Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-301128/7/Kof/Rei

Linz, 26.01.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der Frau P M, geb. x, M, E vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. J L, B, E gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 09. November 2011, Pol96-41-2011 wegen Übertretungen des Oö. Hundehaltegesetzes nach der am 23. Jänner 2012 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

Betreffend Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das erstinstanzliche Straferkenntnis  bestätigt.  Die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat 20 % der verhängten Geldstrafe zu zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG

                             § 64 Abs.1 und 2 VStG

 

Betreffend Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird der Berufung stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG  eingestellt.

Die Berufungswerberin hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:  § 22 VStG; § 66 Abs.1 VStG

 

Die Berufungswerberin hat somit insgesamt zu entrichten:

-                  Geldstrafe ..........................................................................  80 Euro

-                     Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz: .................................... 8 Euro

-                     Verfahrenskostenbeitrag II. Instanz: ................................. 16 Euro

                                                                                                                           104 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ........................................... 24 Stunden.

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über die nunmehrige Berufungswerberin (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben es am 21.12.2010 um ca. 11.50 Uhr in PLZ Ort Strasse, beim Bereich der Bushaltestelle, als Aufsichtsperson des Hundes, Rasse: Labrador Mischling, Rufname: J….., Hundemarken Nr. …, und des Hundes, Rasse: Rottweiler, Rufname: A…., Hundemarken Nr. …., beide gemeldet bei der Gemeinde …., der Hundebesitzerin EM, unterlassen die Tiere so zu beaufsichtigen, zu verwahren oder zu führen,

1.     dass andere Menschen und Tiere durch die Hunde nicht gefährdet werden,

2.     dass andere Menschen durch die Hunde nicht über ein zumutbares Maß hinaus belästigt werden,

indem sich die Tiere am oben angeführten Tatort und Tatzeitpunkt von der Leine losreißen und in weiterer Folge zum Hund der Frau P. laufen konnten und diesen ansprangen.

Frau P. versuchte die Hunde zu trennen und wurde dabei verletzt.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

Zu 1.: § 3 Abs. 2 Z1  und 

zu 2.: § 3 Abs. 2 Z2 

jeweils iVm § 15 Abs.1 Z2 Oö. Hundehaltegesetz 2002, LGBl. Nr. 147/2002 idgF.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

 

Geldstrafe von                      falls diese uneinbringlich ist,                                       Gemäß

                                               Ersatzfreiheitsstrafe von

Zu 1.:    80 Euro                        24 Stunden                                     § 15 Abs.1 Z2

Zu 2.:  120 Euro                        24 Stunden                                Oö. Hundehaltegesetz

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

20 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 220 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat die Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 30. November 2011 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 23. Jänner 2012 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter der Bw sowie die Zeugin, Frau EP teilgenommen haben.

 

Die Bw ist zu dieser mVh unentschuldigt nicht erschienen;

Allfällige Folgen bzw. Konsequenzen aus dem „Nichterscheinen“ zur mVh hat

die Bw sich selbst zuzuschreiben; VwGH vom 16.10.2009, 2008/02/0391

 

Anmerkung:   Im Folgenden wird der Name der Bw durch die Wendung „Bw“

                     – in der jeweils grammatikalisch richtigen Form – ersetzt.

 

Stellungnahme des Rechtsvertreters der Bw:

Ich verweise auf meine bisherigen Eingaben,

insbesondere auf die Berufung vom 30.11.2011.

Insbesondere bringe ich (neuerlich) vor, dass Halterin der beiden Hunde nicht
die Bw, sondern ihre Mutter Frau EM, geb. ….,
Adresse ist.

Die Bw konnte nicht im eigenen Namen darüber entscheiden,

wie die Hunde (speziell der Rottweiler) zu verwahren und zu beaufsichtigen sind.

 

Dass die Hundehalterin EM beim gegenständlichen Vorfall nicht anwesend war, wird außer Streit gestellt.

 

Die Hundehalterin EM hat die beiden Hunde ihrer Tochter (= die Bw)

zur Beaufsichtigung und Verwahrung übergeben.

 

Die bisherigen Beweisanträge, insbesondere auf Einvernahme der Zeugen

EM, CK und AVP (siehe Berufung, Seite 4, 2. Absatz) werden ausdrücklich aufrecht erhalten. Herr CK hat den Vorfall beobachtet.

 

 

Zeugenaussage der Frau EP:

Am 21. Dezember 2010 kurz vor 12.00 Uhr Mittag bin ich so wie jeden Tag mit meinem Mischlingshund "P" "Gassi gegangen".

Ca. 50 Meter von unserem Wohnhaus entfernt traf ich eine Nachbarin und habe mich mit ihr unterhalten. Nach wenigen Minuten kam der Rottweiler um die Ecke gelaufen und ist sofort auf meinen Hund zugelaufen.

Auch der zweite Hund kam danach zu uns her gelaufen.

Ich habe meinen Hund "P" abgeleint.

Ich habe meinen Hund deshalb abgeleint, damit er sich verteidigen kann.

Der Rottweiler hat mich dabei an der Hand erwischt und mir Verletzungen zugefügt.

Einige Sekunden später kamen die Bw und ihre Begleitung um die Kurve und hat gefragt was los sei.

 

Ich habe gesagt:

'Euer Hund ist schon wieder freilaufend und hat meinen Hund angefallen'.

Die Bw und ihre Begleitung haben kommentarlos ihren Hund genommen und sind weggegangen – ohne ein Wort zu sagen, geschweige denn sich zu entschuldigen.

Ich habe erst dann bemerkt, dass ich an der Hand blute.

Ich habe mich von meiner Nachbarin verabschiedet, den Hund "P" in die Wohnung zurückgebracht und bin ins Krankenhaus …… gefahren und ließ meine Verletzung behandeln.

Anschließend ging ich zur Polizei und habe Anzeige erstattet.

 

Die Hunde der Frau M sind oftmals nicht angeleint herumgelaufen,

dies ist in der Nachbarschaft ein strittiges Thema.

 

Ich habe schon einmal, glaube ich vor ca. 2 Jahren, diesbezüglich eine Anzeige
erstattet und auch Frau EM (die Mutter der Bw) ersucht, sie möge dafür sorgen, dass die Hunde angeleint sind.

 

Mittlerweile geht Frau EM mit den Hunden angeleint.

 

Über Befragen des Rechtsanwaltes der Berufungswerberin gebe ich an:

Die Bw und ihre Begleitung haben den eigentlichen Vorfall nicht gesehen.

Sie sind erst um die Ecke gebogen, als der Vorfall schon beendet war.

 

Die Hunde hatten zwar beide ein Halsband, waren jedoch nicht angeleint.

Die Bw und ihre Begleitung hatten die Leinen noch in der Hand.

Offenkundig haben die beiden Hunde der Frau M – insbesondere der Rottweiler – meinen Hund "P" "gerochen" oder "gewittert", es bestand zuvor offensichtlich kein Blickkontakt zwischen den beiden Hunden der Frau M einerseits und
meinem Hund "P" andererseits.

 

Ich hatte meinen Hund "P" angeleint, er saß neben mir.

Der Rottweiler lief auf mich bzw. meinen Hund zu.

Während ich meinen Hund abgeleint hatte, hat der Rottweiler mich gezwickt.

Ich habe anschließend geblutet.

Es war erforderlich, mich im Krankenhaus behandeln zu lassen.

Insbesondere habe ich auch eine Tetanus-Spritze erhalten.

 

Die Bw und die Begleitung haben nach dem Vorfall die beiden Hunde jeweils

am Halsband genommen und weggezogen.

 

 

 

Ob die Bw und/oder ihre Begleitung zuvor gepfiffen haben,

kann ich nicht angeben.

Ich habe jedenfalls keinen Pfiff gehört.

 

Betreffend die Niederschrift bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land

vom 19. Mai 2011 gebe ich an:

Ich habe ausgeführt:

"Ich rügte die beiden, dass sie ihre Hunde wieder nicht angeleint hätten,

woraufhin diese einfach umdrehten, den Hunden pfiffen und weggingen.

Dies müsste richtigerweise heißen: ... die Hunde griffen ..."

 

Meine Nachbarin, Frau R hat diesen Vorfall beobachtet.

