Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165956/19/Bi/Eg

Linz, 25.01.2012

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn H O, J W K S, L, vertreten durch Herrn RA M R P, M, L, vom 13. April 2011 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz, vom 28. März 2011, S-44232/10-3, wegen Übertretung der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 19. Juli 2011 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung sowie weiterer Erhebungen zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis im Schuldspruch mit der Maßgabe bestätigt wird, dass ein Nachfahrabstand von 0,357 Sekunden eingehalten wurde, jedoch die Geldstrafe auf 200 Euro und die Ersatzfrei­heits­strafe auf 120 Stunden herabgesetzt werden.

 

II. Der Beitrag zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz ermäßigt sich auf 20 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 44a Z1 und 19 VStG

zu II.: §§ 64f VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 18 Abs.1 iVm 99 Abs.2c Z4 StVO 1960 eine Geldstrafe von 250 Euro (144 Stunden EFS) verhängt, weil er am 23. Juli 2010, 12.59 Uhr in der Gemeinde W an der T, A25 bei km 6.900, Richtungsfahrbahn Wels, das Kfz x (D) gelenkt und dabei zu einem vor ihm am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten habe, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich angebremst worden wäre, da er bei einer Fahrgeschwindigkeit von 121 km/h einen Abstand von nur 12 m, das seien 0,35 Sekunden, eingehalten habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 25 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 19. Juli 2011 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Rechts­vertreters des Bw Herrn RA M R P und des kfz-technischen Amtssachverständigen x (SV) durchge­führt. Der Bw war ebenso entschuldigt wie der Vertreter der Erstinstanz. Auf die mündliche Verkündung der Berufungsentscheidung wurde verzichtet und die schriftliche Weiterführung des Verfahrens vereinbart. Das kfz-technische Gutachten wurde ergänzt und die Ergänzung vom 25. August 2011 dem Bw samt einer Kopie der der Verhandlungsschrift zur Kenntnis gebracht. Nach der Stellungnahme des Bw vom 1. September 2011 wurde das kfz-technische Gutachten am 3. Dezember 2011 erneut ergänzt und dazu die Stellungnahme des Bw vom 13. Jänner 2012 eingeholt.

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, ihm sei eine Unterschreitung des im  § 99 Abs.2c Z4 StVO genannten Sicherheitsabstandes im Ausmaß von 0,05 Sekunden vorgeworfen worden. Aus den von der Erstinstanz genannten Zahlen ergebe sch ein Tiefenabstand von nicht 0,35 sondern 0,36 Sekunden, daher eine Differenz zum im § 99 Abs.2c Z4 StVO genannten Wert von 0,4 Sekunden im Ausmaß von 0,04 Sekunden oder 1,34 m. Außerdem habe der Meldungsleger GI S (Ml) ausgeführt, dass bei einem Geschwindigkeitsunterschied der beiden hintereinander fahren­den Fahrzeuge von größer als 3% eine Messung nicht ausgewertet werden könne. Eine Geschwindigkeitsreduktion des vorausfahrenden Fahrzeuges bei 121 km/h von 3%, dh auf 117 km/h, führe zu einer geringeren Wegstrecke von 1,11 m und der Abstand werde so verkürzt, dass er selbst keine Möglichkeit gehabt habe, rechtzeitig darauf zu reagieren, zumal eine derart geringe Geschwindig­keitsreduktion eine entsprechende Auffälligkeitsverzögerung zur Folge hätte. Die Aussage des Ml reiche daher für die Beurteilung nicht aus, sodass dem Beweisantrag auf Einsichtnahme in die Videoaufzeichnung Folge zu geben sei.

