Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-340066/13/Br/Th

Linz, 28.12.2011

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der  unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat  durch  sein Mitglied Dr. Bleier über die  Berufung  des Herrn Ing. X, geb. X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems,  vom 18.8.2011, Zl. Agrar96-15-2011-Zm, nach der am 27. Dezember 2011 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:

 

 

I.          Der Schuldspruch wird mit der Maßgabe bestätigt, als dieser in Abänderung zu lauten hat, Sie haben es als Jagdausübungsberechtigter zu verantworten, dass im Eigenjagdgebiet "X" im Jagdjahr 2010/2011 der per Abschussplan vom 1.6.2010, Zl. Agrar-E6/11c-2010-Ph angeordnete Rehabschuss nicht erfüllt wurde, indem von sieben Stück Rehen lediglich zwei erlegt wurden."

            Die Geldstrafe wird jedoch auf 80 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf sechs Stunden ermäßigt.

            Betreffend das Rot- u. Gamswild kann ein schuldhaftes Verhalten nicht erwiesen gelten.

 

II.        Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demnach auf acht (8) Euro. Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66  Abs.4  Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz  1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 - AVG, iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1 § 51 Abs.1 und § 51e  Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz  1991, BGBl. Nr. 52, BGBl. I Nr. 111/2010 - VStG.

Zu II.:      § 65 VStG.

 

 


 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den  Berufungswerber wegen einer Zuwiderhandlung nach  § 50 Abs.1 iVm § 21 Abs.3 Oö. Jagdgesetz, LGBI. Nr. 32/1964 iVm  § 93 Abs.1 lit.j iVm. i.d.F. LGBI. Nr. 67/2009,  eine Geldstrafe von € 250,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen  15 Stunden verhängt, weil er es als Jagdausübungsberechtigter der Eigenjagd X in den nach Oö. Jagdgesetz festgelegten Schusszeiten des Jagdjahres 2010/2011, unterlassen habe dafür Sorge zu tragen, dass im Eigenjagdgebiet X, die Abschusszahlen für Schalenwild, die für das Jagdjahr 2010/2011 per Abschussplan mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 01.06.2010, Zahl Agrar-E6/11c-2010-Ph, genehmigt wurden,  erfüllt werden. Die Abschusszahlen wurden dadurch um 29% unterschritten.

 

 

2. Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:

"Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems erlangte Kenntnis, dass in der Eigenjagd X im Jagdjahr 2010/2011 die Abschusszahlen für Schalenwild nur zu 71% erfüllt wurden.

 

Ihre Rechtfertigung vom 6.6.2011 führen Sie wie folgt aus:

"Die Abschüsse für Schalenwild wurden, nicht zuletzt durch den Druck der Behörde, seit Anbeginn unserer Pachtperiode auf einem sehr hohen Niveau festgesetzt. In keinem einzigen Jahr konnten die gesamten Abschüsse erfüllt werden! In einigen Jagdjahren wurde das Revier durch Unwetter stark getroffen. Zu beobachten ist auch ein stetiger Anstieg von Beunruhigung durch andere Waldnutzer, dies selbst in entlegenen Einständen. Zur Erfüllung der Abschußzahlen stieg unweigerlich der Jagddruck und speziell Rotwild wird zunehmend nachtaktiv. Gelingt es zu Beginn der Schußzeiten noch rasch Abschüsse zu erfüllen, ändert sich das Verhalten des Wildes relativ rasch. Da das Revier nicht zur Gänze aus zugänglichen Flächen besteht und auch über nennenswerte Anteile unzugänglicher bzw. jagdlich nicht nutzbarer Teile verfügt, die als Einstände dienen, ist dort eine Bejagung bei Büchsenlicht kaum möglich. Dem Druck der Behörde folgend wurden die Anstrengungen durchaus deutlich erhöht, aber auch zusätzliche und erfahrene Jäger konnten letztlich nicht den gesamten Abschuß erfüllen.

 

Das Revier X stellt aber offensichtlich keinen Einzellfall dar. Zahlreiche Nachbarreviere kämpfen offenbar mit den selben Problemen. Da deren jagdliche Qualifikation und der Zeiteinsatz wohl außer Diskussion stehen, kann es dann auch bei uns nicht daran liegen, sondern an den äußeren Umständen.

 

Zur Erfüllung der ehrgeizigen Abschußzahlen müssen immer mehrere Faktoren stimmen und wir sind bemüht die behördlichen Auflagen zu erfüllen. Wir wissen um unsere Verantwortung für Wald und Wild, doch wir sind auch verpflichtet, die jagdlichen Regeln einzuhalten!

 

Als wir das Revier vor 7 Jahren übernommen haben, war es nach unseren Informationen einige Zeit nicht verpachtet und auch die Beunruhigung durch andere Waldnutzer war nicht in diesem Ausmaß gegeben. Rotwild kam regelmäßig unter Tags in Anblick, in dem es auf die Äsungsflächen austrat. Gamswild kam ebenfalls regelmäßig in Anblick. Im ersten Jagdjahr, bei wesentlich idealeren Bedingungen, konnten wir ca. 75 % des Abschußplans erfüllen. Nach einigen Rückschlägen durch die erwähnten Naturkatastrophen haben wir im letzten Jagdjahr wiederum einen vergleichbaren Abschuß tätigen können.

 

Es liegt im Ermessen der Behörde eine Verwaltungsstrafe auszusprechen. Weder als Strafe noch als Druckmittel oder Motivation wird diese geeignet sein, die jagdlichen Bedingungen zu ändern. Wir werden den Einsatz weiter erhöhen, die jagdlichen Strategien den sich ändernden Jagdbedingungen anpassen und hoffen im laufenden Jahr Voraussetzungen vorzufinden, die es erlauben, die Auflagen zu erfüllen! 11

 

Der Sachverständige für Jagd- und Forstwesen führt seine Stellungnahme vom 7.6.2011 wie folgt aus:

 

11 Grundsätzlich kann ich bestätigen, dass nach den vorliegenden Abschusszahlen bzw. Abschussmeldungen die Eigenjagd X die im Abschussplan für das Jagdjahr 2010/2011 festgelegten Abschusszahlen um ca. 29 % unterschritten hat. Mit den genannten Abschussplan, welcher einvernehmlich mit der Jagdbehörde erstellte wurde und mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 1.6.2010, AgrarE6/11 c-201 O-Ph, genehmigt worden ist, war der Abschuss von 7 Stück Rehwild geplant. Im Jagdjahr 2010/2011 wurden jedoch lediglich 2 Stück Rehwild erlegt. Von den geplanten 7 Stück Gamswild wurden lediglich 4 Stück erlegt. Von den geplanten 40 Stück Rotwild wurden lediglich 32 Stück erlegt.

 

Betrachtet man das Abschussverhalten fällt auf, dass bis Ende Oktober das Schalenwild überwiegend nur an den Wochenenden und Feiertagen erlegt wurde. Weiters ist festzuhalten, dass in der Zeit von Mitte Juni bis Ende Juli sowie in der Zeit von Ende November bis Ende Dezember kein Stück Schalenwild erlegt wurde. Es lässt dies auf eine mangelnde Ausnützung der Schusszeiten schließen und steht somit im Gegensatz zu den Argumenten des Beschuldigten in seiner schriftlichen Stellungnahme.

 

Im gegenständlichen Eigenjagdgebiet X sind vor allem die Ergebnisse der durchgeführten Begehungen der Vergleichs- und Weiserflächen zu beachten, nach welchen der Wald durchwegs sehr stark Verbiss belastet ist und als Stufe 11 zu beurteilen ist. Dieser Waldzustand besteht bereits seit vielen Jahren, was auf eine viel zu hohe Schalenwilddichte schließen lässt.

 

Aus diesem Grunde wird aus fachlicher Sicht die strikte Einhaltung der im Abschussplan festgelegten Abschusszahlen als unbedingt notwendig gehalten.

 

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass gegen den Jagdausübungsberechtigten des Eigenjagdgebietes X bereits in den Jahren 2008 und 2009 Verwaltungsstrafverfahren wegen Nichteinhaltung des Abschussplanes durchgeführt werden mussten. "

 

Im Zuge des Parteiengehörs haben Sie mit Schreiben vom 20.6.2011 folgende Stellungnahme eingebracht:

 

"Die Feststellung des Sachverständigen, dass innerhalb bestimmter Zeiträume nur an bestimmten Tagen (Wochenenden) die Abschüsse getätigt wurden, stellt meines Erachtens keinen Beweis dar, dass die Schlusszeiten nicht optimal ausgenutzt wurden. Ich verweise dem Grunde nach auf die einschlägige Literatur, in der die richtige und nachhaltige Bejagung von insbesondere Rotwild, nach wie vor Gegenstand sehr unterschiedlicher Expertenmeinungen ist. Nach meinem Wissensstand gibt es keine objektiv gültige oder normierte "optimale Ausnutzung von Schußzeiten" und auch kein genormtes "Abschussverhalten". Ergo kann die Nichteinhaltung bestimmter, gewünschter Jagdintervalle kein Verwaltungsstraftatbestand sein. Das windempfindliche Rotwild wird durch eine permanente und vielleicht flächendeckende Überpräsenz im Revier unter Umständen stärker und dauerhafter vergrämt, als durch Intervallbejagung. Hier haben wir uns nichts vorzuwerfen und eine Jagdpflicht nach "Stechuhr" gibt es nicht.

 

Die Abschussmöglichkeiten müssen sich durch Kombinationen aus Witterung und Beunruhigung (z.B. Forst- und Aufräumarbeiten, andere Waldnutzer) ergeben - und zu dieser Zeit muss auch schußbares Wild da sein! Auch im abgelaufenen Jagdjahr waren die Folgewirkungen der Unwetter vergangener Jahre zu spüren und verstärkt musste ganzjährig Käferholz gefällt werden. Einzelholznutzung führte wochentags zu flächendeckender Beunruhigung im ganzen Revier. Damit bleibt aber der Jagderfolg an diesen Tagen aus und es verbleiben nur die ruhigeren Wochenenden!

 

Die Befragung des Sachverständigen erfolgte im Rahmen einer "Beweisaufnahme". Die Stellungnahmen des Hr. Sachverständigen sind gemäß Protokoll Schlussfolgerungen und Vermutungen und für mich stellt sich die Frage der faktischen und rechtlich relevanten Beweiskraft. Es wird unterschwellig der Vorwurf der "Sonntagsjägerei" unterstellt, was meines Erachtens für sich keinen Beweis einer Verwaltungsstraftat darstellt. Ich bin selbstständig, verfüge über freie Zeiteinteilung und verbringe auch unter der Woche - bei jagdlicher Sinnhaftigkeit! - entsprechend Zeit im Revier!

 

Daß trotz der widrigen Umstände Abschüsse unter der Woche getätigt wurden, steht fest. Die geringere Ausbeute der jagdlichen Bemühungen unter Woche können aber keine Strafe nach sich ziehen!

 

Nach meinen Informationen ist unsere Abschussverteilung über das Jagdjahr gesehen nicht so stark abweichend von den Nachbarrevieren! Dass es nie synchron mit den Nachbarn gehen kann, liegt ab durchaus unterschiedlichen Witterungseinflüssen (Wind) und Beunruhigungen. Speziell im November kam es wiederum zu einem frühen Wintereinbruch, der eine weitere Bejagung definitiv vereitelte!

 

Dass die Behauptungen keine Beweise darstellen und einfach nicht den Tatsachen entsprechen, sieht man auch an den Abschüssen im laufenden Jahr. Aktuell wurden bereits 10 Stück Schalenwild erlegt! Wir bemühen uns unverändert und wie man sieht, auch mit Erfolg, für den es aber keine Garantie gibt!

 

Ich halte nochmals fest, dass die Unterschreitung der sehr hoch angesetzten Abschusszahlen rein äußere und nicht beeinflussbare Umstände resultierte. Da mich daran auch kein minderes Verschulden trifft, kann es auch keine Strafe geben. "

 

Nach § 93, Abs.1, Iit.j, des Oö. Jagdgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 93, Abs.2 mit einer Geldstrafe bis zu 2200,00 Euro zu bestrafen, wer den Bestimmungen gemäß § 50, Abs.1 über den Abschussplan zuwiderhandelt.

 

Da Sie trotz Aufforderung (Schreiben der BH Kirchdorf vom 21.7.2011) keine Angaben zu Ihren Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse eingebracht haben, wurde hinsichtlich der Strafbemessung von Durchschnittswerten ausgegangen. Weiters ist unter Berücksichtigung der zitierten Strafbestimmungen davon auszugehen, dass sich die aus dem Spruch ersichtliche verhängte Strafe im unteren Bereich des genannten Strafrahmens bewegt.

 

Bei der Festlegung der Strafhöhe war der Umstand, dass Sie im Jagdjahr 2007/2008 wegen der selben Verwaltungsübertretung unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit Ihres Verhaltens mit Bescheid ermahnt wurden um Sie von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten und dass im Jagdjahr 2008/2009 ebenso wegen der selben Verwaltungsübertretung eine Strafe von Euro 200,00 über Sie verhängt wurde, zu werten.

