Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523027/3/Kof/Rei

Linz, 12.01.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn R W, geb. x, B, G vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. S M, L, S gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 23. November 2011, VerkR21-267-2011, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, Lenkverbot, Aberkennung des Rechts, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, Anordnung einer Nachschulung, Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung, nach der am 4. Jänner 2011 durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und

der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 Abs.1 Z1 iVm § 26 Abs.2 Z2 FSG in der zur Tatzeit (= 03.09.2011) geltenden Fassung, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011

§§ 24 Abs.1 zweiter Satz, 30 Abs.1, 32 Abs.1 Z1 und 24 Abs. 3 FSG

§ 64 Abs.2 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit

 

-         die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für die Dauer von
zwölf Monaten – gerechnet ab 22. September 2011 (= Zustellung des erstinstanzlichen Mandatsbescheides) – entzogen und festgestellt,
dass für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig ist

-         für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht aberkannt,
von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen

-         für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Lenken

     von Motorfahrrädern und Invalidenkraftfahrzeugen verboten

-         verpflichtet, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer

           - eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren

           - eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen

           - ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum  

              Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen.

Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde gem. § 64 Abs.2 AVG
die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 01.12.2011 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Dem Bw wurde – wegen der Begehung eines Alkoholdeliktes nach § 99 Abs.1 StVO – die Lenkberechtigung für den Zeitraum 4. Oktober 2007 bis 4. Februar 2008 entzogen;

siehe den erstinstanzlichen Bescheid, Seite 3 - letzter Absatz.

Dieses Faktum wurde vom Bw im gesamten Verfahren nicht bestritten.

 

Der Bw lenkte am 03. September 2011 kurz vor 21.00 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr bis zu seinem Wohnort.

Die Fahrtstrecke hat – gemäß den Angaben des Bw in der mVh vom 04.01.2012 – ca. 2 – 3 Kilometer betragen.

 

Anlässlich einer Amtshandlung verweigerte der Bw in seinem Wohnhaus

die Vornahme des Alkotests.

 

Am 04. Jänner 2012 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bw, dessen Rechtsvertreter sowie der Zeuge und Meldungsleger, Herr RI MS, PI L teilgenommen haben.

 

Die Berufungsentscheidungen betreffend  

·     das Verwaltungsstrafverfahren nach § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs. 1 lit.b StVO und

·     die Entziehung der Lenkberechtigung ua

wurden am Schluss der mVh nicht verkündet, da der – durch einen Rechtsanwalt vertretene – Bw darauf ausdrücklich verzichtet hat;

VwGH vom 26.01.2010, 2009/02/0220; vom 25.03.2009, 2008/03/0090;

          vom 20.04.2004, 2003/02/0270 mit Vorjudikatur.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat mit –
im Instanzenzug ergangenen – Erkenntnis (Bescheid) vom 9. Jänner 2012, VwSen-166538/5 über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO eine Geldstrafe – im Fall der Uneinbringlichkeit: Ersatzfreiheitsstrafe – verhängt.

 

Dieser Berufungsbescheid wurde der belangten Behörde – als einer der Parteien des Verfahrens – am 11. Jänner 2011 zugestellt und dadurch erlassen;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, E 1 zu
§ 51d VStG  (Seite 1023f) zitierte Judikatur  sowie  die Beschlüsse des VwGH vom 18.02.2010, 2009/10/0239 und vom 26.06.2009, 2008/04/0110.

 

Die formelle Rechtskraft des Berufungsbescheides trat somit bereits mit seiner Zustellung an die Behörde I. Instanz ein;

VwGH vom 09.11.2004, 2004/05/0013; vom 24.04.2002, 2001/12/0165;

          vom 17.08.2000, 2000/12/0103; vom 08.10.1980, 3525/78;

          vom 22.05.1989, 89/12/0027; vgl. auch vom 14.10.2011, 2009/09/0239.

