Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-150926/2/Lg/Hu

Linz, 17.01.2012

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung der Frau X X, X, X, Deutschland, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14. Dezember 2011, Gz. BauR96-649-2011, betreffend die Zurückweisung eines Einspruchs gegen die Strafverfügung vom 20. Oktober 2011, Gz. BauR96-649-2011, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 49 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14. Dezember 2011, Gz. BauR96-649-2011, wurde der Einspruch der Berufungswerberin (in der Folge: Bw) gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20. Oktober 2011, Gz. BauR96-649-2011, gemäß § 49 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Begründend führt das angefochtene Straferkenntnis aus, die Strafverfügung sei, wie aus dem im Akt einliegenden Rückschein ersichtlich, am 25.10.2011 ordnungsgemäß zugestellt worden. Die gemäß § 49 Abs.1 VStG für den Einspruch bestehende Frist von 2 Wochen habe am 8.11.2011 geendet. Der am 21.11.2011 eingebrachte Einspruch sei daher als verspätet zurückzuweisen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Bw mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2011 innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Die Bw bringt vor, dass der Einspruch verspätet war, weil sie keine Ahnung hatte, wer das Kfz gefahren habe, da das Auto vorwiegend von ihrem Lebensgefährten genutzt würde. Die Bw habe sich in der Einspruchsfrist nicht in X befunden, sondern vom 5.11. bis 19.11. im Bundesland Hessen. Am 20.11. habe sie dann die Personalien des Fahrers erhalten und diese am 21.11. der Erstbehörde übermittelt.

 

3. Der Akt enthält die im angefochtenen Bescheid bezogenen Aktenstücke.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Die Verspätung des Einspruchs ist im angefochtenen Bescheid zutreffend begründet. Das Vorbringen, die Bw sei nicht die Lenkerin gewesen, ändert am entscheidungswesentlichen Punkt – der Verspätung des Einspruchs – nichts, ebenso wenig wie der Zeitbedarf für die Lenkerfeststellung. Hinsichtlich der zweiwöchigen Einspruchsfrist ist, mit demselben Ergebnis, festzuhalten, dass die Ortsabwesenheit der Bw vom 5.11. bis 19.11., dem Beginn des Fristenlaufes (vgl. dazu ebenfalls den angefochtenen Bescheid) nicht entgegensteht.

 

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum