und dabei im Bereich der Volks- und Hauptschule die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit um 15 km/h überschritten hat. Ferner wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Kostenbeitrages in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Berufung. Die Erstbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen. Sie legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor. Dies entscheidet, weil keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines seiner Mitglieder.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt sowie durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28. Mai 1993 an Ort und Stelle.

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.3.1. Der Berufungswerber behauptet, am Tatort zur Tatzeit laut Tachometeranzeige seines Fahrzeuges lediglich 60 km/h gefahren zu sein. Demgegenüber führt der Gendarmeriebeamte, welcher die Geschwindigkeitsmessung durchführte, an, daß die mit dem Lasergerät LTI 20/20 TS/KM, Nr.SN 4.066, Messung einen Wert von 68 km/h ergeben habe. Der Beschuldigte nimmt an, daß das gegenständliche Geschwindigkeitsmeßgerät entweder einen Eichfehler aufgewiesen haben müsse oder daß die Geschwindigkeitsmessung nicht entsprechend der Bedienungsanleitung durchgeführt wurde. Die Freundin des Beschuldigten sagte aus, bei der Ortstafel auf den Tachometer des Beschuldigten-PKW's gesehen zu haben und dieser zeigte 60 km/h an. Das Anvisieren mit dem Lasergerät habe sie nicht gesehen.

Hiezu ist festzustellen:

I.3.2. Was den vom Berufungswerber behaupteten möglichen Ablesefehler am Lasergerät anlangt, ist festzustellen, daß dieser Einwand erstmals bei der Berufungsverhandlung, also rund ein Jahr nach dem verfahrensgegenständlichen Vorfall erhoben wurde. Der Berufungswerber führt aus, daß ihm die am Gerät angezeigte Geschwindigkeit vom die Messung durchgeführt habenden Gendarmeriebeamten gezeigt wurde. Aufgrund der Sonneneinstrahlung sei nicht auszuschließen, daß dem Gendarmeriebeamten ein Ablesefehler unterlaufen ist.

Der unabhängige Verwaltungssenat geht jedoch davon aus, daß die angezeigte Geschwindigkeit am Lasergerät ordnungsgemäß abgelesen wurde, denn es ist ja zu bedenken, daß der Meldungsleger die auf dem Gerät aufscheinende Geschwindigkeit gespeichert hatte und das Gerät nicht statisch aufgestellt war, das Gerät demgemäß bewegt und auch dem Beschuldigten hingehalten wurde. Sollten tatsächlich die Ziffern aufgrund der Sonneneinstrahlung nicht eindeutig ablesbar gewesen sein, so hat sich die Lesbarkeit durch eine Drehbewegung des Gerätes leicht verbessern lassen. Im übrigen hat der Beschuldigte - wie bereits erwähnt - die Möglichkeit eines Ablesefehlers erst rund ein Jahr später in den Raum gestellt. Dem Meldungsleger, als einem geschulten Organ der Straßenaufsicht wird im übrigen ein eindeutiges Ablesen von Ziffern am Lasergerät zugemutet.

I.3.3. Zu den behaupteten möglichen Bedienungsfehlern des Geschwindigkeitsmeßgerätes wird ausgeführt:

Laut Abschnitt 1 der Bedienungsanleitung für das gegenständliche Gerät schaltet die Laserdiode extrem schnell an und ab, typisch weniger als 1 Billion Schaltungen pro Sekunde. Dies gibt genau dem LTI 20.20 welcher im gegenständlichen Fall verwendet wurde - seine hervorragende Genauigkeit.

Laut Bedienungsanleitung ist der Vorgang einer Impulsmessung, wie er im LTI 20.20 genutzt wird, der Dopplerfrequenzmessung, wie sie in Radarpistolen eingesetzt wird, deutlich überlegen. Der Grund hiefür liegt in der direkten Messung der Geschwindigkeit des Zieles aufgrund seiner Positionsänderung gegenüber dem Ergebnis einer Doppel-Frequenzverschiebung. Daher kann der LTI 20.20 nicht durch rotierende oder vibrierende Objekte getäuscht werden. Der LTI 20.20 kann unterscheiden zwischen sich nähernden und sich entfernenden Zielen und weist auch stationäre Objekte durch "Null-Messung" aus. Der LTI 20.20 besitzt einen weiteren Vorteil gegenüber herkömmlichen Radargeräten in der Tatsache, daß er einen Strahl infraroten Lichtes ähnlich dem einer Mikrowelle aussendet. Das Licht hat eine Frequenz, die dreizehntausendmal höher liegt als "K-Band Radarstrahlen." Dies erlaubt eine Lichtbündelung in Bleistiftstärke verglichen mit der Bündelung von Radarstrahlen. Es schließt auch im Vergleich mit dem herkömmlichen Radar die Beugungs- und Rückstrahlungseffekte aus.

Zum Meßwinkel führt die Bedienungsanleitung im Abschnitt 3 aus: "Je größer der Meßwinkel, umso niedriger die gemessene Geschwindigkeit. Der Effekt wirkt sich immer zum Vorteil für den Verkehrsteilnehmer aus." Zur Kalibrierung ist der Bedienungsanleitung im Abschnitt 4 zu entnehmen:

"Da keine Radiofrequenzen benutzt werden, gibt es in dem Gerät keine Bauteile, die von der vorgesehenen Frequenz wegdriften können. Die geräteinternen Geschwindigkeitsberechnungen erfolgen auf der Grundlage einer quarzgesteuerten Zeitmeßbasis, deren Abweichung garantiert weniger als 100 Teile pro Millionen Einheiten über den gesamten Einsatztemparaturbereich des Gerätes betragen. Deshalb ist eine zusätzliche Kalibrierung des Gerätes nicht erforderlich." Im gegenständlichen Fall betrug der Abstand des Beschuldigten PKW's zum Zeitpunkt der Messung vom Standort des Beamten 130,5 m. Der Meßwinkel war sehr klein, da der Standort des Meldungslegers sich unmittelbar neben der Straße befand. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Bedienung und/oder für eine Fehlmessung sind weder im erstbehördlichen noch im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat hervorgekommen. Laut Abschnitt 4.5 der Bedienungsanleitung sind im gegenständlichen Lasergerät Sicherheitsschaltungen geräte- und programmtechnischer Art installiert, die es sehr schwierig machen, Fehlmessungen vorzunehmen. Wird der Laserstrahl des Gerätes während einer Geschwindigkeitsmessung durch irgend etwas unterbrochen, bemerkt das Gerät dieses und zeigt eine Fehlmessung an. Jede andere unkorrekte Handhabung des Gerätes führt ebenfalls zu einer Fehleranzeige.

Es wird davon ausgegangen, daß die vom Meldungsleger gewählte Position freie Sicht auf das gemessene Fahrzeug ermöglicht hat. Es befindet sich zwar im Sichtbereich ein Lichtmast, dessen Durchmesser wesentlich geringer ist, als der Durchmesser beispielsweise eines Telefonmastes, doch dieser Sichtmast hat das Sichtfeld der gegenständlichen Messung offenbar nicht beeinflußt. Laut Abschnitt 4.5.A) der Bedienungsanleitung wird in dem sehr unwahrscheinlichen Fall, daß ein Fahrzeug oder ein Telefonmast während der 1/3 Sekunde, die für eine Geschwindigkeitsmessung benötigt wird, zwischen das Gerät und das Zielfahrzeug gelangt, im Display des Gerätes eine Fehlmeldung erscheinen.

Was die abgezogenen 3 km/h vom Meßwert anlangt, so ist festzustellen, daß, wenn Meßergebnisse die Grundlage für die Ahndung von Geschwindigkeitsüberschreitungen bilden, Verwendungsbestimmungen des BMI die Verkehrsfehlergrenzen des Laser-VKGMS zu berücksichtigen sind. Die Verkehrsfehlergrenzen sind gleich den Eichfehlergrenzen und betragen bei Meßwerten bis 100 km/h: +/- 3 km/h. Diese wurden daher auch abgezogen.

Die halbstündliche Gerätefunktionskontrolle ergibt sich ebenfalls aus den Verwendungsbestimmungen des Bundesministeriums für Inneres. Die Durchführung der Kontrolle ist auch in einem Protokoll belegt (Kontrolle um 6.40 Uhr, Zeitpunkt der Messung, 6.55 Uhr). Der unabhängige Verwaltungssenat hat auch den Eichschein für das gegenständliche Gerät beigeschafft. Aus diesem geht hervor, daß das Gerät im Februar 1992 geeicht wurde und der Nacheichfrist im Dezember 1995 abläuft. Es wird daher davon ausgegangen, daß im diesbezüglichen Meßprotokoll (in diesem ist davon die Rede, daß die Eichung bis Ende 1992 gültig ist) ein Schreibfehler unterlaufen ist.

I.3.4. Zusammenfassend geht daher der unabhängige Verwaltungssenat nach Prüfung aller relevanten Umstände davon aus, daß das gegenständliche Lasergerät ordnungsgemäß funktionierte, daß bei der Bedienung keine Fehler unterlaufen sind und daß die Bedienungsanleitung und die Verwendungsbestimmungen eingehalten wurden. Dafür, daß der Meldungsleger allenfalls ein anderes Fahrzeug gemessen hat, ergeben sich auch keine Anhaltspunkte. Der Meldungsleger wirkte glaubwürdig und es ist zu bedenken, daß er seine Angaben auch zeugenschaftlich - somit unter der Wahrheitspflicht stehend - bekräftigt hat. Bei dieser Gelegenheit ist festzustellen, daß auch die Freundin des Beschuldigten keinen unglaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat. Sie konnte den Beschuldigten jedoch auch insofern nicht entlasten, als sie das Anvisieren mit dem Lasergerät nicht bemerkt hat. Wie oben erwähnt, beträgt die Meßzeit lediglich 1/3 Sekunde. Eine dezidierte Angabe über die gefahrene Geschwindigkeit laut Tacho des Beschuldigtenfahrzeuges konnte sie daher zum Meßzeitpunkt nicht machen. Auf diesen Umstand hat bereits die Erstbehörde zu Recht hingewiesen.

Zur ohnehin nicht angefochtenen Straffestsetzung, ist festzustellen, daß diesbezüglich die Erstbehörde den Ermessensspielraum nicht überschritten hat. Sie hat die Strafe entsprechend den Kriterien des § 19 VStG festgesetzt und die Umstände und Erwägungen, in bezug auf die Strafbemessung ausreichend aufgezeigt. Trotz des nicht geringen Unrechtsgehaltes der Übertretung beträgt die verhängte Strafe lediglich 3 % der möglichen Höchststrafe und ist daher als durchaus milde zu berwerten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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