 

Der UVS als Behörde II. Instanz in Angelegenheiten der Entziehung der
Lenkberechtigung ist an diese rechtskräftige Entscheidung gebunden;   

VwGH vom 20.9.2001, 2001/11/0237; vom 23.4.2002, 2002/11/0063;

vom 8.8.2002, 2001/11/0210; vom 26.11.2002, 2002/11/0083; vom 25.11.2003, 2003/11/0200; vom 6.7.2004, 2004/11/0046 jeweils mit Vorjudikatur  uva.

 

Diese Bindungswirkung besteht auch dann, wenn gegen den Strafbescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde oder noch erhoben werden könnte;

VwGH vom 18.01.2000, 99/11/0333; vom 20.9.2001, 2001/11/0237; vom 25.11.2003, 2003/11/0200; vom 6.7.2004, 2004/11/0046 jeweils mit Vorjudikatur

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Der Bw hat – wie dargelegt – innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren
zwei Alkoholdelikte nach § 99 Abs.1 StVO begangen.

 

§ 26 Abs.2 Z2 FSG lautet auszugsweise:

Wird beim Lenken eines Kraftfahrzeuges ein Delikt gemäß § 99 Abs.1 StVO innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs.1 StVO begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen.

 

Gemäß § 24 Abs.1 zweiter Satz FSG ist für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A und B auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig.

 

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von – allfällig bestehenden – ausländischen Lenkberechtigungen das Recht aberkannt werden, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen;

VwGH vom 17.3.2005, 2005/11/0057.

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG ist Personen, welche nicht iSd § 7 leg.cit. verkehrs-zuverlässig sind, ein Motorfahrrad oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken,
das Lenken eines derartigen KFZ ausdrücklich zu verbieten.

 

Lenkt jemand ein Kraftfahrzeug und verweigert die Vornahme des Alkotest (Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO), dann ist der Betreffende gemäß 24 Abs.3 FSG zu verpflichten

-         eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren

-         eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen und

-         ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung gem. § 8 FSG beizubringen.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind,  kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;

vom 11.4.2002, 99/11/0328; vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur;

vom 25.2.2003, 2003/11/0017; vom 4.10.2000, 2000/11/0176.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

VfGH v. 14.3.2003, G203/02; v. 11.10.2003, B1031/02; v. 26.2.1999, B 544/97

VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108; vom 23.4.2002, 2000/11/0184; v. 22.2.2000, 99/11/0341; v. 6.4.2006, 2005/11/0214.

 

Die Behörde kann iSd § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird; 

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG                     (Seite 1222f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen

 

Die belangte Behörde hat daher völlig zu Recht dem/den Bw

·     die Lenkberechtigung für die Klassen A und B auf die Dauer von 12 Monaten – 

    gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Mandatsbescheides (= 22.09.2011)

    – entzogen sowie festgestellt, dass für die Dauer der Entziehung der

    Lenkberechtigung das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen verboten ist

·     für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht aberkannt,

    von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich

    Gebrauch zu machen

·     für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Lenken

    von Motorfahrrädern und Invalidenkraftfahrzeugen verboten

·     verpflichtet, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer

·            eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren

·            eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen

·            ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche

             Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen.

Weiters wurde – ebenfalls völlig zu Recht – einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 VwGH   vom 6.7.2004, 2004/11/0046;  vom 23.3.2004, 2004/11/0008;

             vom 25.11.2003, 2003/11/0200; vom 13.8.2003, 2003/11/0145;

             vom 24.6.2003, 2003/11/0142; vom 13.8.2003, 2003/11/0134;

             vom 13.8.2003, 2003/11/0133; vom 23.5.2003, 2003/11/0130;

             vom 20.10.2001, 2000/11/0157 

 

 

Es war daher

·         die Berufung als unbegründet abzuweisen,

·         der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und

·         spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen –
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt;

VwGH vom 20.03.2012, Zl. 2012/11/0056-3

 

 

 

 

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