Zur Strafhöhe sei der Erstinstanz beizupflichten, die nicht mehr von einer entschuldbaren Fehlleistung ausgegangen sei. Jedoch reiche der Strafrahmen von 72 Euro bis 2.180 Euro, wobei die Unterschreitung des Tiefenabstandes nur geringfügig unter 0,4 Sekunden liege, wobei auch die Videoaufzeichnung offensichtlich ergebe, dass er selbst freie Sicht nach vorne gehabt habe und keinerlei Hindernisse absehbar gewesen seien. Eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer sei sohin auszuschließen, sodass mit der Mindest­strafe das Auslangen zu finden gewesen wäre, auch unter Berücksichtigung seiner finanziellen Verhältnisse. Beantragt wird Verfahrenseinstellung, in eventu Strafherabsetzung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Rechtsvertreter des Bw gehört, die Ausführungen der Erstinstanz in der Begründung des angefochtenen Straf­erkennt­­nisses berücksichtigt, die Zeugenaussage des Ml GI S, LVA Oö,  vom 11. Jänner 2011 (samt Stellungnahme vom 15. Oktober 2010) verlesen und erörtert, die Videoaufzeichnung mehrmals eingesehen und erörtert und auf dieser Grundlage ein kfz-technisches Sachverständigengutachten eingeholt wurde, das in der Folge auf Antrag des Bw im Rahmen der vereinbarten schriftlichen Weiter­führung des Verfahrens zweimal ergänzt wurde. Parteiengehör wurde gewahrt und auf die mündliche Verkündung der Berufungsentscheidung verzichtet.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Bw hat, wie auch in der Lenkerauskunft der Zulassungsbesitzerin vom 19. August 2010 dargelegt, ausdrücklich zugestanden, am 23. Juli 2010 um 12.59 Uhr den auf die x GmbH, H in D (D), zugelassenen Pkw, Kz. x, auf der A25 bei km 6.9 in Fahrtrichtung Wels gelenkt zu haben. Geschwindigkeit und Abstand wurden mit dem geeichten Messsystem VKS 3.0, Nr.A07, gemessen bzw durch Auswertung errechnet.

 

Laut Anzeige, der die beiden Fotos von 12:59:27 Uhr und 12:59:30 Uhr über die Abstandsituation und ein Foto, auf dem das Kennzeichen des Pkw des Bw einwandfrei ablesbar ist, beigelegt wurden, ergab die Auswertung durch den Ml jeweils nach Toleranzabzug für den Pkw des Bw eine Geschwindigkeit von 121 km/h und einen Nachfahrabstand von aufgerundet 12 m, dh 0,35 Sekunden.

 

Der Bw machte bereits im Einspruch gegen die wegen des Vorwurfs einer Übertretung gemäß §§ 99 Abs.2c Z4 iVm 18 Abs.1 StVO 1960 an ihn ergangene Strafverfügung der Erstinstanz vom 23. August 2010, VerkR96-10205-2010, geltend, ein vor ihm befindliches Fahrzeug sei auf den von ihm benutzten Fahrstreifen gelenkt worden, ohne den notwendigen Sicherheitsabstand zu beachten. Ein eventuell bei der Messung festgestellter zu geringer Tiefenabstand sei auf dieses Fahrzeug zurückzuführen, nicht auf sein eigenes Verhalten. Allenfalls habe ein vor ihm befindliches Fahrzeug für ihn überraschend abge­bremst, sodass ein kurzfristig reduzierter Tiefenabstand nicht von ihm zu verant­worten sei.

 

In der Berufungsverhandlung verlesen wurde die Zeugenaussage des Ml vom 11. Jänner 2011 vor der BPD Linz sowie seine Stellungnahme vom 15. Oktober 2010.

Demnach hat der Ml die Fahrt des Bw auf eine Strecke von ca 300 m auf Videoband aufgezeichnet, das in der Verhandlung mehrmals eingesehen und erörtert wurde.