 

Somit kommt Ihnen der Milderungsgrund der Verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute und wurde die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander . abgewogen.

 

Eine Anwendung des § 21 VStG und damit verbunden ein Absehen von der Strafe konnte mangels geringfügigen Verschuldens sowie mangels unbedeutender Folgen der Übertretung nicht in Betracht gezogen werden.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

2. In der dagegen fristgerecht an die Behörde erster Instanz am 25.8.2011 der Post zur Beförderung übergebenen Berufung tritt der Berufungswerber dem Straferkenntnis mit folgenden Ausführungen entgegen:

„Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Gegen das Straferkenntnis erhebe ich hiermit fristgerecht Einspruch. Da ich unmittelbar vor Urlaubsantritt stehe und zur Einhaltung der Berufungsfrist, kann ich nur auf die wesentlichen Punkte eingehen.

 

In der Begründung gehen Sie davon aus, daß die Nichterfüllung des Abschusses automatisch die Folge einer Rechtswidrigkeit von mir sei. Dem muß ausdrücklich widersprochen werden. Bereits in meiner Rechtfertigung habe ich angegeben, daß äußere, m mir nicht zu beein-flussende Umstände, wie unverändert unüblich häufige Aufräum- und Schlägerungs-arbeiten als direkte Folge der Unwetter vergangener Jahre, zu der Nichterreichung geführt haben. Verstärkt wird das Revier durch andere Waldnutzer frequentiert, die zusätzliche Störungen verursachen. Arbeiten im Wald finden idR während ir Woche statt, weshalb sich die Jagdzeiten automatisch auf die Wochenenden konzentrieren. Ich habe betont, daß ich als Selbständiger über freie Zeiteinteilung verfüge d diese auch nutze. Es ändert dies nichts daran, daß sich der Jagderfolg trotzdem schwerpunktmäßig am Wochenende einstellt. Bemühungen und Erfolg stehen nicht immer in direktem Einklang und wir haben uns sehr wohl redlich bemüht. Bedingt durch Windwürfe d Schlägerungen hat sich die Lage der Wechsel und Äsungsgewohnheiten stark rändert. Wir haben infolge in eine Vielzahl neuer Steige und Sitze und damit Zeit und sten investiert. Diese Bemühungen können nicht negiert werden. Doch letztlich ist es Fakt, ß das Rotwild in den jagdlich nutzbaren Revierteilen durch zunehmende Beunruhigungen ;t ausschließlich nachtaktiv wurde. Ohne Verletzung einer anderen Norm, nämlich jener s Jagdgesetzes, bestehen aber nur limitierte Chancen Rot- bzw. Schalenwild zu sgen! Ein derartiges Dilemma ist aber für uns nicht lösbar!

 

Wenn aber nunmehr aus mangelndem Erfolg trotz intensiven Bemühens auf ein Verschulden gestellt wird, sehe ich das nicht im Einklang mit den Grundsätzen des Verwaltungsstrafrechts.

Sie verweisen auf eine Ermahnung und auch die Verhängung einer Strafe und können daher den § 21 VStG nicht mehr anwenden. Ich sehe aber die Entwicklung der Abschußzahlen als Beweis, daß es durch die genannten äußeren Umstände der letzten Jahre nicht möglich war,  Abschußzahlen einzuhalten! Es ist belegt, daß wir wiederholt in der Vergangenheit sich bietende Jagdgelegenheiten sehr intensiv genutzt haben und auch 3 Stück Rotwild am Stück legt haben. Erst kürzlich habe ich bei sehr günstigen äußeren Verhältnissen und kaum Beunruhigung 5 Stück Schalenwild binnen 36 Stunden erlegt! Doch diese Gelegenheiten müssen sich bieten, die lassen sich weder konstruieren noch durch Straferkenntnisse beeinflussen! Man erkennt aber vielleicht aktuell daran, daß sich die Verhältnisse stabilisieren.

Ansonsten verweise ich auf das bisher Vorgebrachte und beantrage die Aufhebung des Straferkenntnisses."

 

 

3. Da weder 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen noch eine Freiheitsstrafe verhängt wurde ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war hier zur Klärung der strittigen Verschuldensfrage in Wahrung der durch Art. 6 Abs.1 EMRK zu wahrenden Rechte geboten (§ 51e Abs.1 VStG).

 

 

3.1. Beweis geführt wurde durch Verlesung des Inhaltes des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes, Zl.: Agrar96-15-2011/Zm, anlässlich der Berufungs-verhandlung. Ferner wurde Beweis erhoben durch Einholung eines jagdfachlichen Gutachtens im Wege des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen u.a. auch für das Jagdwesen, Dipl.- Ing. Dr. X, sowie durch Beiziehung des Forstdirektors Dipl.-Ing. Dr. X als Amtssachverständigen.  

Als sachverständige Auskunftspersonen wurde der Bezirksjägermeister  X, ob seiner Verhinderung zum Termin der Berufungsverhandlung, als sachverständige Auskunftsperson im Rahmen einer gesonderten Niederschrift vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat am 15.12.2011 zur Sache befragt.

Die Behörde erster Instanz wurde bei der Berufungsverhandlung durch den Abteilungsleiter Dr. X u.  den technischen Leiter der Forstabteilung Dipl.-Ing. X vertreten. Der Berufungswerber wurde anlässlich der Berufungsverhandlung als Beschuldigter einvernommen.

 

 

3.2. Zur Bestellung des Sachverständigen:

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat als ein der Verwaltung zuzurechnendes Tribunal gemäß § 52 Abs.1 AVG grundsätzlich einen der Verwaltungsbehörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständigen) beizuziehen. Nur unter den Voraussetzungen des § 52 Abs.2 oder 3 AVG kann die Behörde auch ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen (vgl. VwGH 6.7.2010, 2008/05/0115). Dem Antrag auf Beiziehung eines Allgemein gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen war hier insbesondere mit Blick darauf zu folgen, weil im Rahmen der Verfahrenseinleitung bereits ein der Hierarchie des Amtes der Oö. Landesregierung eingegliederter Amtssachverständiger gleichsam als "Anzeigegutachter"[1] tätig geworden ist. Zur Vermeidung jeglichen Anscheins einer allfälligen Behördenlastigkeit, war iSd Art. 6 EMRK ein vom Berufungswerber beauftragter Allgemein gerichtlich beeideter und zertifizierter Sachverständiger für Jagdwesen zuzulassen und neben dem Gutachten des Amtssachverständigen auch dessen Gutachten als Beweismittel zu würdigen (vgl. Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate, 112 ff, sowie VwSlg 16387 A/2004).

