Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101003/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 4. März 1993 VwSen 101003/2/Sch/<< Rd>>

Linz, 04.03.1993

VwSen 101003/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 4. März 1993
VwSen - 101003/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 4. März 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des G S vom 12. November 1992 gegen die Fakten 2. und 3. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 26. November 1992, VerkR96/8796/1992/B, zu Recht:

I. Die Berufung wird abgewiesen und die diesbezüglich verhängten Strafen werden bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 100 S (20% der verhängten Geldstrafen) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. Zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 26. November 1992, VerkR96/8796/1992/B, über Herrn G S, B, S, u.a. wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 2a) § 101 Abs.5 lit.a KFG 1967, 2b) § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967 und 3) § 102 Abs.10 KFG 1967 Geldstrafen von 2a) 150 S, 2b) 150 S und 3) 200 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 12 Stunden verhängt, weil er am 18. Juni 1992 um 5.45 Uhr den PKW, Marke und Type Opel Kadett, Kennzeichen, auf dem Stadtplatz in B in Richtung S bis zu seiner Anhaltung auf der S in B auf Höhe des Finanzamtes gelenkt und bei dieser Fahrt 2a) den Führerschein und 2b) den Zulassungsschein nicht mitgeführt und auf Verlangen eines Straßenaufsichtsorganes diese Dokumente nicht zur Überprüfung ausgehändigt habe, sowie 3) weil er als Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges keine geeignete Warneinrichtung mitgeführt habe. Überdies wurde er zu einem Kostenbeitrag von 50 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung eingebracht. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Mitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

Hinsichtlich der Strafberufung gegen Faktum 1. des o.a. Straferkenntnisses ist eine gesonderte Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ergangen (VwSen-101002/3/Sch/Fb vom 19. Jänner 1993).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Zu den Strafen betreffend die Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 102 Abs.5 lit.a und 102 Abs.5 lit.b KFG 1967 ist nachstehendes festzuhalten: Als Schutzzweck dieser Bestimmungen, die das Mitführen des Führerscheines und des Zulassungsscheines für den Lenker eines Kraftfahrzeuges vorsehen, ist es, Organen der Straßenaufsicht Feststellungen über das Vorliegen einer Lenkerberechtigung bzw. die Zulassung eines Kraftfahrzeuges zu ermöglichen. Es sollen oftmals nicht unerhebliche Nachforschungen hintangehalten werden. Die Erstbehörde hat für diese Übertretungen Geldstrafen von jeweils 150 S festgesetzt, wobei diese Strafhöhen nach Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich nicht als überhöht angesehen werden können.

Zur Verwaltungsübertretung gemäß § 102 Abs.10 KFG 1967 ist auszuführen, daß auch die diesbezüglich verhängte Geldstrafe nicht als unangemessen hoch angesehen werden kann. Zweck dieser Bestimmung ist im weiteren Sinne die Verkehrssicherheit, da hiedurch einem Lenker im Falle einer Panne bzw. eines Verkehrsunfalles eine ordnungsgemäße Absicherung seines Fahrzeuges ermöglicht werden soll.

Milderungsgründe, insbesonders jener der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, lagen beim Berufungswerber nicht vor. Das gleiche gilt für allfällige Erschwerungsgründe. Im übrigen ist auszuführen, daß der Berufungswerber seine Strafberufung hinsichtlich der o.a. drei Fakten nicht näher begründet, sondern lediglich auf seine derzeit eingeschränkte finanzielle Situation verwiesen hat.

Diesbezüglich vertritt der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die Ansicht, daß einer Person, die als Lenker eines Kraftfahrzeuges am Verkehrsgeschehen teilnimmt, die Bezahlung allfälliger Verwaltungsstrafen, insbesonders dann, wenn sie (wie im konkreten Fall) als geringfügig anzusehen sind, zugemutet werden muß, ohne daß sein Unterhalt bzw. allfällige sonstige Verpflichtungen gefährdet würden.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.


Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

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