Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420706/16/Br/Th

Linz, 11.01.2012

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Dr. Bleier über den Antrag des Herrn X, vom 11. Jänner 2012 auf Erlassung eines Feststellungsbescheides,  zu Recht:

 

 

Der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Rechtmäßigkeit eines örtlich nicht näher bezeichneten Halte- u. Parkverbotes (gemeint wohl jenes am Tumelplatz) wird mangels Zuständigkeit

zurückgewiesen;

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 u. § 56 AVG

 

 

 

Begründung:

 

1. Sie haben an den Unabhängigen Verwaltungssenat am 11. Jänner 2012, 08:59 Uhr per E-Mail nachfolgendes Schreiben übermittelt und darin einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gestellt:

"Der UVS setzt sich mit sich selbst in Widerspruch, indem man meine Eingabe vom 25.11.2011 als Wiederaufnahmeantrag gewertet hat, wobei es sich nur um einen Antrag auf Wiedereröffnung des Verfahrens nach §§ 68, 69 ff gehandelt hat, nachdem man sich im Verfahren 420699 locker über Beweisergebnisse und Beweismittel hinweggesetzt hat.

 

Natürlich wird letztlich der VerwGH entscheiden, sodass ich es als eine Selbstverständlichkeit erachte, dass meine Eingaben wie angekündigt dorthin weitergeleitet werden.

Von einer entschiedenen Rechtssache kann weder aus objektiver noch subjektiver Sicht die Rede sein, nachdem aus Ihrer eigenen Einsicht eine Verfahrensergänzung, allenfalls auch amtswegige Wiederaufnahme gem § 69 AVG gesetzmäßig wäre.

Ich hoffe schon, dass meine Eingaben zum Akt genommen werden und vermerke mit Wohlwollen, dass Sie mir nicht neuerlich eine Mutwillensstrafe angedroht haben.

Mit einer Rückmeldung Ihrerseits rechne ich nicht – obwohl Ihnen in Erwartung der Judikatur des VerwH nichts anderes übrig bleiben wird.

Dass natürlich die Kernfrage auf welche gesetzmäßige Weise das Ende der Halteverbotszone gekennzeichnet war bzw. hätte sein sollen, wird weiterhin nicht eingegangen, obwohl der Sachverhalt nicht nur durch die vorgelegten Lichtbilder, sondern auch durch den Ortsaugenschein festgestellt hätte werden müssen, sodass ich alle meine Anträge aufrecht halte.

Ich beantrage einen Feststellungsbescheid des Inhaltes, dass am 17. Okt. 2011 das Ende der Halteverbotszone nicht ordnungsgemäß und allgemein erkennbar gekennzeichnet war.

 

(Ein nach dem 27.8.2011 angebrachter roter Strich am Randstein ist nämlich keine gesetzmäßige Kennzeichnung.)

 

Mit freundlichen Grüßen!                                  X"

 

 

2. Nach § 129a B-VG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sofern ein solcher in Betracht kommt,

1.        in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen, ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes,

2.        über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes,

3.        in sonstigen Angelegenheiten, die ihnen durch die die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetze zugewiesen werden,

4.        über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten der Z 1, soweit es sich um Privatanklagesachen oder um das landesgesetzliche Abgabenstrafrecht handelt, und der Z3.

 

2.1. Da es, wie nachfolgend darzustellen, nach h. Überzeugung bereits an sich der rechtlichen Grundlage für die Erlassung eines Feststellungsbescheides entbehrt, könnte dafür nur eine erstinstanzliche Behörde zuständig sein.

Die abschließend vom Verwaltungsgerichtshof zu klärende Frage ob hier die Beschwerde über die Entfernung des Fahrzeuges vom Berufungswerber aus einem Behindertenstellplatz recht- oder unrechtmäßig war, begründet nach h. Ansicht nämlich kein rechtliches Interesse für eine derartige Feststellung.

 

2.1.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind ferner die Verwaltungsbehörden nur befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hiefür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt, oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen; ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei etwa auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides, sowie eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wie in diesem Fall der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (vgl. unter vielen VwGH 25. Oktober 1994, 92/07/0102, mwH).

Grundlage eines Feststellungsbescheides kann demnach grundsätzlich nur die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses sein;

So kann im Sinne der Judikatur auch die rechtliche Qualifikation eines Sachverhaltes nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein (vgl. z.B. VwGH vom 20. September 1993, Zl. 92/10/0457, und vom 24. September 1997, Zl. 96/12/0338, m.w.N.).

Im letztgenannten Erkenntnis wurde auch darauf hingewiesen, dass das Vorhandensein privater Interessen nicht ausreicht, im Verwaltungsverfahren die Erlassung eines Feststellungsbescheides zu begehren. Unzulässig ist ein Feststellungsbescheid insbesondere dann, wenn ein in anderer Richtung laufendes Verwaltungsverfahren den Rahmen für eine diesbezügliche Entscheidung bietet.

Die Rechtsprechung zum Feststellungsbescheid lässt somit den Grundsatz erkennen, dass diese Bescheidform lediglich ein subsidiärer Rechtsbehelf ist, der nur zur Anwendung kommen kann, wenn andere Möglichkeiten, die maßgebende Rechtsfrage zu klären, nicht vorhanden sind oder - worauf in dem bereits zitierten Erkenntnis vom 4.11.1992, 86/17/0162  abgestellt wird - nicht zumutbar sind.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen sind.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220  Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr.  B l e i e r

                                                                                                                       

 

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