 

Frau EM ist mir einigermaßen bekannt, die Bw habe ich zuvor erst einmal gesehen.

Nach meinem Wissensstand ist Hundehalterin Frau EM.

 

Bei der Einvernahme bei der Polizeiinspektion …… ist im Protokoll

nicht angeführt, dass ich meinen Hund abgeleint habe.

Ich war bei dieser Einvernahme einigermaßen aufgeregt und habe möglicherweise aus diesem Grund nicht angegeben, dass ich meinen Hund "P" abgeleint habe.

 

Der Hund "P" ist seit ca. 10 Jahren bei uns.

Hundehalter ist mein Ehemann.

Dieser hatte vor ca. zweieinhalb Jahren einen Schlaganfall und ist seither nicht mehr in der Lage, mit dem Hund "Gassi zu gehen".

Seither gehe ich mit ihm "Gassi".

 

Beim Vorfall sind in der näheren Umgebung einige Personen anwesend gewesen.

Ich kann jedoch keine Namen dieser Personen angeben

(abgesehen von meiner Nachbarin, mit welcher ich mich unterhalten habe).

 

Die Bw habe ich seit diesem Vorfall nicht mehr mit den Hunden gesehen.

 

Ich bin jedoch nach wie vor verärgert, dass Frau M ihre Hunde

nicht angeleint hatte.

Mittlerweile hat Frau M die Hunde angeleint.

Frau EM ist - was ihre Hunde betrifft - eine "Furie" und ich möchte mit dieser Familie nichts mehr zu tun haben.

 

Der Rechtsvertreter der Berufungswerberin und der Verhandlungsleiter haben keine weiteren Fragen an die Zeugin.

 

Schlussäußerung des Rechtsvertreters der Bw:

 

In rechtlicher Hinsicht bin ich nach wie vor der Ansicht, dass die Bw nicht Hundehalterin im Sinne des § 1 Abs. 2 Z2 Oö. Hundehaltegesetz 2002 ist bzw. war.

Sie ist daher zu Unrecht bestraft worden.

 

Aus § 15 Abs. 1 Z2 geht hervor, dass nur eine einzige Strafe hätte ausgesprochen werden dürfen und nicht zwei Einzelstrafen.

 

Da den Beweisanträgen bislang nicht Folge gegeben wurde, ist das Verfahren mangelhaft, insbesondere da der Zeuge CK nicht einvernommen wurde, welcher den Vorfall beobachtet hat.

Der Zeuge hätte bestätigen können, dass die Hunde der EM angeleint waren und der Hund der Frau EP nicht angeleint war.

 

Zum Vorbringen der Bw, Hundehalterin iSd Oö. Hundehaltegesetzes sei nicht
sie selbst, sondern ihre Mutter Frau EM:

 

Gemäß § 1 Abs.2 Z2 Oö. Hundehaltegesetz 2002 ist Hundehalterin:

die Person, die im eigenen Namen darüber zu entscheiden hat,

wie der Hund zu verwahren oder zu beaufsichtigen ist.

 

Besitzerin der im erstinstanzlichen Straferkenntnis angeführten Hunde der Rasse Rottweiler und Labrador ist Frau EM, die Mutter der Bw.

 

Betreffend die Auslegung des Begriffes "Hundehalterin"

sind die Vorschriften insbesondere des § 1320 ABGB anzuwenden;

VwGH vom 29.02.1984, 83/01/0316.

 

Für die Eigenschaft, Halter eines Tieres zu sein, kommt es nicht auf die rechtliche Beziehung zum Tier, sondern auf das tatsächliche Herrschaftsverhältnis an; Halterin ist, wer die tatsächliche Herrschaft über das Verhalten des Tieres ausübt;   Reischauer in Rummel Rz 7 zu § 1320 ABGB mit Judikaturhinweisen.

 

Hunde müssen so an der Leine geführt werden,

dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.

VwGH vom 07.11.1990, 90/01/0088.

 

Frau EM (= die Mutter der Bw) war zur Tatzeit am Tatort nicht anwesend. –

Dies hat der Rechtsvertreter der Bw bei der mVh ausdrücklich bestätigt.

