Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523064/2/Kof/Rei

Linz, 25.01.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn W S,
geb. x, P, G vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. A M, F,V gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 09.01.2012, VerkR21-198-2011 betreffend Lenkberechtigung für die Klasse B – Befristung und Auflage, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und die im erstinstanzlichen Bescheid enthaltene Befristung und Auflage aufgehoben.

 

Herrn W S wird die Lenkberechtigung für die Klasse B unbefristet und ohne Auflagen belassen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 8 Abs. 3 Z1 und Z2 FSG,

   BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) wurde am 18.12.2008

die Lenkberechtigung für die Klasse B unbefristet und ohne Auflagen erteilt.

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid die dem Bw

erteilte Lenkberechtigung für die Klasse B gemäß § 24 Abs. 1 Z2 FSG und
§ 2 Abs. 1 zweiter Satz FSG-GV wie folgt eingeschränkt:

-     Befristung bis 05. September 2012

-     Auflage:

    Kontrolluntersuchung des CDT alle 3 Monate, gerechnet ab 5. September 2011

 

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung erhoben und beantragt, ihm die Lenkberechtigung für die Klasse B unbefristet und ohne Vorschreibung von Auflagen zu belassen.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Der erstinstanzliche Bescheid stützt sich im Wesentlichen auf das amtsärztliche Gutachten vom 05.09.2011; dieses wiederum auf die verkehrspsychologische Stellungnahme des Institut INFAR vom 16.08.2011.

 

Dazu ist im Einzelnen auszuführen:

·         zur Befristung:

Voraussetzung für die Befristung einer Lenkberechtigung ist, dass beim Besitzer einer Lenkberechtigung eine "Krankheit" festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken vom Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss.

Dazu bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch in ausreichendem Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss;

ständige Rechtsprechung des VwGH,

zuletzt Erkenntnis vom 23.02.2011, 2010/11/0197 mit Vorjudikatur

 

·         zur Auflage Kontrolluntersuchung:

§ 14 Abs. 5 FSG-GV lautet auszugsweise:

Personen, die alkoholabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter
der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen die Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

siehe dazu VwGH vom 24.11.2005, 2004/11/0121.

 

Der Bw hat am 09. April 2011 ein "Alkoholdelikt im Straßenverkehr" – Atemluft-alkoholgehalt 1,04 mg/l – begangen, dabei einen Verkehrsunfall verschuldet
und Fahrerflucht begangen.

Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde wurde

ihm die Lenkberechtigung für die Dauer von 9 Monaten entzogen.

Diese Entziehungsdauer ist mittlerweile abgelaufen.

 

Beim Vorfall vom 09. April 2011 handelt es sich offenkundig um

das erste bzw. bislang einzige vom Bw begangene "Alkoholdelikt".

 

Gemäß  Bericht der Polizeiinspektion T vom 17. Mai 2011

liegen keine Bedenken an der gesundheitlichen Eignung des Bw vor.

 

Der Laborbefund betreffend CDT vom 01.09.2011 ist im "Normbereich".

 

Dem erstinstanzlichen Verfahrensakt ist kein Anhaltspunkt zu entnehmen,

dass der Bw

·         an einer – wie oben beschriebenen – "Krankheit" leiden würde  sowie

·         alkoholabhängig war und/oder damit gehäuften Missbrauch begangen hat.

 

Die Vorschreibung der Befristung und Auflage ist dadurch rechtlich nicht möglich.

 

Es war daher

·         der Berufung stattzugeben

·         die im erstinstanzlichen Bescheid enthaltene Befristung und Auflage aufzuheben

·         festzustellen, dass dem Bw die Lenkberechtigung für die Klasse B unbefristet

      und ohne Vorschreibung von Auflagen zu belassen ist und

·         spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 14,30 Euro angefallen.

 

Mag. Josef Kofler

 

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