Der vom Bw gelenkte Pkw befindet sich laut Videoaufzeichnung auf dem linken der beiden Fahrstreifen, also auf der Überholspur. Auf dem rechten Fahrstreifen sind zwei hintereinander fahrende Lkw ersichtlich, die von mehreren Pkw überholt werden. Der zweite Pkw auf der Überholspur ist der vom Bw gelenkte, der zum vorderen Fahrzeug augenscheinlich einen geringen Abstand einhält. Nach seinen Ausführungen hat der Ml die Messung so durchgeführt, dass er am Anfang der Messtrecke eine optische Messlinie am Bildschirm einblendete und zuerst den Radaufstandspunkt an der Vorderachse des Nachfahrenden und dann den Radaufstandspunkt an der Vorderachse des Vorfahrenden anklickte. Dieser Vorgang wurde am Ende der Messstrecke wiederholt und ergab sich daraus ein Abstand der Vorderachsen beider Fahrzeuge von 13,90 m. Die Einblendung einer optischen Messlinie an der Hinterachse des Vorfahrenden und Anklicken dieses Radaufstandspunktes ergab einen Achsen­abstand von 2,50 m, dh nach dessen Abzug einen Abstand zwischen Hinter­achse des Vorfahrenden und Vorderachse des Nachfahrenden von 11,40 m, zugunsten des Bw aufgerundet auf 12 m. Anhand des Zeit-Weg-Diagramms ergab sich eine Geschwindigkeit von 125 km/h, nach 3% Toleranzabzug von 121 km/h. Der Vergleich beider Fahrzeuge  ergab, das beide auf der Messstrecke von ca 90 m eine annähernd gleiche Geschwindigkeit einhielten. Laut Ml kommen dem Bw bei dieser Vorgangsweise sowohl die Aufrundung der Messwerte als auch die Nichtberücksichtigung der Überhänge beider Fahrzeuge (Heck und Karosserie) zugute. Der Ml betonte, dass es bei einer Verzögerung oder einer Beschleunigung eines der beiden Fahrzeuge systembedingt zu keinem verwert­baren Messergeb­nis komme.

 

Der kfz-technische SV hat über ein eigenes, von der Polizeiauswertung unab­hängiges SV-Auswerteprogramm die Geschwindigkeit beider Fahrzeuge an verschiedenen Stellen fotogrammetrisch ausgewertet. Er hat anhand dieses eigenen Auswerteprogramms den Sekundenabstand samt Geschwindigkeit laut Tatvorwurf eindeutig nachvollzogen.

Der SV hat in der mündlichen Verhandlung anhand der Polizeifotos das Messprozedere bei der Abstandsmessung im einzelnen dargelegt, wobei er seine Ausführ­ungen in der Ergänzung vom 25. August 2011 insofern korrigiert hat, als die beiden jeweils ersichtlichen Messlinien, deren Zahlenwerte zunächst nicht nachvollziehbar waren, als Balkenbreite der Messlinie definiert hat. Er hat aus dem Film die beiden Polizeifotos und die darauf ersichtlichen Zahlenwerte nachvollzogen, wobei er nach einem weiteren Ergänzungsantrag des Bw seine Ausführungen am 3. Dezember 2011 insofern erläuterte, als die letzte Zahl der Zeitangabe auf den beiden Fotos die Bildnummer angibt, zumal beim verwendeten Messsystem eine Sekunde in 24 Bildern dargestellt wird, dh für ein Bild eine Zeitspanne von 0,04 Sekunden zu rechnen ist. Daraus folgt, dass beim 1. Foto um 12:59:27:17 das 17. Bild in der 27. Sekunde herangezogen wurde und beim 2. Foto um 12:59:30:06 das 6. Bild in der 30. Sekunde. Daraus hat der SV eine Zeitdifferenz zwischen den beiden Fotos von 2,56 Sekunden errechnet und die in dieser Zeit vom Bw zurückgelegte Wegstrecke mit zumindest 89 ermittelt, woraus sich eine Geschwindigkeit von 34,76 m/s oder 125,15 km/h ergibt. Nach Abzug von 3% Toleranz ergibt sich daraus eine Geschwindigkeit von (zugunsten des Bw abgerundet) 121 km/h.

Ebenso wurde die Geschwindigkeit des vorausfahrenden Pkw ermittelt, der in 2,56 Sekunden 90,06 m zurücklegt, dh 35,39 m/s minus 3% = 34,32 m/s oder 123 km/h. Bei einer Auswertegenauigkeit von 4 km/h waren damit beide Pkw annähernd gleich schnell. Der vom Ml gemessene Nachfahrabstand wurde vom SV als korrekt nachvollzogen.

 

Zu den Ausführungen des Bw ist zu sagen, dass sich bei software-bedingten Einblendungen am Foto eine Beweiswürdigung, die auf deren Wahrscheinlich­keit abstellen, weitgehend erübrigt, wenn der Bw dazu keine konkreten Beweis­mittel vorzulegen in der Lage ist. Er hat sich darauf beschränkt, Feststellungen des SV in Frage zu stellen, auf der gleichen fachlichen Ebene sind keine Einwendungen erfolgt. Die Wegstrecke des jeweiligen Pkw wurde nicht errechnet, sondern aus den Fotos herausgemessen. Der SV hat seine Geschwin­digkeitsberechnungen schlüssig begründet, wobei darin, dass die in einer bestimmten Zeit, nämlich 2,56 Sekunden, zurückgelegte Wegstrecke beim gering­fügig schneller voraus­fahrenden Fahrzeug geringfügig länger ist als die des etwas langsamer nach­fahrenden Bw, keine Unschlüssigkeit erblickt werden kann. Dabei wurden sowohl bei der Geschwindigkeit Toleranzen abgezogen als auch der Nachfahr­abstand großzügig zugunsten des Bw gesehen. 12 m Nachfahrabstand bei einer Geschwindigkeit von 121 m/h ergibt zeitbezogen einen Abstand von 0,357 Sekunden. Bei Einsichtnahme in den Videofilm hat sich außerdem zweifelsfrei ergeben, dass dieser Abstand nicht durch ein plötzliches Abbremsen oder Einordnen des vorderen Fahrzeuges hervorgerufen wurde.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 18 Abs.1 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand zum nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.

Gemäß § 99 Abs.2c Z4 StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges den erforderlichen Sicherheits­abstand zum nächsten vor ihm fahrenden Fahr­zeug gemäß § 18 Abs. 1 nicht einhält, sofern der zeitliche Sicherheits­abstand 0,2 Sekunden oder mehr, aber weniger als 0,4 Sekunden beträgt.

 

Geschwindigkeitsmessgeräte der Bauart VKS 3.0 ermitteln die Geschwindigkeit von Fahrzeugen, indem mittels perspektivischer Transformation aus einer mit Video gefilmten Verkehrssituation Strecken vermessen werden und die Anzahl der Videobilder zwischen zwei Momentaufnahmen als Zeitbasis verwendet wird. Dazu muss die Messstelle vorher als geeignet definiert und vermessen werden. Das System funktioniert nur an oberhalb der Fahrbahn liegenden Standorten (Brücken). Die Bestimmung der Strecken erfolgt durch Berechnung der perspektivischen Transformation auf Basis eines von vier bekannten Passpunkten begrenzten Feldes. Dazu dient ein ins Videobild eingeblendeter Balken, der zu den Aufstellpunkten der Räder des zu messenden Fahrzeuges hinbewegt wird.

Nach dem Aufstellen der Kameras muss der Polizist vor Beginn der Messungen die auf der Fahrbahn als weiße Markierungen ersichtlichen Mess­punkte anklicken, wobei das Computerprogramm selbständig überprüft, ob die dabei festgestellten Entfernungsangaben mit der eichtechnischen Messung über­ein­stimmen. Durch diese Überprüfung wird sichergestellt, dass die Entfernungs­messungen auch den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Die Zeitmessung funktioniert über die Bildsequenz des Filmes, wobei pro Sekunde 25 Bilder angefertigt werden, sodass jedes Bild einem Zeitraum von 0,04 sec entspricht.

