Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531091/12/Bm/Sta VwSen-531093/6/Bm/Sta

Linz, 05.01.2012

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufungen der Frau E G und des Herrn J G, beide vertreten durch Rechtsanwalt DI Mag. B G, K,  P, sowie der S I GmbH, V, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 15.10.2010, Ge20-5053/15-2010, mit der der S I GmbH die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage im Standort F, V, erteilt worden ist, zu Recht erkannt:

 

            Der Berufung der Frau E G und des Herrn J G wird keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid insoweit bestätigt; der Berufung der S I GmbH wird insofern Folge gegeben, als Auflagepunkt C) 1. entfällt und im Spruchpunkt I. vor dem Abschnitt "Folgende Auflagen werden vorgeschrieben" der Satz eingefügt wird: "Ergänzend wird festgehalten, dass in der Werkstätte keine Schweißarbeiten durchgeführt werden."

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm § 67a Abs.1 und § 58 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG).

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Eingabe vom 19.5.2008, hat die S I GmbH um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch Erweiterung der bestehenden Abstell- und Rangierfläche inkl. Flugdach und Parkplatzerweiterung, Erweiterung der Betriebszeiten für die Werkstätte und Verlagerung der Werkstätte vom nordwestlichen in den südwestlichen Gebäudetrakt im Standort F, V, unter Vorlage von Projektsunterlagen angesucht.

 

Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde diesem Ansuchen Folge gegeben und die gewerbebehördliche Betriebsanlagenänderungsgenehmigung nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens unter Vorschreibung von Auflagen gemäß § 81 GewO 1994 erteilt.

 

2.1. Gegen diesen Bescheid haben die Nachbarn G durch ihren anwaltlichen Vertreter innerhalb offener Frist Berufung eingebracht und diese im Wesentlichen damit  begründet, aus dem Bescheid sei ersichtlich, dass nach der durchgeführten mündlichen Verhandlung am 23.9.2008 eine Stellungnahme des Sachverständigen für Brandschutz vom 30.9.2008, das Gutachten des Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik vom 21.10.2008 sowie ein ergänzender Befund des gewerbetechnischen Amtssachverständigen vom 3.3.2009 eingeholt worden seien. Diese Unterlagen seien den Berufungswerbern nicht zur Stellungnahme übermittelt worden. Insofern sei das Parteiengehör verletzt und leide der Bescheid an einem wesentlichen Mangel.

Festzuhalten sei weiters, dass die Abstell- und Rangierflächen inkl. Flugdach und Parkplatzerweiterung ursprünglich für den Betriebszweck eines Baugewerbes baurechtlich genehmigt worden seien, nunmehr eine Nutzungsänderung beabsichtigt sei und daher jedenfalls die Bestimmung des § 31 Abs.6 RaumOÖ einer Prüfung zugeführt werden müsse. Weiters ergebe sich, dass die Ergänzung zum schalltechnischen Projekt T, datiert mit 24.9.2008, Austauschblatt Nr. 36 den Berufungswerbern zur Stellungnahme nicht übermittelt worden sei.

Weshalb die Befassung eines medizinischen Sachverständigen für die Bewertung der Auswirkung der entstehenden Schallemissionen unterbleiben könnte, sei nicht begründet dargelegt worden.

Soweit die belangte Behörde vermeine, dass die eigentliche Betriebstätigkeit unverändert bleibe, werde verkannt, dass gänzlich eine Nutzungsänderung der bestehenden Betriebsflächen einhergehe und zumindest auf das bisherige Abfallwirtschaftskonzept zurückgegriffen hätte werden müssen, welches jedoch nicht Aktenbestandteil und dem Verfahren nicht zu Grunde gelegt worden sei. Dasselbe ergebe sich für die fehlende Maschinenliste, da ungewiss sei, ob überhaupt für die bestehenden rechtskräftigen gewerberechtlichen Bewilligungen eine Maschinenliste vorliege.

Weiters lasse die belangte Behörde offen, warum die Aussagekraft der betreffenden Messdaten für die Prognose der im laufenden Betrieb zu erwartenden Emissionen ausreichend sei und das eingereichte schalltechnische Projekt samt dem ausgetauschten Blatt Nr. 36 eine Bewertung der von der gegenständlichen Betriebsanlage ausgehenden Emissionen ermögliche. Der Bewilligungswerber habe nicht einmal begründet dargelegt, warum eine Ausweitung der Betriebszeiten unabdingbar erscheine und habe es die Behörde gänzlich unterlassen, diesem Antrag auf Ausweitung der Betriebszeiten einer verhältnismäßigen Prüfung zu unterziehen. Gänzlich unverständlich sei, warum der Bewilligungswerber 72 Parkplätze für die Mitarbeiter benötige, wenn lediglich der Bewilligungswerber 38 Mitarbeiter beschäftige.

Der Bewilligungswerber begehre die Errichtung einer Maschinenabstellfläche, lasse jedoch offen, welche Maschinen dort abgestellt werden sollten. Weiters wolle der Bewilligungswerber einen geschotterten Abstellplatz für das Abstellen von Containern und Werkzeugen nutzen, lasse jedoch offen, welche Werkzeuge und Container dort gelagert werden sollten.

Wenn man weiters berücksichtigte, dass das schalltechnische Gutachten zu einem Zeitpunkt eingeholt worden sei, als die verfahrensgegenständlichen Betriebsflächen von der S B GmbH genützt worden seien, so sei ersichtlich, dass das damalige schalltechnische Gutachten für die beabsichtigte Nutzung der Betriebsflächen für die S I GmbH keinesfalls qualitativ und quantitativ geeignet sei, dieses dem Verfahren zu Grunde zu legen. Im Verfahren sei vom beigezogenen Amtssachverständigen vermutet worden, dass es bei den aufschließenden Werten auf Seite 18 und auf Seite 36 des Projektes zu einem sogenannten Übertragungsfehler gekommen sein könnte und sei nachträglich das schalltechnische Projekt nach Schluss der Verhandlung verändert worden, insofern, als das Austauschblatt Nr. 36 ergänzt worden sei.

Bis dato fehle die Vorlage eines Abfallwirtschaftskonzeptes und sei nicht einmal gewiss, ob es überhaupt bei den bisher rechtskräftigen Betriebsanlagengenehmigungen ein solches gegeben habe. Weiters sei ungewiss, ob es tatsächlich eine installierte Motorleistung von unter 20 kW gebe. Im ergänzenden Befund des gewerbetechnischen Amtssachverständigen werde auf ein ergänzendes Schreiben des zitierten Projektanten, datiert mit 24.9.2008, hingewiesen, wobei festzuhalten sei, dass dieses Schreiben nicht dem Verfahren zu Grunde gelegt worden sei bzw. dieses Schreiben nicht dem Berufungswerber zur Stellungnahme übermittelt worden sei.

Selbst der gewerbetechnische Amtssachverständige komme vorbehaltlich einer allfälligen medizinischen Beurteilung zum Ergebnis, dass sich die schalltechnischen Gesamtemissionen nicht unwesentlich ändern würden. Davon ausgehend sei die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens unabdingbar erforderlich.

Hinsichtlich der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung werde angemerkt, dass die Berufungswerber deswegen keine näheren Angaben und Ausführungen zu den möglichen Emissionsquellen tätigen haben können, weil die Antragstellerin es bis dato unterlassen habe, eine Maschinenliste vorzulegen. Es sei bis dato ungewiss, welche Anzahlen und Arten von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen am Betriebsgelände benützt werden sollten. Die Ansicht des Sachverständigen, dass eine Mindestentfernung von rund 80 m zwischen den Betriebsflächen des Bewilligungswerbers und den nördlich situierten Wohnnutzungen gegeben sei, könne keinesfalls geteilt werden. Es sei somit erforderlich, ein betriebstypologisches Sachverständigengutachten, wenn auch im Wege der Baubehörde einzuholen, weil eine Nutzungsänderung der bereits errichteten Betriebsflächen gegeben sei und die Betriebsflächen baurechtlich genehmigt worden seien, in der Absicht, diese Flächen für ein Baugewerbe zu nützen.

Die Zulässigkeit einer gewerblichen Betriebsanlage mit der im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmung habe die Baubehörde im baurechtlichen Baubewilligungsverfahren zu prüfen. Im damaligen baurechtlichen Bewilligungsverfahren sei festgehalten worden, dass diese Flächen für ein Baugewerbe genützt würden. Nunmehr ergebe sich eine Nutzungsänderung und würden diese für die Bewilligungswerberin S I GmbH genutzt.

 

Aus diesen Gründen werden die Anträge gestellt, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge den angefochtenen Bescheid aufheben, die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde I. Instanz zurückverweisen, sowie zur Feststellung der zu erwartenden Immissionen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen ein medizinisches Gutachten sowie ein Gutachten aus dem Bereich Emissionen/Immissionen einzuholen.

 

2.2. Die S I GmbH hat in der fristgerecht eingebrachten Berufung ausgeführt, gegen Auflagepunkt C) 1. Einspruch zu erheben, da auf Grund eines eigenen Schweißraumes in der Werkstätte keine Schweißarbeiten durchgeführt werden würden. Durch die geforderte Untersichtverkleidung würde der Lichteinfall um mindestens 50 % reduziert werden.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat diese Berufungen gemeinsam mit dem bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als zuständige Berufungsbehörde ohne Widerspruch gemäß § 67h Abs.1 AVG zu erheben, vorgelegt. Eine Stellungnahme der belangten Behörde zu den Berufungsvorbringen wurde nicht abgegeben.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde zu Ge20-5053/15-2010 und betreffend das Berufungsvorbringen der S I GmbH die Einholung einer Stellungnahme der B f. Oö. Eine mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da sich bereits aus dem vorliegenden Verfahrensakt der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.      das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.      die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.      die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.      die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.      eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 77 Abs.2 GewO 1994 ist die Frage, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

5.2. Mit Eingabe vom 19.5.2008 hat die S I GmbH, V, um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage unter Vorlage von Projektsunterlagen angesucht. Diese Projektsunterlagen beinhalten neben der Betriebsbeschreibung die erforderlichen planlichen Darstellungen sowie ein schalltechnisches Projekt samt Ergänzungen der T S GmbH, allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige.

Nach diesen Projektsunterlagen bezieht sich das zur Genehmigung beantragte Vorhaben auf die Erweiterung des Pkw-Parkplatzes, der Lkw- und Maschinenabstellfläche, die Erweiterung der Betriebszeiten für die Werkstätte sowie die Verlagerung der Werkstätte vom nordwestlichen in den südwestlichen Gebäudetrakt.

 

Aus den vorgelegten Projektsunterlagen geht in ihrer Gesamtheit eindeutig hervor, in welcher Ausführung und in welcher Ausstattung die bestehende Betriebsanlage geändert werden soll; insbesondere enthalten diese präzise Angaben zu jenen Faktoren, die für eine Beurteilung über die Genehmigungsfähigkeit von Bedeutung sind. So beschreibt das schalltechnische Projekt (das auch zu den Projektsunterlagen zählt) detailliert, welche Änderungen zur bestehenden Betriebsanlage beabsichtigt sind, welche Maschinen und Arbeitsgeräte in welchen Zeitabständen und Bereichen eingesetzt werden sollen. Entsprechend dem im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren herrschenden Grundsatz des Projektsverfahrens ist die Sache über die die Behörde im Genehmigungsverfahren zu entscheiden hat, eben durch das Ansuchen und die genannten Projektsunterlagen bestimmt; der Umfang des Ansuchens und der Projektsunterlagen ist somit entscheidend für den Umfang der behördlichen Beurteilungs- und Entscheidungsbefugnis (VwGH 10.12.1991, 91/04/0186).

Unter Zugrundelegung der vorgenannten Projektsunterlagen wurde von der Erstbehörde ein Ermittlungsverfahren durchgeführt. Zur Beantwortung der Frage, ob das beantragte Vorhaben genehmigungsfähig ist, wurden Amtssachverständige aus den Bereichen der Gewerbetechnik, Luftreinhaltung und Brandverhütung beigezogen.

 

Der lärmtechnischen Beurteilung durch den gewerbetechnischen Amtssachverständigen liegt das oben genannte schalltechnische Projekt der T GmbH samt Ergänzung zu Grunde. Dieses schalltechnische Projekt beinhaltet zum einen die maßgebliche Bestandsituation und zum anderen Berechnungen über die zu erwartenden betriebsbedingten Lärmimmissionen. Die Schall-Ist-Situation wird durch Kfz-Fahrbewegungen auf den umliegenden Straßen und durch betriebsbedingte Vorgänge der bestehenden Betriebsanlage bestimmt.

Nach den Ausführungen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen wurde das schalltechnische Projekt, insbesondere die Immissionsberechnungen fachgerecht erstellt. Im Ergebnis kommt der Amtssachverständige (auch unter Beachtung der von ihm geforderten Korrektur zu Gunsten der Nachbarn) zum Schluss, dass durch das beantragte Vorhaben die bestehende Ist-Situation nicht bzw. nur unwesentlich, nämlich um max. 1 dB verändert. Veränderungen der Lärmsituation bis 1 dB gelten für das menschliche Gehör als nicht wahrnehmbar. Im Bereich der nordöstlich gelegenen Liegenschaften ist sogar mit geringfügigen Verbesserungen zu rechnen. Zu bemerken ist, dass der Vorhalt der Berufungswerber, der Sachverständige gehe in seiner Beurteilung von einer nicht unwesentlichen Änderung der Gesamtemissionen aus, auf einen Lesefehler beruhen dürfte (siehe hiezu Gutachten des SV vom 3.3.2009).

 

Von der Behörde wurde zu Recht ausgeführt, dass bei diesem Ergebnis die Befassung eines medizinischen Amtssachverständigen unterbleiben konnte.

Dies ergibt sich insbesondere aus der Bestimmung des § 77 Abs.2 GewO 1994, wonach die Zumutbarkeit von Belästigungen der Nachbarn danach zu beurteilen ist, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf einen gesunden normal empfindenden Menschen auswirken. Eine Veränderung, die sich auf die Nachbarn auswirken und die Einholung eines medizinischen Gutachtens bedingen würde, wurde eben nicht festgestellt.

 

Soweit die Bw vermeinen, das schalltechnische Projekt könne der Entscheidung nicht zu Grunde gelegt werden, da die verfahrensgegenständlichen Betriebsflächen bisher von der S B GmbH genützt worden seien, ist dem entgegenzuhalten, dass die Betriebsanlagengenehmigung eine dingliche Wirkung besitzt, was bedeutet, dass von der erteilten Genehmigung jeder neue Inhaber Gebrauch machen kann.

Der für die S B GmbH geltende Konsens, der auch Grundlage für die Beurteilung der Bestandssituation war, gilt auch für die S I GmbH. Ausgehend von diesem Konsens wurden auch die beantragten Änderungen beurteilt.

 

Die Bw rügen in der Berufung auch die Verletzung des Parteiengehörs und bringen vor, dass die nach der mündlichen Verhandlung am 23.9.2008 eingeholten Stellungnahmen des Sachverständigen für Brandschutz, für Luftreinhaltetechnik und Gewerbetechnik nicht zur Stellungnahme übermittelt worden seien. Hiezu ist festzuhalten, dass nach dem Akteninhalt die angeführten Gutachten dem Bescheid angeschlossen wurden. Jedenfalls wurden im Berufungsverfahren den Nachbarn die angeführten Gutachten zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt und ist demnach eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs jedenfalls saniert. Das Gleiche gilt für die Ergänzung zum schalltechnischen Projekt.

 

Wenn die Berufungswerber das luftreinhaltetechnische Gutachten mit der Begründung bemängeln, es sei ungewiss, welche Anzahl und Arten von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen am Betriebsgelände benützt werden sollen und es würde den Projektsunterlagen an einer Maschinenliste fehlen, so ist dem entgegenzuhalten, dass das schalltechnische Projekt, detailliert die zum Einsatz kommenden Arbeitsmaschinen auflistet. Vom luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen wurden die vorgelegten Projektsunterlagen für eine Beurteilung auch für ausreichend erachtet.

