Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-231288/2/Gf/Mu

Linz, 17.1.2012

 

 

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Grof aus Anlass der Berufung des x, gegen den wegen der Zurückweisung eines Vorlageantrages ergangenen Bescheid des Polizeidirektors der Stadt Linz vom 7. November 2011, Zl. S-54560/10-VS1, beschlossen:

Die Berufung wird als unzulässig – weil verspätet – zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Bescheid des Polizeidirektors der Stadt Linz vom 7. November 2011, Zl. S-54560/10-VS1, wurde der Vorlageantrag des Rechtsmittelwerbers gegen die Berufungsvorentscheidung der belangten Behörde vom 9. Mai 2011 als verspätet zurückgewiesen.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die Berufungsvorentscheidung gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 12. April 2011, mit dem über ihn wegen einer Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes eine Geldstrafe von 100 Euro verhängt wurde, vom Beschwerdeführer am 16. Mai 2011 persönlich übernommen, der dagegen erhobene Vorlageantrag jedoch erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist am 30. Mai 2011, nämlich am 7. Juni 2011 eingebracht worden sei. Da aber kein Hindernis für die rechtzeitige Erhebung des Rechtsmittels zu erkennen sei, sei dieses als verspätet zurückzuweisen gewesen.

 

1.2. Gegen diesen ihm am 12. November 2011 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, der belangten Behörde am 4. Jänner 2012 per Telefax übermittelte Eingabe.

 

Darin wird unter Vorlage einer Schädel-MRT des Beschwerdeführers vom selben Tag und eines Hinweises auf die Sprechstunden der Neuroonkologischen Abteilung der Klinik für Neurochirurgie der Universität x (lediglich) ausgeführt:

 

"Bitte, verstehen Sie, dass ich nicht zuständig bin mit Ihnen ein schriftliches Verfahren wegen der Gesundheit (s. Anlage) zu führen."

 

Insbesondere finden sich weder Hinweise – geschweige denn entsprechende Belege – zur Frage der Verspätung der gegenständlichen Berufung noch solche zur Verspätung des seinerzeitigen Vorlageantrages.

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BPD Linz zu Zl. S-54560/10-VS1; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien auch einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 4 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2.2. Gemäß § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde – durch
ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

 

3. Über die vorliegende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 24 VStG i.V.m. § 63 Abs. 5 AVG ist eine Berufung binnen zwei
Wochen bei der Behörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Diese Frist beginnt für jede Partei mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung; hierbei handelt es sich um eine gesetzliche, nicht verlängerbare Frist.

 

Nach § 32 Abs. 2 AVG enden u.a. Fristen, die nach Wochen bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

 

Gemäß § 33 Abs. 1 und 2 AVG wird u.a. der Beginn wie auch der Lauf einer Frist durch Sonn- und Feiertage nicht behindert; fällt das Ende der Frist jedoch auf
einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder auf den Karfreitag, so ist der nächste Werktag der letzte Tag der Frist.

 

3.2. Der gegenständlich angefochtene Bescheid des Polizeidirektors der Stadt Linz vom 7. November 2011, Zl. S-54560/10-VS1, wurde dem Rechtsmittelwerber laut dem in dem Akt erliegenden Rückschein am 12. November 2011 (Samstag, [auch in der BRD] kein Feiertag) per Post zugestellt und von diesem persönlich übernommen. Mit diesem Tag begann die zweiwöchige Berufungsfrist des § 24 VStG i.V.m. § 63 Abs. 5 AVG zu laufen und endete daher gemäß § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf des 28. November 2011 (Montag, kein Feiertag).

 

Die gegenständliche Berufung hätte daher spätestens bis 24:00 Uhr des 28. November 2011 zur Post gegeben oder auf andere Weise bei der belangten Behörde eingebracht worden sein müssen. Tatsächlich wurde jedoch diese erst am 4. Jänner 2012 – und damit mehr als fünf Wochen nach dem Ablauf dieser Frist – per Telefax bei der belangten Behörde eingebracht, ohne dass vom Beschwerdeführer ein Anhaltspunkt dafür geltend gemacht worden bzw. ein solcher aus dem Akt oder sonst objektiv ersichtlich wäre, der aus rechtlicher Sicht dazu geeignet erscheint, diese Fristversäumnis und damit eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand i.S.d. § 71 Abs. 1 AVG zu rechtfertigen.

 

Im Ergebnis liegt daher ein gehörig untermauertes Vorbringen dahin, weshalb dem Rechtsmittelwerber eine rechtzeitige Einbringung der Berufung nicht möglich gewesen sein soll, nicht vor, sodass auf Grund dieser Fakten- und Beweislage für den Oö. Verwaltungssenat fest steht, dass die Berufung im gegenständlichen Fall verspätet erhoben wurde.

 

3.3. Diese war daher – worauf die belangte Behörde als Verfahrenspartei ein subjektives Recht hat – schon aus diesem Grund gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass auf das Berufungsvorbringen überhaupt inhaltlich eingegangen werden durfte.


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr.  G r o f

 

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