 

Zur Tatzeit und am Tatort

o    hat nicht Frau EM, sondern nur die Bw die "tatsächliche Herrschaft"

    über das Verhalten des Rottweilers und des Labradors ausgeübt;

   genau genommen: hätte nur die Bw die tatsächliche Herrschaft über diese

   Hunde ausüben können und sollen

o    war dadurch die Bw Hundehalterin iSd § 1 Abs. 2 Z2 Oö. Hundehaltegesetz.

 

Zu Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses:

Die Zeugin EP hat bei der mVh einen sehr seriösen und glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und den Ablauf des Geschehens nachvollziehbar dargelegt.

 

Sämtliche weitwendigen Vorbringen der Bw insbes. in der Berufung sowie in der mVh sowie die gestellten Beweisanträge ändern nichts an folgendem – in dieser Hinsicht unbestritten gebliebenen – entscheidungswesentlichen Sachverhalt:

 

Die beiden Hunde Rottweiler und Labrador haben sich von der Bw "losgerissen" und sind auf Frau EP sowie deren Hund zugelaufen.

Frau EP wurde dabei vom Rottweiler "gezwickt".

Frau EP blutete, fuhr ins Krankenhaus und wurde dort behandelt;

              insbesondere wurde ihr eine Tetanus-Spritze verabreicht.

 

Dieser entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der Bw

im gesamten Verfahren nicht bestritten, geschweige denn widerlegt!

 

Anders ausgedrückt:    Gegenteilige Behauptungen, etwa

·         die beiden Hunde Rottweiler und Labrador sind auf Frau EP nicht „zugelaufen“

·         Frau EP wurde vom Rottweiler nicht „gezwickt“,

·         der Rottweiler hat Frau EP keine blutende Wunde zugefügt

·         der Rottweiler hat Frau EP keine Wunde zugefügt, durch welche eine Behandlung im Krankenhaus und/oder eine Tetanusspritze erforderlich war

wurden von der Bw nicht vorgebracht.

 

In diesem Zusammenhang ist nochmals festzustellen, dass die Bw zur mVh unentschuldigt nicht erschienen ist und sich dadurch der Möglichkeit begeben hat, zu diesem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszusagen!

VwGH vom 16.10.2009, 2008/02/0391; vom 25.02.2010, 2009/09/0146 ua.

 

Dass Frau EP durch dieses Verhalten der Bw sowie der Hunde Rottweiler und Labrador iSd § 3 Abs. 2 Z1 Oö. Hundehaltegesetz "gefährdet" wurde,
bedarf keiner näheren Erläuterung.

 

Betreffend den Schuldspruch war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen.

 

Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. Hundehaltegesetz beträgt die Höchststrafe …. 7.000 Euro.

Die im erstinstanzlichen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe von 80 Euro beträgt nur etwas mehr als 1 % der möglichen Höchststrafe und ist durch als sehr milde zu bezeichnen.

 

Die Berufung war daher auch betreffend das Strafausmaß abzuweisen.

 

Gemäß § 64 Abs. 2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz 10% und für das Berufungsverfahren weitere 20 % der verhängten Geldstrafe.

 

Zu Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses:

Jede „Gefährdung“ nach § 3 Abs. 2 Z1 Oö. Hundehaltegesetz

beinhaltet auch eine „Belästigung" iSd § 3 Abs. 2 Z2 leg. cit.

 

Eine Fallkonstellation, wonach ein Mensch und/oder ein Tier durch einen Hund zwar gefährdet, nicht jedoch belästigt wird, ist kaum vorstellbar.

 

Wird daher – wie im gegenständlichen Fall – eine Bestrafung nach § 15 Abs.1 Z2 iVm § 3 Abs. 2 Z1 Oö. Hundehaltegesetz ausgesprochen,

kann gemäß § 22 VStG eine – zusätzliche – Bestrafung nach § 15 Abs.1 Z2 iVm
§ 3 Abs. 2 Z2 leg. cit. nicht (mehr) erfolgen.

 

Es war somit der Berufung stattzugeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben, das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z2 VStG einzustellen und auszusprechen, dass die Bw weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten
zu bezahlen hat.

 

Zu 1. und 2.: 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

   

 

 

 

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