Sollten die Bw den Einwand der fehlenden Maschinenliste auf die Werkstätte beziehen, so ist festzuhalten, dass diesbezüglich keine Veränderung beantragt wurde und demnach eine solche – im Sinne der obigen Ausführungen zum Umfang der Entscheidungsbefugnis -auch nicht Verfahrensgegenstand sein kann

Die Berufungswerber bringen weiters vor, dass in den Projektsunterlagen nicht enthalten sei, welche Werkzeuge und Container gelagert werden sollen. Hiezu ist auszuführen, dass die genaue Anführung insofern nicht erforderlich ist, als keine Manipulationen, sondern lediglich eine Lagerung beantragt wurde, die (mit Ausnahme der in Zusammenhang stehenden Fahrbewegungen, die im schalltechnischen Projekt beurteilt sind) keine schalltechnische Relevanz hat.

 

Zum Einwand der Berufungswerber, die Projektsunterlagen würden kein Abfallwirtschaftskonzept aufweisen ist darauf hinzuweisen, dass vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen die Vorlage eines solchen nicht für erforderlich erachtet wurde, da die betriebliche Tätigkeit als solche unverändert bleibt. Soweit die Berufungswerber davon ausgehen, dass eine andere Nutzung der Werkstätte bzw. der sonstigen Flächen beabsichtigt ist, wird nochmals darauf hingewiesen, dass dies nicht Verfahrensgegenstand ist und hiefür demgemäß auch keine gewerbebehördliche Genehmigung erteilt wurde. Sollte tatsächlich von der Konsenswerberin eine Nutzung erfolgen, die vom bestehenden Konsens nicht erfasst ist und eine genehmigungspflichtige Änderung darstellt, wird von der Behörde von Amts wegen ein Strafverfahren einzuleiten bzw. Zwangsmaßnahmen zu setzen sein.

Zu bemerken ist auch, dass den Nachbarn kein subjektives Recht auf die Vorlage eines Abfallwirtschaftskonzeptes zusteht.

 

Dem Einwand der Berufungswerber, die Konsenswerberin habe nicht einmal begründet dargelegt, warum eine Ausweitung der Betriebszeiten unabdingbar erscheine und die Behörde habe es unterlassen, den Antrag einer verhältnismäßigen Prüfung zu unterziehen, ist entgegenzuhalten, dass es der Behörde nicht zusteht, die mit einem Projekt verbundene wirtschaftliche Erforderlichkeit zu prüfen oder zu beurteilen; Aufgabe der Behörde ist es einzig und allein, die Genehmigungsfähigkeit des beantragten Projektes – unabhängig von einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise – zu beurteilen. Auch steht der Behörde nicht zu, die Erforderlichkeit der beantragten Parkplätze in Frage zu stellen; dies würde dem Grundsatz des Projektverfahrens widersprechen.

 

Zu den von den Berufungswerbern unter dem Blickwinkel der Raumordnung und Flächenwidmung vorgebrachten Einwendungen ist festzuhalten, dass der Gewerbebehörde eine Beurteilung, ob das Projekt raumordnungsrechtlichen Vorschriften entspricht, im Rahmen des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens nicht zusteht. Dies bedeutet eine Angelegenheit des Baurechtes, wozu auch die Vorschriften über die Flächenwidmung zählen.

 

Für den Oö. Verwaltungssenat bestehen keine Bedenken, die im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Gutachten der Entscheidung zu Grunde zu legen. Die Vorbringen der Berufungswerber konnten Zweifel oder Unschlüssigkeiten nicht aufzeigen, zumal sie den abgegebenen Gutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten.

 

Der im Genehmigungsbescheid enthaltene Auflagepunkt C) 1. hatte zu entfallen, da der Sachverständige für Brandschutz fälschlicherweise davon ausgegangen ist, dass in der Werkstätte auch Schweißarbeiten durchgeführt werden und aus diesem Grund die Bretterbinderkonstruktion in der Werkstätte mit einer brandhemmenden Untersichtsverkleidung erforderlich sei. Die Annahme, dass Schweißarbeiten in der Werkstätte durchgeführt werden, entspricht jedoch nicht dem Antrag der Konsenswerberin, weshalb die diesbezüglich vorgeschriebene Auflage auch zu entfallen hat. Zur Konkretisierung und besseren Überprüfbarkeit für die Behörde wurde im Spruch des angefochtenen Bescheides auch aufgenommen, dass Schweißarbeiten in der Werkstätte nicht durchgeführt werden.

 

Aus sämtlichen oben angeführten Sach- und Rechtsgründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

 

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