Ausgehend von einer Geschwindigkeit des Bw von (nach Toleranzabzug) 121 km/h hat der SV den Tiefenabstand zwischen beiden Fahrzeugen mit aufgerundet 12 m nachvollzogen und dazu ausgeführt, dass dabei zugunsten des Bw die insgesamt etwa 1 m ausmachenden Radüberhänge beider Fahrzeuge nicht berück­sichtigt wurden. Daraus ergibt sich ein Nachfahrabstand von 0,357 Sekunden – bei Heranziehung des tatsächlichen (nicht aufgerundeten) Abstandes ergäbe sich ein solcher von 0,32 Sekunden. Damit ist der Tatvorwurf der Einhaltung eines unter 0,4 Sekunden, aber über 0,2 Sekunden liegenden Nachfahrabstandes nachvollzieh­bar.  

 

Der Bw hat somit den ihm angelasteten Tatbestand mit der Maßgabe erfüllt, dass ein Abstand von 0,357 Sekunden eingehalten wurde und daher der Spruch zu seinen Gunsten gemäß § 44a Z1 VStG abzuändern war. Ihm ist aber eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im  Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen, weshalb er sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.2c StVO 1960 von 72 Euro bis 2180 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit von 24 Stunden bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

 

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses – zutreffend – die bisherige Unbescholtenheit des Bw ebenso berücksichtigt wie das Fehlen von straferschwerenden Umständen. Außerdem wurde das vom Bw bekanntgegebene Einkommen in Höhe von 1100 Euro zugrundegelegt und weder von Vermögen noch von Sorgepflichten ausgegangen.

 

Zugunsten des Bw war aber die Strafe aufgrund der Einhaltung eines Abstandes von 0,357 Sekunden und damit einem geringeren Unrechtsgehalt herabzusetzen.

Die nunmehr verhängte Strafe liegt unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, hält general­präventiven Überlegungen stand und soll den Bw in Zukunft zur Einhaltung eines ausrechenden Sicherheitsabstandes bewegen.

Der Bw hat im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens geltend gemacht, eine derart geringfügige Unterschreitung des Nachfahrabstandes rechtfertige auch aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse die Verhängung der gesetzlichen Mindest­­strafe von 72 Euro. Dazu ist zu sagen, dass eine solche nur bei einem ganz knapp unter 0,4 Sekunden liegenden Abstand  zum Tragen käme, der hier aber nicht mehr gegeben ist. Ein Abstand von 0,357 Sekunden bedeutet im Verkehrsgeschehen etwa eine halbe "Schrecksekunde" und damit die gänzlich fehlende Möglichkeit, auf ein plötzlich geändertes Fahrverhalten des dem Bw unbekannten Lenkers des vor ihm fahrenden Fahrzeuges rechtzeitig reagieren zu können. Auch wenn der Bw geltend macht, auf der gerade verlaufenden und übersichtlichen Autobahn sei mit einem derartigen Fahrverhalten des vorderen Lenkers nicht zu rechnen, so ist ihm entgegenzuhalten, dass er weder das Alter noch die körperliche und psychische Verfassung des vorderen Lenkers kennt und daher diesbezüglich auch keine Vermutungen anstellen kann.

Geringfügiges Verschulden im Sinne des § 21 VStG war für den Unabhängigen Verwaltungs­senat nicht zu erkennen. Die Voraussetzungen des § 20 VStG waren nicht gegeben, weil der einzige Milderungsgrund nicht "beträchtlich überwiegt" und der Bw kein Jugendlicher ist.

Die Bemessung der herabgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe erfolgte im Verhältnis zur Geldstrafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Abstandsmessung VKS 3.0

 

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