Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560137/2/Py/Hu

Linz, 17.01.2012

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung des Herrn x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 5. Dezember 2011, GZ: P671652, wegen Abweisung des Antrags auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs nach dem Oö. Mindestsicherungsgesetz zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 5, 13, 27 und 49 Oö. Mindestsicherungsgesetz – Oö. BMSG, LGBl.Nr. 74/2011.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Berufungswerbers (in der Folge: Bw) vom 4. Oktober 2011 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs abgewiesen. Als Begründung führt die belangte Behörde an, dass das Einkommen der in Haushaltsgemeinschaft lebenden volljährigen Personen monatlich 1.993,50 (14 x jährlich) beträgt. Dem gegenüber steht der Mindeststandard (laufende monatliche Leistung) für eine alleinerziehende Person und eine familienbeihilfenbeziehende volljährige Person in Höhe von 821,50 und 189,00, also insgesamt 1.010,50 (12 x jährlich).

 

2. Dagegen erhob der Bw rechtzeitig Berufung. Er führt darin zusammengefasst aus, dass es zwar den Tatsachen entspricht, dass seine mit ihm im Haushalt lebende Mutter als Pensionistin ein Einkommen von 14 x jährlich 1.993,50 Euro bezieht, jedoch könne sich dieser Umstand nicht für ihn nachteilig auswirken, da er keinerlei Verfügung über das Pensionseinkommen seiner Mutter habe. In § 8 Abs.2 Oö. BMSG finde sich zudem kein Hinweis dahingehend, dass ihm ein Einkommen eines Elternteils als eigenes Einkommen zuzurechnen ist. Demgemäß ist in § 38 Abs.2 Z1 Oö. BMSG ein Kostenersatz durch Eltern von volljährigen Mindestsicherungsbeziehern dezidiert ausgeschlossen.

Der gemeinsame Haushalt bestehe ausschließlich deshalb, da er seine Mutter bei der Verrichtung alltäglicher Dinge unterstütze und auch von ihr bei derartigen Verrichtungen unterstützt werde. Vor dem Hintergrund der sozialen Gerechtigkeit wäre es daher unbillig, dass in den sozial erwünschten Fällen, in denen im gemeinsamen Haushalt lebende Angehörige gegenseitige Hilfeleistung bieten, Mindestsicherung wegen der Heranziehung des Einkommens eines Angehörigen nicht gewährt wird.

 

3. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2011 legte die Bezirkshauptmannschaft Perg dem Unabhängigen Verwaltungssenat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vor. Gemäß § 67a AVG, der gemäß § 27 Oö. BMSG im gegenständlichen Verfahren Anwendung findet, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt. Schon daraus ergibt sich zweifelsfrei der nachstehende entscheidungsrelevante Sachverhalt:

 

Der Bw lebt gemeinsam mit seiner Mutter, Frau x, unter der Adresse x. Diese bezieht ein Pensionseinkommen in Höhe von 1.993,50 Euro monatlich (14x jährlich).

Aus den im Akt einliegenden fachärztlichen Gutachten vom 19.4.1989 und vom 30.4.2002 sowie dem von der belangten Behörde eingeholten amtsärztlichen Gutachten vom 4.11.2011 geht hervor, dass der Bw, der von 1971 bis 1991 an der Hochschule Salzburg ein Studium in den Fächern Englisch und Französisch absolvierte, aufgrund einer seit 1989 diagnostizierten akuten schizophrenen Psychose dauernd erwerbsunfähig ist. Mangels Selbsterhaltungsfähigkeit des Bw bezieht seine Mutter für ihn die erhöhte Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 6 Abs.1 Z1 Oö. BMSG liegt eine soziale Notlage bei Personen vor, die ihren eigenen Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht decken können.

Nach Abs.2 leg.cit. umfasst der Lebensunterhalt den Aufwand für die regelmäßig wiederkehrenden Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Beheizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse für die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.