 

 

4. Vorweg ist festzustellen, dass hier der Schuldspruch neben den zahlenmäßig unstrittigen Fakten auf die Fachmeinung des Dipl.-Ing. X gestützt wurde. Dieser vertrat im Rahmen seiner Aussage als sachverständige Auskunftsperson gegenüber seiner Behörde die Auffassung einer nicht ausreichenden Nutzung der Schusszeiten, sowie wegen der fortwährenden Vegetationsbeurteilung mit der Stufe II auf einen deutlich überhöhten Wildstand. Dabei wird die Erlegung des Schalenwildes bis Ende Oktober überwiegend nur an Wochenenden u. Feiertagen als auffällig hervorgehoben. Ebenso die Zeit von Mitte Juni bis Ende Juli und im Dezember kein Schalenwild erlegt worden sei. Als Verbissbelastung wird vom Amtssachverständigen der Behörde erster Instanz die seit vielen Jahren bestehende Verbissstufe Stufe II hervorgestrichen, was auf erhöhte Schalenwilddichte schließen lasse[2]. Ebenso wurde auf das Ergebnis der Begehung der Vergleichs- u. Weiserflächen am 5.5.2011 verwiesen welche die Bewertung mit der Stufe II erbracht habe. Dipl.-Ing. X verweist im Übrigen auf die schon seit vielen Jahren immer wieder festzustellenden Verbissbelastungen. Demnach werde aus fachlicher Sicht die strikte Einhaltung der im Abschussplan festgelegten Abschusszahlen als unbedingt notwendig erachtet. Abschließend wurde von Dipl.-Ing. X auch auf ein bereits im Jahr 2008 geführtes Verwaltungsstrafverfahren verwiesen. 

 

 

4.1.  Feststellungen im Berufungsverfahren:

Laut Abschussmeldungen wurde beim Rotwild der erste Abschuss (Tier) am 19.5.2010 und der Letzte am 24.11.2010 (Kalb) getätigt. Beim Gamswild erfolgte der erste Abschuss am 1.8.2010 (IIer-Bock) und die letzten 2 Gämsen (je eine Geiß) im Jahr 2010 wurden am 28. u. 30.12.2010 erlegt. Beim Reh wurde am 31.7.2010 als erstes Stück (I-er Bock) und zuletzt am 28.09.2010 (IIer-Bock) erlegt.

Insgesamt wurden daher beim Rotwild die Planvorgabe von insgesamt 40 Stück um 8 Stück, beim Gamswild von 7 Stück um 3 Stück und beim Rehwild von 7 Stück um 5 Stück untererfüllt. Dies wurde im Schuldvorwurf mit einer Mindererfüllung von  pauschal 52 % zusammengefasst dargestellt.

Der Berufungswerber  rügt im Ergebnis, dass die Behörde von der Nichterfüllung automatisch auf Rechtswidrigkeit (gemeint wohl Verschulden) schließen würde. Dem tritt er mit dem Hinweis auf die als Folge der Unwetter vermehrt erforderlichen Waldarbeiten und der dadurch bedingten Erschwerung der Bejagbarkeit entgegen. Daher reduzierten sich die jagdlichen Möglichkeiten vermehrt auf das Wochenende. Außerdem würde das Wild zunehmend nachtaktiv. Abschließend wird auf das Erlegen von fünf Stück Schalenwild binnen 36 Stunden hin, womit wohl zum Ausdruck gebracht werden will, dass Jagderfolg nicht erzwungen werden könne.

 

 

4.2. Der Bezirksjägermeister X verweist in seiner fachlichen Stellungnahme einerseits auf die zunehmende Beunruhigung der Reviere  durch die sogenannte Freizeitgesellschaft, aber auch die zwangsweise erhöhte Forstnutzung und Schlägerungen durch Windwurf und Käferbefall. Selbst der sich dadurch ergebende höhere Jagddruck führt zu Wildwechsel in Höhere Regionen wo in den Latschenfelder die Bejagung nicht mehr möglich ist. Der Bezirksjägermeister bezeichnet die Jagdpraxis des Berufungswerbers als sachgerecht und die Planvorgabe aus seiner fachlichen Sicht als objektiv unerfüllbar. 

 

 

5. An die Sachverständigen wurde als Beweisthema die Fragestellung gerichtet, inwieweit diese Mindererfüllung in einem jagdfachlichen Manko begründet sei (nicht ausreichende Nutzung der Schusszeit, mangelhafte Jagdpraxis). Im Falle deren Bejahung, worin konkret die Fehlleistung erblickt werden müsse und wodurch diese in zumutbarer Weise entgegen gewirkt werden können oder müssen? Dies auch mit Blick auf die Grenzen zumutbarer jagdlicher Aktivitäten und Methoden (Bewegungsjagd) und ob in dieser Mindererfüllung ökologische bzw. sonstige öffentliche Interessen berührende Nachteile nachweisbar sind.

 

 

5.1. Der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige Dipl.-Ing. Dr. X erachtet die Planzielvorgaben bei allen hier verfahrensgegenständlichen Wildgattungen als unerfüllbar, wobei beim Rehwild auf die Mindernutzung der Schusszeiten verwiesen wird. Gleichzeitig sieht der Sachverständige bedingt durch das frühere Ausziehen des Rehwildes deren Abschuss zum Nachteil des Rotwildabschusses führen würde.

Die Planvorgaben beim Rotwild mit 13 Stück pro 100 ha werden als spitzenwertig in Österreich bezeichnet, welchen in der Erfüllbarkeit mit herkömmlichen Methoden als grenzwertig beurteilt werden. Beim Rotwild sieht der Sachverständige eine intensive Nutzung der Schusszeiten, wobei die Einhaltung einer ausgedehnten "Brunftschonzeit" vom Juli bis September mit einer Erlegung von nur vier Stück nicht als jagdfachliches Manko gesehen zu werden scheint. Die Übererfüllung bei den Tieren (weibliches Rotwild) im Gegensatz zu den bei den jagdlich begehrten Trophäenträgern (nur 67% Erfüllungsquote) sieht der Sachverständige als Indiz für die Ernsthaftigkeit der Bemühung den Stand des Rotwildes zu reduzieren. Dabei verweist Dipl.-Ing. Dr. X auf die durchschnittlichen Erfüllungsquoten die letzten vier Jahren bei den Trophäenträgern von 78%. Wenngleich der SV  in seiner Beurteilung ein geringfügig noch höherer Abschuss als möglich bezeichnet, wird eine nur annähernde Erfüllung zu 100% unter den gegebenen Umständen als unmöglich erachtet.

Bei der Gämse wird wohl die Planvorgaben als nicht hoch, aber dennoch die Erfüllung auf Grund des stark wechselnden Vorkommens als nicht möglich eingeschätzt.

 

Abschließend bezeichnet der Sachverständige die X Jagdreviere in X als zu den rotwildreichsten des Bundeslandes. Im Rahmen seiner mehrstündigen Begehung und Befahrung habe er Wildschäden die öffentlichen Interessen zuwider liefen nicht feststellen können. Er bringt abschließend jedoch die Überzeugung zum Ausdruck, dass eine weitere Reduktion der Schalenwildbelastung für eine bessere Waldentwicklung anzustreben sei. Es wird keine auf die Mindererfüllung rückführbare Beeinträchtigung öffentlicher Interessen gesehen.

 

 

5.2. Die Sichtweise des Gutachters der Behörde erster Instanz wird im Ergebnis vom Amtssachverständigen des Berufungsverfahrens Dipl.-Ing. Dr. X bestätigt. Dieser erblickt jedoch zusammenfassend beim Gams- und insbesondere beim Rehwild die Nichtausnützung der Schusszeit im Mai als deutliches Indiz dafür, dass nicht alles Mögliche getan wurde um den Abschussplan zu erfüllen. Beim Gamswild wurde zudem trotz Erlegung von Altgeißen auf einen ausgebliebenen Kitzabschuss verwiesen.

Es wären somit keine objektiven Gründe für die Nichterfüllbarkeit des Abschussplanes 2010/2011 erkennbar. Entsprechend der einschlägigen Judikatur liege es daher am Beschuldigten zu beweisen (und nicht bloß zu behaupten), dass ihm die Erfüllung des Abschussplanes nicht möglich gewesen ist.

Abschließend vom Amtssachverständigen des Berufungsverfahrens aufgezeigt, dass die Eigenjagd X schon seit vielen Jahren gemäß der Oö. Abschussplanverordnung nur die Gesamtbeurteilung II ausweist. Dies bedeutet, dass auf großen Teilflächen eine wesentliche Verzögerung der Naturverjüngung eintritt und die Anteile und Wuchshöhen verbissempfindlicher Baumarten deutlich vermindert werden. Dies führe letztlich zu einer Entmischung der Verjüngungen und sehr oft wären (vor allem auf den schlechter wüchsigen seichtgründigen Standorten) Fichtenreinbestände die unausweichliche Folge. Auf den im betroffenen Revier überwiegend vorhandenen Kalkstandorten gehe damit längerfristig eine schleichende Bodendegradation einher, die zu einer Schmälerung der im öffentlichen Interesse gelegen Waldwirkungen (Nutzfunktion: Sinken der Ertragskraft der Böden; Wohlfahrtsfunktion: Verminderung des Wasserrückhaltevermögens der Böden) führe. Der über Antrag des Berufungswerbers beigezogene Gerichtssachverständige habe wohl  auf das Aufkommen der Verjüngung der verschiedenen Baumarten sowie den hohen Wildverbissdruck hingewiesen, sei aber in seinem Gutachten nicht auf die Folgen eines anhaltend hohen Verbissdruckes, nämlich den wildverbissbedingten Ausfall der Mischbaumarten, eingegangen. Letzterer ist bei der anhaltenden Gesamtbeurteilung II auf den Verjüngungsflächen des Reviers bereits eingetreten bzw. weiter in hoher Ausmaß zu erwarten.

Die Erhaltung bzw. Verbesserung der im öffentlichen Interesse gelegenen Wirkungen des Waldes ist im Waldentwicklungsplan (WEP) des Bezirkes Kirchdorf Krems (genehmigt vom BMLFUW am 9.9.2005, Zl.: LE3.1.10/0025-IV/4/2005) dokumentiert. Im betroffenen Waldgebiet des Reviers X würden erheblich Teilflächen mittlere und hohe Schutzwirkung aufweisen.

Daraus zieht der Amtssachverständige die fachliche Schlussfolgerung auf eine Erfüllbarkeit (gemeint wohl auch "Erfüllungsnotwendigkeit"). Die Behörde erster Instanz leitete daraus eine vom Jagdausübungsberechtigten zu vertretende schuldhafte Minderaktivität ab.

Er legt seinem Gutachten eine Grafik bei, welche nicht zwingend eine Abschusserschwernis durch die überdurchschnittliche Holzgewinnung erkennen lasse.

 

 

5.3. Dieser Sichtweise tritt der Berufungswerber zusammenfassend einerseits mit dem durchaus überzeugenden Beteuern alles ihm Zumutbare getan zu haben um möglichst viel Wild zu erlegen, entgegen. Dies wird mit zahlreichen Praxisbeispielen zu untermauern versucht, was letztlich mit Ausnahme des Rehwildes weitgehend sowohl vom Bezirksjägermeister als auch vom Sachverständigen Dipl.-Ing. Dr. X bestätigt wird, wonach mit der konventionellen Jagdpraxis die Planvorgaben schlichtweg als unerfüllbar bezeichnet werden.

Das hier mit den zur Verfügung stehenden jagdlichen Ressourcen die Planvorgaben unerfüllbar waren, vermag sich auch die Berufungsbehörde, mit Ausnahme vom Rehwild – zumindest im Zweifel - anzuschließen. Ein gewisser Widerspruch in der Beurteilung der jagdlichen Wirkens wird im Ergebnis darin gesehen, einen während des Jagdjahres frühzeitigen und effektiven Eingriff in eine bestimmte Klasse und den damit erzielten Erfolg in der später zahlenmäßig geringeren Abschussmöglichkeit als ein jagdfachliches  Manko  darstellen zu wollen, wenn andererseits wiederum ein erst späterer Erfolg in der Schusszeit – und das wohl zutreffender – als zu vermeidende Untätigkeit gesehen wird. 

Dies verweist wohl eindrucksvoll jedwede Falsifizierbarkeit jagdlichen Handels ex post, aber vielmehr verweist es auch die erreichbaren Grenzen der gegenwärtigen jagdlichen Möglichkeiten und insbesondere die des verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionsregimes des Schuldbeweises durch eine präsumtive Schuldvermutung bei Nichterreichen von Planzielvorgaben zur Herstellung eines waldverträglichen Wildbestandes.

