Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166561/2/Zo/Rei

Linz, 16.01.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn N G, geb. x vom 09.12.2011 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 22.11.2011, Zl. VerkR96-3497-2011, wegen Zurückweisung eines Einspruchs als verspätet zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 49 Abs.1 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem angefochtenen Bescheid den Einspruch des Berufungswerbers vom 27.10.2011 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 30.06.2011, Zl. Verk96-3497-2011 wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass er sich beim damaligen Vorfall auf der Fahrt von der Türkei nach Deutschland befunden habe. Bereits von der serbischen Polizei sei er grundlos angehalten worden und es sei "Schutzgeld" verlangt worden. Im Bereich der Grenze zwischen Österreich und Deutschland seien sie neuerlich von der Polizei angehalten worden und ein Kind sei aus Angst vor der Polizei in den Kofferraum gekrochen. Die Polizei habe von ihm 30 Euro verlangt, weil das Kind nicht angeschnallt gewesen sei. Er hätte damals nur 20 Euro dabei gehabt und das habe den Polizisten nicht gereicht. Mit der in der Strafverfügung verhängten Strafe von 160 Euro sei er nicht einverstanden.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Schärding hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze und eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Gegen den Berufungswerber wurde Anzeige erstattet, weil er am 26.06.2011 um 20.55 Uhr als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen x (D) nicht dafür gesorgt habe, dass Kinder, welche das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und kleiner als 150 Zentimeter waren, mit einer entsprechenden Rückhalte-einrichtung gesichert waren.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat wegen dieses Vorfalles zu Zl. VerkR96-3497-2011 am 30.06.2011 eine Strafverfügung erstellt. Diese konnte vorerst im normalen Postweg nicht zugestellt werden, weshalb die Zustellung im Rechtshilfeweg erfolgte. Dabei wurde die Strafverfügung am 24.08.2011 in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt.

 

Der Berufungswerber hat sich vorerst zur Strafverfügung nicht geäußert, erst mit E-Mail vom 27.10.2011 teilte er mit, dass er mit der Zahlungsaufforderung in Höhe von 160 Euro nicht einverstanden sei. Er wurde von der Bezirkshauptmannschaft Schärding auf die vermutliche Verspätung seines Rechtsmittels hingewiesen, hat dazu jedoch keine Stellungnahme abgegeben, woraufhin der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

5.2. Die gegenständliche Strafverfügung wurde am 24.08.2011 im Rechtshilfeweg zugestellt. Der Berufungswerber wurde bereits von der Erstinstanz auf die mögliche Verspätung seines Einspruches hingewiesen, hat dazu jedoch keinerlei Stellungnahme abgegeben. Auch in der Berufung hat er zur Zustellung der Strafverfügung bzw. zur Rechtzeitigkeit seines Einspruches keinerlei Angaben gemacht.

 

Es ist daher entsprechend der im Akt befindlichen Zustellungsurkunde der Rechtshilfebehörde davon auszugehen, dass die Strafverfügung am 24.08.2011 ordnungsgemäß zugestellt wurde. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist des § 49 Abs.2 VStG endete daher bereits am 07.09.2011. Der Berufungswerber hat seinen Einspruch jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung erst am 27.10.2011 per E-Mail eingebracht. Dieser ist daher verspätet, weshalb ihn die Erstinstanz zu Recht zurückgewiesen hat.

 

Zur Erläuterung für den Berufungswerber wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, welche von der Behörde nicht verlängert (aber auch nicht verkürzt) werden darf. Wurde – so wie im gegenständlichen Fall – ein Rechtsmittel erst nach Ablauf der Einspruchsfrist eingebracht, so ist es der Behörde nicht mehr möglich, die bereits rechtskräftige Strafverfügung inhaltlich zu überprüfen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

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