Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523055/2/Kof/Rei

Linz, 17.01.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch
sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn D M,
geb. x, M, E gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 06. Dezember 2011, Gz: 295305-2009, betreffend Anordnung einer Nachschulung, Verlängerung der Probezeit und Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheines, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und

der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 4 Abs.1, 4 Abs.3, 4 Abs.6 Z2 lit.b und 4 Abs.8 FSG,

 BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2010

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß § 4 FSG verpflichtet,

-         sich auf seine Kosten innerhalb von vier Monaten - gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides – einer Nachschulung bei einer von der Behörde ermächtigten Stelle zu unterziehen und festgestellt, dass mit der Anordnung der Nachschulung sich die Probezeit um ein weiters Jahr verlängert sowie

-         den über die Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land abzugeben und die Ausstellung eines Duplikatführerscheines zu beantragen (Probezeitverlängerung).

 

 

Dieser Bescheid wurde dem Bw – im Wege der Hinterlegung –

am Montag, 12. Dezember 2011 zugestellt.

 

Der Bw hat am Mittwoch, dem 28. Dezember 2011 per Telefax eine begründete Berufung erhoben und vorgebracht, zur "Tatzeit" habe den auf ihn zugelassenen PKW nicht er selbst, sondern seine Mutter gelenkt.

Dies könne von – namentlich nicht näher genannten - Zeugen bestätigt werden.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) wurde am 09. Dezember 2009 die Lenkberechtigung für die Klasse B erstmals erteilt. Gemäß § 4 Abs.1 FSG unterliegt diese Lenkberechtigung einer Probezeit von zwei Jahren.

 

Der Bw lenkte am 08.05.2011 um 20.30 Uhr einen – auf ihn zugelassenen –
dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf der A1 Westautobahn, Fahrtrichtung Wien bei Kilometer 170,000.

Dabei hat er die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 48 km/h überschritten.

Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat über den Bw mit Strafverfügung
vom 14. Juni 2011, VerkR96-20964-2011 wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO eine Geldstrafe – im Fall der Uneinbringlichkeit: Ersatzfreiheitsstrafe – verhängt.

 

Diese Strafverfügung ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

§ 4 Abs.3, Abs.6 Z2 lit.b und Abs.8 FSG lauten auszugsweise:

Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung der Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr.

Die Verlängerung der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerschein-register zu melden und in den Führerschein einzutragen.

Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs.6 FSG in die Wege zu leiten.

Als schwerer Verstoß gelten mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Über-schreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von mehr als 40 km/h auf Freilandstraßen.

 

Die Kosten der Nachschulung sind vom Nachzuschulenden zu tragen.

 

Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung zur Nachschulung nicht innerhalb von vier Monaten nach, so ist gemäß § 24 Abs.3 siebenter Satz FSG vorzugehen, welcher lautet:

Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Zum Vorbringen des Bw, zur "Tatzeit" sei der auf ihn zugelassene PKW nicht

von ihm selbst, sondern von seiner Mutter gelenkt worden, ist auszuführen:

 

Mit der Rechtskraft der Strafverfügung steht bindend fest,

dass ein solcher schwerer Verstoß der betreffenden Person vorliegt.

Der Behörde ist es in einem Verfahren betreffend die Anordnung einer Nachschulung verwehrt, diese bereits rechtskräftig entschiedene Frage neu aufzurollen;

VwGH vom 22.02.1996, 96/11/0003 mit Vorjudikatur.

 

Die belangte Behörde hat somit völlig zu Recht den Bw verpflichtet,

-     innerhalb von vier Monaten eine Nachschulung zu absolvieren – einschließlich der Feststellung, dass mit der Anordnung der Nachschulung sich die Probezeit um ein Jahr verlängert   sowie

-     den Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land abzugeben und die Ausstellung eines Duplikat-Führerscheines zu beantragen (Probezeitverlängerung).

 

Der erstinstanzliche Bescheid wurde dem Bw - im Wege der Hinterlegung –

am Montag, dem 12. Dezember 2011 zugestellt.

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG sowie der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung
im erstinstanzlichen Bescheid ist eine Berufung innerhalb von zwei Wochen – gerechnet ab Bescheidzustellung – einzubringen.

 

Die Berufung hätte daher – Montag, der 26. Dezember 2011 war ein Feiertag ("Stefanitag") – spätestens am Dienstag, dem 27. Dezember 2011 erhoben werden müssen.

 

 

Der Bw hat die begründete Berufung am Mittwoch, dem 28. Dezember 2011

per Telefax eingebracht.

Die Berufung wurde somit höchstwahrscheinlich – um 1 Tag – verspätet erhoben und wäre dadurch als verspätet eingebracht zurückzuweisen.

 

Wird eine Berufung als unbegründet abgewiesen anstatt als unzulässig (verspätet) zurückgewiesen, so wird der Betreffende dadurch nicht schlechter gestellt und nicht in seinen Rechten verletzt;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage, E104, E105 und E106 zitierten zahlreichen Entscheidungen des VwGH (Seite 1263).

 

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

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