An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die Erstellung des Abschussplanes auf einer Prognoseentscheidung hinsichtlich des zu erwartenden Wildstandes basiert. Dabei orientiert man sich an der aktuellen Verbisssi­tuation. Für den Fall des Nichtvorliegens einer Verschlechterung einer mit der Stufe I qualifizier­ten Verbisssituation präsumiert der Erlass der Oö. Landesregierung für das Jagdjahr 2010/2011, GZ: Agrar-480006/-2010-R/Scw und das Jagdjahr 2011/2012, GZ: Agrar-480006/559-2011-R/Sch für den Fall der Mindererfüllung, dass der tatsächliche Wildstand nicht dem prognostizierten Ausmaß ent­sprach und eine objektive Erfüllbarkeit der Abschusszahlen demzufolge nicht ge­geben war. Die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens wird demnach erst bei Vorliegen der kumulativen Voraussetzungen der Abschusserfüllung von weniger als 90 % und gleichzeitiger Verschlechterung um eine Beurteilungsstufe bzw. Verbleib in der Stufe II oder III angeordnet. Es wird damit im Ergebnis gleichsam ohne jegliche inhaltliche Verschuldensprüfung von einem fehlenden oder nicht nachweisbaren Verschulden ausgegangen.

Wie sich in diesem Verfahren aus der divergierenden Beurteilung des Vegetationszustandes sowie jener des Naturanwuchses von Bäumen in den Sachverständigengutachten zeigte, ergibt sich auch  daraus ein nicht unbeachtlicher Unsicherheitsfaktor.

Nachvollziehbar scheint insbesondere das in der zunehmenden Beunruhigung des Wildes begründete dessen spätes Ausziehen, wobei selbst die zunehmende Jagdaktivität diese Tatsache verstärkt, was wiederum dem Erfolg der Ansitzjagd entgegen wirkt. Unter diesem Aspekt stellt nach h. Überzeugung selbst eine mehrwöchige Lücke in Abschüssen noch keinen stichhaltigen Beweis einer jagdlichen Un- oder Mindertätigkeit dar. Letztlich sind auch den zahlreichen statistischen Parametern, etwa die Hektarquoten in Nachbarrevieren oder der Einfluss von Holznutzungen auf die Abschusserfüllung als Beweismittel durchaus Grenzen gesetzt. Auch darin konnte dem Berufungswerber gefolgt werden.

Das Bewegungs- u. Schwerpunktbejagungen in der Revierstruktur bedingt nicht erfolgversprechend sind konnte der Berufungswerber in inhaltlicher Übereinstimmung mit Dipl.-Ing. Dr. X ebenfalls überzeugend darlegen.

Als glaubhaft erweist sich die  Beteuerung seines nachhaltigen Bemühens einer weitestmöglichen Erfüllung beim Rotwild im überdurchschnittlichen Eingriff bei den weiblichen Stücken als Nachwuchsträger gegenüber den jagdlich deutlich attraktiveren Trophäenträgern. Dies zeigt das Gutachten Dipl.-Ing. Dr. X eindrucksvoll auf. Dem Berufungswerber konnte daher in seiner Verantwortung gefolgt werden. Bei der Gämse verweist das stark wechselnde Vorkommen, worauf vor allem die stark schwankenden Erfüllungsquoten von 50% bis 143% hindeutet, woraus der Sachverständige Dipl.-Ing. Dr. X auf die Unerfüllbarkeit dieser Spezies schließt. Die vermeintliche Mindernutzung des Amtssachverständigen Dipl.-Ing. Dr. X auch bei der Gämse vermag daher nicht als Beweis eines jagdfachlichen Mankos qualifiziert werden. 

Vor dem Hintergrund der bereits seit Jahren gleichbleibenden Vegetationszustand (Stufe II) und den auch in den Umgebungsrevieren schon seit Jahren nicht mehr erfüllten Abschussplanvorgaben, könnte sich die Frage stellen ob sich mit den jagdlichen Möglichkeiten überhaupt noch ein wünschenswerter Vegetationszustand erreichen lässt.

 

Beim Rehwild sehen jedoch beide Gutachter eine mangelhafte Nutzung der Schusszeit, welche letztendlich auch der Berufungswerber nicht plausibel zu machen vermochte. So wurde das erste Reh drei Monate nach Beginn der Schusszeit am 31. Juli und am 8. August und 28 September je noch ein Reh erlegt.

 

 

6. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

I. Zur Verhängung einer Gesamtstrafe für drei Schalenwildarten.

Zur Tatumschreibung ist zu bemerken, dass jede  Wildart einen eigenen Schuldvorwurf indiziert. Es ist nicht zulässig nur eine Gesamtstrafe auszusprechen, wenn tatsächlich hinsichtlich drei Schalenwildgattungen eine schuldhafte Mindererfüllung vorläge, weil über jede Spezies eine gesonderte Beurteilung erforderlich ist, wobei das Verschulden je ein Verschiedenes sein kann.  Dies trifft hier nur auf das Reh zu, sodass der Schuldspruch in diesem Umfang im Sinne des § 44a VStG zu korrigieren war, wobei ein Verschulden betreffend der Mindererfüllung beim Rot- und Rehwild nicht erwiesen gilt.

 

Dem Berufungswerber waren innerhalb der offenen Verfolgungsverjährung auf jede einzelne Wildgattung die unter der Planvorgabe liegenden Zahlen zur Kenntnis gelangt.

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gilt eine binnen der Frist nach § 32 Abs.2 VStG zu setzende Verfolgungshandlung als ausreichend konkretisiert, wenn

a)    ein(e) Beschuldigte(r)  in die Lage versetzt war, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und

b) weiters der Spruch geeignet ist den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (VwGH [Verst.Sen.] 13. Juni 1984, 82/03/0265, VwSlg. 11466 A/1984, sowie VwGH 17.4.1996, 95/03/0330 mit Hinweis auf VwGH 19.12.1990, 90/03/0159). Dies war hier zu verneinen.

Mit Blick darauf war der Unabhängige Verwaltungssenat verpflichtet den Spruch in Anlehnung an das ihm vorliegende Beweisergebnis zu korrigieren.

 

 

II. In der Sache:

Der § 1 Verordnung über den Abschussplan und die Abschussliste mit Anlagen, LGBl. Nr. 116/1993, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 74/2004, hat die Erreichung einer ökologisch und wirtschaftlich tragbare Wilddichte zum Ziel. Dies insbesondere weil iSd Abs.2 der Verordnung der Verbissgrad und die Fegeschäden an forstlichen Gehölzen - in größeren zusammenhängenden Waldflächen zu messen – welche hier in der Gesamtbeurteilung[3] der Stufe II (drei Vergleichsflächen Stufe I, eine der Stufe III und eine der Stufe II) festgestellt wurden.

 

 

6.1. Die Pflichten der Jagdausübungsberechtigten wiederum gründen § 50 Abs.1 iVm § 93 Abs.1 lit.j Oö. JagdG, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 67/2009 in Verbindung mit dem von der Behörde iSd Abs.2 leg.cit. festgesetzten Abschussplan.

Demnach hat der Abschuss von Schalenwild (mit Ausnahme des Schwarzwildes),

von Auer- und Birkwild nur auf Grund und im Rahmen eines von der Bezirksverwaltungsbehörde genehmigten Abschussplanes zulässig. Die im Abschussplan für Schalenwild festgesetzten Abschusszahlen dürfen weder unter- noch überschritten werden. Die im Abschussplan für Auer- und Birkwild festgesetzten Abschusszahlen dürfen unterschritten, aber nicht überschritten werden.

An dieser Stelle ist wohl auch auf den hier unbekämpft gebliebenen Abschussplan zu verweisen, dem auch vom Berufungswerber zugestimmt wurde. Andererseits darf nicht übersehen werden, dass die Planvorgabe auf einer Wildsbestandsprognose[4] beruht,  der ex post betrachtet – wie auch der Beurteilung der Vegetation - zwangsläufig ein Fehlerkalkül zu Grunde liegt.  Wenn die Behörde erster Instanz in der Begründung die Auffassung vermuten lässt, ein vorgegebener Abschussplan müsse gleichsam immer auch erfüllbar und widrigenfalls zu bestrafen sein, würde damit das strafrechtliche Prinzip des Verschuldensgrundsatzes verkannt. Diese Auffassung gelangt etwa in der Ausführung zum Ausdruck, die in der Bescheidbegründung im Ergebnis von einer Verbissstufe II zwingend auf die Erfüllbarkeit der Planvorgabe zu schließen scheint.  Dies leuchtet insbesondere auch im vorletzten Absatz des Gutachtens von Dipl.-Ing. Dr. X hervor, wenn dieser eine Beweispflicht des Jagdausübenden in seiner Nichterfüllbarkeit der Abschussvorgaben erblickt. Dies würde im Ergebnis eine unzulässige Beweislastumkehr und das Erfolghaftungsprinzip im Strafrecht bedeuten.

Damit wäre an die Erfüllbarkeit der Planvorgabe ein so strenger Maßstab gelegt der letztlich ein fehlendes Verschulden in der Vollzugspraxis gleichsam "unbeweisbar" machen würde. So betrachtet würde diese Rechtsvorschrift, in dieser plakativ unsubstanzierten und in der Lebenspraxis in Wahrheit unwiderleglichen Form der Schuldvermutung, letztendlich auch konventionswidrig iSd EMRK ausgelegt.

 

Die auf zehn Monate antizipativ bestehende Planvorgabe erschwert an sich eine Objektivierung der  sich als sehr  komplex gestaltenden Geschehnisverläufe in der Natur im Speziellen und der Jagd im Besonderen. Die Qualifizierung eines strafrechtlich tragfähigen Schuldspruches gegenüber einem Jagdausübungsberechtigten (und zur Jagd verpflichteten), ist bei einem auf präsumtive Mindertätigkeit basierenden Ungehorsamsdelikt erheblich schwieriger als dies etwa bei einem sogenannten Erfolgsdelikt der Fall ist. Dies darf aber nicht zu einem unüberwindbaren Hindernis der Glaubhaftmachung eines fehlenden Verschuldens bzw. im Ergebnis zu einer reinen Beweislastumkehr führen.

 

 

6.2. Der § 5 Abs.1 VStG  besagt, dass der Täter  seine Unschuld nicht zu beweisen, sondern bloß glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift – hier dem Zurückbleiben hinter einer prognostizierten Planzielvorgabe -  kein Verschulden trifft. Dies kann hier aus der Überzeugung der Berufungsbehörde anschaulich und - wie oben dargelegt – auch in keinem der vorliegenden jagdfachlichen Gutachten erweislich widerlegt gelten (vgl. VwGH 27. Jänner 2010, Zl. 2007/03/0008).

Im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation dieser Bestimmung geht auch der Verfassungsgerichtshof  davon aus, dass diese Rechtsvorschrift nicht etwa bewirkt, dass ein Verdächtiger seine Unschuld nachzuweisen hätte (VfSlg. 11195/1986). Vielmehr hat die Behörde die Verwirklichung des (objektiven) Tatbestandes durch den Beschuldigten nachzuweisen und bei Vorliegen von Anhaltspunkten, die an seinem Verschulden zweifeln lassen, auch die Verschuldensfrage von Amts wegen zu klären. Dies hat zumindest eingeschränkt auch für ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt zu gelten. Das Gesetz befreit demnach die Behörde in Anbetracht der regelmäßigen Sachlage nur insoweit von weiteren Nachforschungen über die subjektive Tatseite (insbesondere einen Irrtum über den Sachverhalt oder die allfällige Unmöglichkeit, das Verbot zu beachten), als das entgegen dem Anschein behauptete Fehlen eines Verschuldens nicht glaubhaft ist.

Die Beurteilung des Methodeneinsatzes hat nach h. Auffassung im Übrigen aus dem Blickwinkel des Jagdausübungsberechtigten im Verlauf der Schusszeit, demnach einer "ex ante Sicht" zu erfolgen.

 

 

6.2.1. Unter diesem Aspekt kann unter sorgfältiger Würdigung der Faktenlage – abgesehen vom Rehwild -  die Verletzung von Sorgfaltspflichten die zu einer Mindererfüllung des Planziels geführt haben jedenfalls nicht erwiesen gelten.

Der Begriff der objektiven Sorgfaltspflicht versteht sich im Sinne der Judikatur derart, dass der hiefür geltende Maßstab ein objektiv-normativer ist. Maßfigur ist der  einsichtige und besonnene Mensch, den man sich in die Lage des Täters versetzt zu denken hat (vgl. Burgstaller, Das Fahrlässigkeitsdelikt im Strafrecht, Manz, 1974).  Objektiv  sorgfaltswidrig hat der Täter folglich nur dann gehandelt, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch des jeweiligen Verkehrskreises dem der Handelnde angehört (hier ein Jagdausübungsberechtigter) an seiner  Stelle anders verhalten hätte, d. h.  im Ergebnis ob dieser die Planvorgabe erfüllt hätte (s E Slg 9710 A und 28.10.1980, 2244/80, VwGH 12.6.1989, 88/10/0169, sowie h. Erk. v. 5.10.1993, VwSen-200105). Dies musste aus den genannten sachlichen Gründen bei Rot- u. Gamswild verneint werden.

Die Berufungsbehörde sieht sich an dieser Stelle veranlasst auf die bereits in den h. Erkenntnisse vom 19.10.2000, VwSen-340021/9/Br/Bk und 29.03.2001, VwSen-340027/9/Br/Bk vertretene Auffassung hinzuweisen, wonach der Jagdausübung an sich und dem Jagderfolg im Besonderen Grenzen gesetzt sind.

 

 

6.2.2. Es gilt dabei die einem Jagdausübungsberechtigten empirisch betrachtet bloß eingeschränkt verfügbaren  Ressourcen mitzubeurteilen. Diese sind insbesondere im verhältnismäßig in geringem Umfang verfügbarem Personal, in einem relativ kleinen und – durch vermehrte und vielfältigste Beunruhigung  - immer kleiner werdenden Zeitfenster der Abschussmöglichkeit (in der Dämmerung) zu erblicken. Ebenfalls im gesetzlichen Gebot zum sorgfältigen Ansprechen des zu erlegenden Wildes, in der Vermeidung  von Weitschüssen und insgesamt der Weidgerechtigkeit und nicht zuletzt im nicht erzwingbaren jagdlichen Erfolg zu erblicken.

Ist  etwa ein sicheres Ansprechen vor dem Erlegen nicht möglich, hat ein Abschuss im Zweifel zu unterbleiben (VwGH 27.1.2010, 2007/03/0073 mwN). Dies führt im Ergebnis zu einer Pflichtenkollision und in weiterem Sinn zu einem Wertungswiderspruch, welche in der jagdlichen Praxis der Erfüllung der Planvorgabe wohl auch entgegen wirkt.  

Hier wurde vom Berufungswerber  die zunehmende Beunruhigung des Wildes und daraus resultierend dessen vermehrtes Ausziehen erst bei Dunkelheit als gewichtiger Aspekt der faktischen unerfüllbaren Zielvorgabe lebensnah u. praxisgerecht glaubhaft gemacht.

Diese Aspekte der Praxis finden sich im durchaus glaubhaft auf einen erhöhten Wildstand verweisenden Gutachten des Amtssachverständigen letztlich nicht. Dieses zeigt wohl vielfältige theoretische Aspekte, wie etwa geänderte Jagdtechniken in Form von Intervall- und/oder Schwerpunktbejagungen als Möglichkeiten für die Erfüllbarkeit der Planvorgabe auf. Dies ist aber weder ein Beweis für einen Erfolg, noch einer für ein Manko der tatsächlich geübten Praxis.  Das letztlich die ungenutzte Schusszeit von drei Monaten beim Reh als Manko zu sehen ist, scheint durchaus plausibel und wird letztlich vom Berufungswerber selbst nicht in Abrede gestellt. Die scheinbare  Mindernutzung bei der Gämse vermag andererseits aber als kein erwiesenes Manko gesehen werden, weil mit Blick auf die achtenswerte Begründung des Schwerpunktes auf die Bejagung des Rotwildes als ein dem Jagdausübungsberechtigten anheim zu stellendes Ermessen einzustufen ist. Ebenfalls vermögen in dieser Mindererfüllung bei der Gämse im Umfang von fünf Stück seitens der Berufungsbehörde keine substanzierbaren wild- u. waldökologische Negativfolgen erblickt werden.

 

 

6.3. Betreffend Rot- u. Gamswild ist gemäß der Beweilsage, insbesondere der fachlich untermauerten Feststellungen der tatsächlichen Gegebenheiten im Revier ein jagdfachliches Manko und eine Minderaktivität zu verneinen (vgl. VwGH 21.4.1971, 1139/70).

Wie auch vom Verwaltungsgerichtshof erst jüngst wieder festgestellt wurde, ist die Nichterfüllung eines Abschussplanes zwar ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG, die faktische Umkehr der Beweislast bedeutet jedoch nicht, dass dadurch das Delikt zu einem (reinen) Erfolgsdelikt würde (VwGH 27.5.2010, 2008/03/0101 mit Hinweis auf VwGH 11.12.1996, 94/03/0255, mwN, sowie h. Erk. v. 25.3.1993,  VwSen-200079/14/Br/La).

 

 

7. Zur Strafzumessung:

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

 

7.1. Konkret hatte sich die Berufungsbehörde an der an sich milde bemessenen für drei Schalenwildarten verhängten Gesamtstrafe zu orientieren. Da letztlich nur für das Rehwild eine auf vom Berufungswerber in fahrlässiger Weise zu verantwortende Mindertätigkeit anzulasten ist, war die Geldstrafe entsprechend zu ermäßigen. Auch in der Mindererfüllung des Rehwildabschusses ist wegen des starken Verbissverhaltens - zumindest abstrakt besehen - nicht bloß geringfügig nachteilige Folgen für die Naturverjüngung verbunden. Als straferschwerend musste auch die bereits einschlägige Bestrafung im Vorjahr gewertet werden. Angesichts des doch erheblich über dem Durchschnitt liegenden Einkommens des Berufungswerbers ist die nunmehr ausgesprochene Geldstrafe jedenfalls dem Verhältnis der erwiesenen Tatschuld und dem Präventionszweck angemessen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

 

Gegen  diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof  erhoben werden; diese  muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

 

VwSen-340066/13/Br/Th vom 28. Dezember 2011

 

Erkenntnis

 

Oö. JagdG §50;

Oö. JagdG §93 Abs1 litj

VStG §5 Abs1

 

Die Qualifikation der Abschussplanmindererfüllung als Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 VStG begründet gerade keine unwiderlegbare Schuldvermutung. Vielmehr muss auch hier der Täter bloß glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

 



[1]  Begriff zitiert in Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate2, 112 2. Absatz

[2]  Stufe I:   keine wesentliche Beeinträchtigung der Naturverjüngung d. Wildverbiss ….(nähere     Beschreibung);

    Stufe II:  wesentliche Verzögerung der Naturverjüngung d. Wildverbiss …..

    Stufe III: Verhinderung der Naturverjüngung …… (Quelle: Anlage 4  der Verordnung der Oö. Landesregierung über den Abschussplan und die Abschussliste StF: LGBl. Nr. 74/2004)          

[3] Stufe I:   keine wesentliche Beeinträchtigung der Naturverjüngung d. Wildverbiss ….(nähere Beschreibung)

   Stufe II:  wesentliche Verzögerung der Naturverjüngung d. Wildverbiss …..

   Stufe III: Verhinderung der Naturverjüngung …… (Quelle: Anlage 4  der o.a. VO)      

[4] der witterungsabhängige Zuwachs  und die gesamte Vegetationsentwicklung steht zu diesem Zeitpunkt noch aus

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