Nach Abs.5 leg.cit. gelten nicht als soziale Notlage Situationen, für die bereits auf der Basis anderer gesetzlicher Grundlagen ausreichend Vorsorge getroffen wurde.

 

Gemäß § 8 Abs.1 Oö. BMSG hat die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung und Berücksichtigung des Einkommens- und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen Person sowie tatsächlich zur Verfügung stehender Leistungen Dritter zu erfolgen.

 

Gemäß § 13 Abs.1 Oö. BMSG erfolgt die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs durch laufende monatliche Geldleistungen (Mindeststandards), soweit keine Hilfe in Form von Sachleistungen in Betracht kommt und auch keine Bedarfsdeckung durch die Inanspruchnahme von Hilfe zur Arbeit besteht.

 

Gemäß § 13 Abs. 2 Oö. BMSG hat die Landesregierung durch Verordnung

  1. jährlich zum 1. Jänner die Höhe der Mindeststandards gemäß Abs.1 und
  2. die näheren Kriterien zur Zuordnung zu einzelnen Mindeststandardkategorien gemäß Abs.3 festzusetzen: sie hat dabei auf die Höhe der um die Beträge für die gesetzliche Krankenversicherung reduzierte Ausgleichszulage nach den pensionsversicherungsrechtlichen Bestimmungen Bedacht zu nehmen.

 

Gemäß § 1 Abs.1 Z 1 Oö. Mindestsicherungsverordnung – Oö. BMSV in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung, LGBl. Nr. 75/2011, betragen die laufenden Geldleistungen (Mindeststandards) zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs für eine alleinstehende oder alleinerziehende Personen 821,50 Euro.

 

Gemäß § 1 Abs.1 Z2 lit.c Oö. BMSV betragen die laufenden Geldleistungen (Mindeststandards) sich Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs pro familienbeihilfebeziehender volljähriger Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist oder sein könnte, 189,00 Euro.

 

5.2. Der Bw führt aus, dass es nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprecht, dass ihm das Pensionseinkommen seiner Mutter, über das er keinerlei Verfügungsberechtigung hat, als eigenes Einkommen zugerechnet wird.

 

Nach der Regelung des § 140 AGBG haben nicht selbsterhaltungsfähige Kinder gegenüber ihren (ehelichen oder unehelichen) Eltern Anspruch auf angemessenen Unterhalt. Die Dauer der Unterhaltsleistungen sind an kein bestimmtes Alter des Kindes gebunden. Eltern müssen daher bis zu Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes Unterhalt leisten und ist der bisher nicht selbsterhaltungsfähige Bw daher unterhaltsberechtigt gegenüber seiner mit ihm im gleichen Haushalt lebenden Mutter, der aufgrund des Umstandes, dass der Bw voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, auch die erhöhte Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 zuerkannt wurde.

 

Gemäß § 5 Oö. BMSG ist Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung, dass eine Person von einer sozialen Notlage betroffen ist. Im Hinblick auf die nach wie vor bestehende Unterhaltspflicht der Mutter gegenüber ihrem zwar inzwischen volljährigen, jedoch nicht selbsterhaltungsfähigen Sohn, wurde daher von der belangten Behörde zu Recht die soziale Notlage des Bw auf Ebene des gemeinsamen Haushaltes mit seiner Mutter betrachtet und das zur Verfügung stehende (Pensions-)Einkommen der Mutter des Bw gemäß § 1 Abs.1 Z1 und Z2 Oö. BMSV in die Berechnung zur Erhebung einer allfälligen sozialen Notlage des Antragstellers einbezogen. Es besteht daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein Anspruch des Bw auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs nach dem Oö. Mindestsicherungsgesetz.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Ergänzend wird jedoch eine Überprüfung angeraten, ob der Bw aufgrund seiner gesundheitlichen Situation allenfalls Anspruch auf Leistungen nach dem Landesgesetz betreffend die Chancengleichheit von Menschen mit Beeinträchtigungen (Oö. Chancengleichheitsgesetz) geltend machen kann.  

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Andrea Panny

 

 

 

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