Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-101001/7/Sch/<< Rd>> Linz, am 24. März 1993 VwSen 101001/7/Sch/<< Rd>>

Linz, 24.03.1993

VwSen 101001/7/Sch/<< Rd>> Linz, am 24. März 1993
VwSen - 101001/7/Sch/<< Rd>> Linz, am 24. März 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des J S vom 4. Jänner 1993 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 22. Dezember 1992, VerkR96/4759/1992/Stei/Ha, zu Recht:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Bescheid vom 22. Dezember 1992, VerkR96/4759/1992/Stei/Ha, den Einspruch des Herrn J S, P, H, gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 16. September 1992, VerkR96/4759/1992/Stei/Ha, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde der Berufungswerber auf die laut Aktenlage gegebene Verspätung seines Einspruches vom 29. September 1992 hingewiesen und von der in Aussicht genommenen Abweisung der Berufung in Kenntnis gesetzt. Der Berufungswerber teilte daraufhin mit, er habe den in der Folge (auch) mit Telefax übermittelten Einspruch vom 29. September 1992 fristgerecht im Postwege eingebracht, verfüge jedoch über keinen Postaufgabeschein, da das Schriftstück nicht eingeschrieben aufgegeben worden sei.

Im Hinblick auf dieses Vorbringen hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die Erstbehörde um interne Überprüfung dahingehend ersucht, ob ein anderes, einen rechtzeitigen Einspruch beinhaltendes Schriftstück bei der Behörde aufliege bzw. allenfalls in einen anderen, den Berufungswerber betreffenden Aktenvorgang eingelegt worden ist.

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung teilte daraufhin mit Schreiben vom 28. Jänner 1993 mit, daß solche Erhebungen durchgeführt worden seien, ein rechtzeitig eingebrachter Einspruch jedoch nicht vorgefunden worden sei.

Der Berufungswerber konnte daher nicht glaubhaft machen und es ist auch bei allfälligen weiteren Erhebungen der Berufungsbehörde nach der Sachlage solches nicht zu erwarten -, daß er den mit 29. September 1992 datierten Einspruch nicht erst am 3. Dezember 1992 (mittels Telefax) eingebracht hat, sondern ein rechtzeitig im Postwege eingebrachter Einspruch (die Rechtsmittelfrist begann mit 22. September 1992 und endete daher am 6. Oktober 1992) vorliegt.

Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, daß gemäß § 49 Abs.1 VStG ein Einspruch schriftlich und mündlich erhoben werden kann. Von einer fernmündlichen, also telefonischen, Einbringungsmöglichkeit ist im Gesetz nicht die Rede, sodaß, selbst wenn das entsprechende Vorbringen des Berufungswerbers zutreffen sollte, dieser Umstand nichts an der Beurteilung des Sachverhaltes zu ändern vermag.

Die Berufung war daher abzuweisen, ohne auf das Berufungsvorbringen in materieller Hinsicht eingehen zu können.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.


Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum