Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-150812/2/Re/Hue

Linz, 31.01.2012

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des M M, A, M, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J P, M, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/I. vom 6. Dezember 2010, Zl. BauR96-20-2010, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 zu Recht erkannt:

 

 

I.         Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene        Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch des

         Erkenntnisses im zweiten Satz durch Entfall der

         Wortfolge "wodurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht

         ordnungsgemäß    entrichtet wurde"  geändert wird.           

 

II.        Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des     erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des      Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe          von 60 Euro, d.s. 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.   

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 16 Abs.2, 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden verhängt, weil er am 18. Februar 2010 um 1.11 Uhr als Lenker des mehrspurigen Kfz mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen und dem behördlichen Kennzeichen x die mautpflichtige A8 bei km 070.050, Gemeindegebiet von St. Marienkirchen bei Schärding, benützt habe, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Fahrzeugen, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliege. Es sei festgestellt worden, dass der Nachweis für die Zuordnung zu jener Tarifgruppe, die der deklarierten EURO-Emissionsklasse entspreche, nicht erbracht worden sei, wodurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet worden sei.

 

2. In der Berufung brachte der Vertreter des Bw Folgendes vor:

"Die Benützung von Maustrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt, unterliegt der fahrleistungsabhängigen Maut (§ 6 1. Satz BStMG).

Die Maut ist durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben, oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu verrichten (§ 7 Abs. 1 1. Satz BStMG).

Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300,-- € bis zu 3.000,- € zu bestrafen. (§ 20. Abs. 2 BStMG - ´Mauprellerei`),

Niemand kann wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem oder internationalen Recht nicht strafbar war (Art. 7 Abs. i EMRK- nulla poena sine lege).

Nach der zitierten Bestimmung des § 20 Abs. 2 leg.cit. macht sich der Kfz-Lenker nur strafbar, wenn er Mautstrecken benützt, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten.

Dass man sich strafbar macht, dies noch dazu als Kfz-Lenker, wenn der Nachweis betreffend Zuordnung zu jener Tarifgruppe, die der deklarierten Euro-Emissionsklasse widerspricht, nicht erbracht wird, ergibt sich aus dem Gesetz nicht, dieses enthält keine derartige Übertretungsnorm.

Dazu kommt, dass es ja nicht richtig ist, dass dieser Nachweis nicht erbracht wurde, vielmehr ergibt sich aus dem Schreiben der A an die Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 29.10.2010, dass die notwendigen Dokumente — wenn, auch verspätet — am 12.03.2010, also knapp vier Wochen nach dem Verfallstag, vollständig eingereicht wurden.

Damit steht fest, dass die Euro-Emissionsklasse 5 zu Recht verlangt und der Mautabrechnung mittels Go-Box zugrunde gelegt wurde.

Bei der Zulassung des Lkw x zum Verkehr im Sinne des KFG wurde von der Zulassungsstelle (Versicherung) in den Zulassungsschein kein Vermerk eingetragen, dass dieser Lkw in die Emissionsklasse 5 fällt.

Als der Lkw-Zulassungsbesitzer betreffend dieses Fahrzeug eine behördliche Lenkererhebung bekam, hat sich dieser mit der Asfinag in Verbindung gesetzt und dort nachgefragt, ob bei dieser Go-Box etwas nicht stimmt.

Darauf hat der Zulassungsbesitzer an die Asfinag eine schriftliche Stellungnahme abgegeben, dass es die Zulassungsstelle verabsäumt hat, die Euro-Emissionsklasse 5 in den Zulassungsschein einzutragen, was von dieser nachgeholt und der Asfinag von der Zulassungsstelle übermittelt wurde.

Dies bedeutet, dass nicht etwa die Euro-Emissionsklasse falsch deklariert war, was für sich alleine gesehen zu einer Mindermaut von 1 Cent (Grundkilometertarif nach § 2 der Mauttarifverordnung BGBl 11 Nr. 394/2009) führen könnte, vgl. Tarifgruppe A zu B bei Kategorie 2 - zwei Achsen.

Betreffend einen vierachsigen Lkw wäre dieser Unterscheid im Vergleich der Tarifgruppe B (Emissionsklasse IV und V) zur Tarifgruppe C (Emissionsklassen 0 - III 4,62 Cent).

Diese Überlegungen sind aber rein hypothetisch, weil berechtigterweise die Tarifgruppe B in der Emissionsklasse V zur Anwendung kam, eine ´Mautprellerei` iSd § 20 Abs. 2 BStMG liegt somit nicht vor.

Die mir zur Last gelegte Übertretung des Nichterbringens des Nachweises der Euro-Emissionsklasse gibt es, wie bereits ausgeführt, im Gesetz nicht und ist dieser Tatvorwurf ohnehin unberechtigt.

Da es einen derartigen Verwaltungsstraftatbestand, welcher die gegenständlich über mich verhängte Bestrafung tragen könnte, nicht existiert, liegt eine Verletzung im einfach gesetzlich gewährleisteten Recht auf Nichtbestrafung vor,  aber auch eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht nach Art. 7 EMRK, ohne Gesetz keiner Bestrafung unterzogen zu werden.

Judikatur zur dieser Konventionsbestimmung etwa auf X´Rechte`.

Lediglich der Vollständigkeit halber und im Sinne einer umfassenden Argumentation führe ich die Berufung wie folgt weiter aus:

Wie schon in VfSlg. 9901 hebt der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 11.587 die Bestimmung des § 17 Abs. 2 lit.a FinStrG idF der Novelle 1984 betreffend den darin normierten obligatorischen Verfall von Gegenständen als sachlich nicht gerechtfertigt und somit gleichheitswidrig auf.

Der Verfassungsgerichtshof führt aus, dass zumindest schwere Strafen (auch jene des Verfalls) in angemessenem Verhältnis zu den Umständen des Einzelfalles stehen müssen und könne nicht davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um allenfalls vernachlässigbare, atypische Einzelfälle handelt diese Verfallsregelung lasse jede Flexibilität vermissen.

Im Erkenntnis VfSlg. 16.819 zu § 23 Abs. 2 des Güterbeförderungsgesetzes führt der Verfassungsgerichtshof unter anderem aus, dass eine allfällige Rechtfertigung der Mindeststrafe im Hinblick auf den durch derartige Straftaten erzielbaren wirtschaftlichen Vorteil von vornherein ausscheidet, könne doch keinesfalls davon ausgegangen werden, dass der Lkw-Lenker aus der Begehung der Verwaltungsübertretung einen unmittelbaren Nutzen zieht.

Dieser könnte im Ergebnis nur dem Transportunternehmer zugute kommen.

Diese Grundsätze sind auch auf den gegenständlichen Fall übertragbar.

Die gegenständisch angewendete Strafnorm des § 20 Abs. 2 BStMG richtet sich unter dem Begriff ´Mautprellerei` einzig und allein an Kraftfahrzeuglenker, wenngleich iSd § 4 leg.cit. Kfz-Lenker und der Zulassungsbesitzer Mautschuldner sind und mehrere Mautschuldner zur ungeteilten Hand haften.

Zulassungsbesitzer haften für die über die Lenker ihres Fahrzeuges wegen Übertretung des § 20 Abs. 2 verhängten Geldstrafen und für die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand, wenn sie dem Lenker das Fahrzeug selbst oder über Dritte überlassen, haben (23 Abs. 2 leg.cit).

Zulassungsbesitzer haben im Strafverfahren gegen den Lenker keine Parteistellung; ein gegen den Lenker ergangener Strafbescheid hat für sie keine bindende Wirkung (Abs. 2 leg.cit).

Dies bedeutet, dass Adressat der in Rede stehenden Strafnorm, der Kfz-Lenker und nicht der Zulassungsbesitzer (Transportunternehmer) ist.

Dass nicht der Lkw-Lenker, sondern der Transportunternehmer (Zulassungsbesitzer des Lkw) die Mautgebühren (durch Aufladung der Go-Box) trägt, versteht sich von selbst und bedarf keiner näheren Darlegung.

Die Verhängung einer Geldstrafe von € 300,-- ist exzessiv, menschenverachtend und unfair, weswegen eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 EMRK vorliegt.

Mit BGBl I Nr. 82/2007 wurde der in § 20 Abs. 2 BStMG vorgesehene Strafrahmen von € 400,-- bis € 4.000,-- auf € 300,- bis € 3.000,- reduziert. Den Materialien RV zu 217 der Beilagen XXIII. GP S. 5, ist dazu folgendes zu entnehmen:

Mit dem in der Stammfassung des BStMG vorgesehenen Strafrahmen sollte infolge der Einführung der fahrleistungsabhängigen Maut unbedingt vermieden, werden, dass Mautprellerei zum Massendelikt wird, weil sie sich nicht rechnet. Es bedurfte daher einer empfindlichen Sanktion, um von der Begehung derartiger Verwaltungsübertretungen wirksam abzustrecken.

Es hat sich erwiesen, dass die Fahrzeuglenker dauerhaft und im hohen Maße ihrer Pflicht zur ordnungsgemäßen Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut nachkommen. Es erscheint daher nunmehr eine Absenkung des Strafrahmens gerechtfertigt. Die Änderung der Höchstbeträge der Ersatzmaut ist durch die Senkung der Mindeststrafe bedingt.

Hieraus ergibt sich für die Beurteilung der Sachlichkeit der hier in Rede stehenden Mindestgeldstrafe ein neuer Aspekt, nämlich die Überlegungen des Gesetzgebers selbst, welche ihn zur Normierung einer derart hohen Geldstrafe samt nachfolgender Reduzierung im Umfang von 25 % veranlasst haben.

 

Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nach Art. 7 Abg. 1 B-VG und Art- 1 StGG:

 

Eine Verletzung des Gleichheitsrechts kann nach der Rechtsprechung (vgl. VfSlg. 10.413, 14.842, 15.326, 16.488 und 17.749) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür übt.

Der Gleichheitssatz gilt für jede Art von Staatstätigkeit und bindet somit Gesetzgebung und Vollziehung (VfSlg. 1451).

Die Verletzung im Gleichheitsrecht erblicke ich darin, dass die Behörde eine dem Gleichheitsgebot widersprechende Norm, nämlich, die in § 20 Abs. 2 Bundesstraßen-Mautgesetz enthaltene Mindestgeldstrafe von € 300,--angewendet und von der Anwendung der §§ 20 und 21 VStG in gleichheitswidriger Art und Weise Abstand genommen hat.

Eine derart hohe Mindestgeldstrafe ist - wie die gegenständlichen drei Fälle mit Deutlichkeit zeigen - exzessiv und somit wegen Unsachlichkeit gleichheitswidrig (vgl. VfGH vom 16.03.2000, G 312/97. VfSlg. 9901 und 11.785, G 216/06 vom 13.12.2007 sowie G 121/02 vom 03.03.2003).

 

Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums nach Art 5 StGG und Art. t des 1. ZP zur EMRK sowie Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot nach Art. 14 EMRK.

 

Die Verhängung der in Rede stehenden Geldstrafe € 300,-- greift in mein Eigentumsrecht ein.

Dieser Eingriff wäre nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg, 13.5S7, 15.364, 15.768, 16.113 und 16.430) dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre oder auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruhte oder, wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre.

Im Erkenntnis vom 15.06.2007, G 147 und 148/06, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine Verordnung fehlt, in welcher die Messstrecken konkretisiert werden.

In den Anlassfällen, etwa im Erkenntnis vom 20.06.2007, B 1657/06, hat der Verfassungsgerichtshof das Berufungserkenntnis des UVS mit der Begründung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden ist.

Dies ist auch gegenständlich der Fall, was noch näher auszuführen sein wird.

Da die über mich verhängte Geldstrafe von € 300,-- exzessiv ist, ist der dadurch erfolgte Eingriff in mein Eigentumsrecht unverhältnismäßig und einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig.

Die über mich verhängte Geldstrafe von € 300,— verletzt mich aber nicht nur in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unverletzlichkeit des Eigentums, sondern stellen auch einen Verstoß gegen das Verbot der Benachteiligung nach Art. 14 EMRK dar, weil diese aufgrund der dargestellten Gründe in einem völligen Missverhältnis zum Verschuldensgrad und zum durch die Verwaltungsübertretungen entstandenen Schaden steht und somit diskriminierend ist.

Eine Diskriminierung liegt im Sinne der Judikatur vor, wenn ein legitimes Ziel für die angeordnete Maßnahme bzw. für die verhängte Bestrafung fehlt oder wenn das Mittel im Hinblick auf das angestrebte Ziel unverhältnismäßig ist (ÖJZ 1988, 177, ÖJZ 199k 392, ÖJZ 1995, 428, ÖJZ 1995, 704 und ÖJZ 1996, 955). Auch eine Gleichbehandlung von Ungleichem kann Art. 14 EMRK verletzen (ÖJZ 2001, 518).

Da die über mich verhängte Geldstrafe von € 300,-- in mein Eigentumsrecht eingreift, muss im Sinne des zweiten Satzes des Art. 1 des 1. ZP zur EMRK ein öffentliches Interesse hiefür vorliegen und ist ein Eigentumseingriff nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen zulässig.

Der EGMR prüft die Konventionsgemäßheit eines Eingriffes in ein durch die EMRK und deren Zusatzprotokolle geschütztes Recht nach folgendem Schema:

            a) Ist der Eingriff gesetzlich vorgesehen?

            b) Verfolgt der Eingriff ein legitimes Ziel?

            c) Ist der Eingriff in das Konventionsrecht in einer demokratischen                             Gesellschaft notwendig, also verhältnismäßig?

                (vgl. dazu etwa Grote/Marauhn, EMRK/GG, Konkordanzkommentar,

                Kap, 22, Rz. 114 ff).

Der gegenständlich vorgenommene Eingriff in mein Eigentumsrecht in Form der Verhängung einer Geldstrafe ist zweifellos (in § 20 Abs. 2 BStMG) gesetzlich - wie oben ausgeführt - nicht vorgesehen.

Das legitime Ziel der Bestrafung kann darin erblickt werden, dass die Strafnorm zu rechtstreuem Verhalten bewegen soll und, dass mit der fahrleitungsabhängigen Maut (und mit der Vignettenmaut iSd Abs. 1) der A die Erhaltung des mautpflichtigen Straßennetzes in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten kann. Für nicht legitim erachte ich aber das gesetzgeberische Ziel durch extrem hohe Geldstrafen die Kassen (u.a.) der A zu füllen, welche iSd § 24 Abs, 1 BStMG 80 % der Strafgelder zukommen, zumal die Erhaltung des mautpflichtigen Straßennetzes durch der Wegekostenrichtlinie der EU entsprechende Vignettenpreise und fahrleistungsabhängige Maut zu sichern ist.

Auch das dritte Kriterium der Zulässigkeit des Eingriffs in das Eigentumsrecht ist gegenständlich nicht erfüllt, nämlich, dass dieser Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, also verhältnismäßig ist (vgl. etwa NL 98/5/10, NL 95/5/5 und NL 96/3/8 sowie NL 98/4/1 betreffend Verhältnismäßigkeitsprüfung des Eingriffs in die Rechte nach Art. 10 und 11 EMRK).

Dass Strafen in einem ausgewogenen Verhältnis zur Straftat und dem Verschulden stehen müssen, ergibt sich auch aus der bereits zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes sowie aus Art. 49 Abs. 3 GRC und Art. 6 Abs. 1 EMRK (Fairness).

Außer Verhältnis stehen die über mich verhängten Strafen auch zu meinen persönlichen durchschnittlichen Verhältnissen.

 

Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht nach Art. 1 des 4. ZP zur EMRK und Art. 2 Abs. 2 PersFrG:

 

Niemandem darf die Freiheit alleine deshalb entzogen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen (´Verbot der exekutiven Schuldhaft;` Walter - Mayer, Bundesverfassungsrecht9, Rz.1396).

Diese Verfassungsbestimmung (Verbot der Freiheitsentziehung wegen Schulden) ist im gegenständlichen Fall deshalb verletzt worden, weil die belangte Behörde auch eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden verhängt.

Die Strafbestimmung des § 20 Abs. 2 sieht selbst eine Ersatzfreiheitsstrafe nicht vor, weswegen die Verwaltungsstrafbehörde offenkundig auf der Grundlage des  § 16 Abs. 1 VStG die Ersatzfreiheitsstrafe verhängt hat.

Ist der Bestrafte nicht in der Lage, die über ihn verhängte Geldstrafe zu leisten, muss er die Ersatzfreiheitsstrafe antreten und wird ihm dadurch die Freiheit entzogen, was nur bei Verwaltungsstrafdelikten zulässig ist, welche ihre Grundlage in öffentlich rechtlichen Normen haben, nicht aber - wie gegenständlich - in einer konkludenten privatrechtlichen Vereinbarung über die Benützung mautpflichtiger Straßen.

Der Oberste Gerichtshof hat in seinem Beschluss vom 22.02.2001, 2 Ob 33/01v, ausgesprochen, dass die ´Autobahnmaut` keine öffentliche Abgabe ist, sondern ein festes Entgelt, das für die Benützung bestimmter Straßen zu leisten ist. Die seit 01.01.1997 für die Benützung von Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen zu entrichtende zeitabhängige Maut (Vignettenmaut) gem. § 7 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 (Art. 20 Strukturanpassungsgesetz 1996) ist keine Abgabe, sondern ein privatrechtliches Entgelt (VwGH 98/06/0002 vom 27.02.1998 und ZVR 1999. Sonderheft 5a, 17). Der OGH hat auch auf den kompentenzrechtlichen Hinweis auf die Regelung zivilrechtlicher Bestimmungen im Rahmen des Art. 10 Abs. 1 Z. 9 B-VG in den Gesetzesmaterialien 72 BlgNR 20. GP, 199 Bezug genommen. Danach hat der Mautstraßenerhalter auf der Grundlage eines mit dem Straßenbenutzer entgeltlich geschlossenen Vertrages bei Erfüllung seiner vertraglich übernommenen Schutz- und Sorgfaltspflichten für jedes Verschulden einzustehen. Die Haftungseinschränkung auf grobe Fahrlässigkeit nach § 1319a ABGB ist demnach im Fall der Vignettenmaut nicht anwendbar. Auch aus der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Maut ergäbe sich nichts anderes und spricht auch § 1 Abs. 1 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes von einem Entgelt, was die Benutzer bestimmter Bundesstraßen zu leisten, haben. Dieselben Argumente gelten im Hinblick auf die Verfassungsbestimmung des Art 2 Abs. 2 PersFrG.

Die Verhängung der Ersatzfreiheitsstrafe verletzt mich somit im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht nach Art. 1 des 4. ZP zur EMRK und Art. 2 Abs. 2 PersFrG.

 

Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Datenschutz nach § 1 Abs. 1 DSG sowie auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK:

 

Nach der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 1 DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht.

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Diese Lichtbilder der A haben es aufgrund des darauf befindlichen Kennzeichens möglich gemacht, mich als damaligen Lenker dieses Fahrzeuges auszuforschen und wegen Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes unter Strafe zu stellen.

Nach § 6 Abs. 1 DSG dürfen Daten nur nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verwendet und für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke ermittelt und nicht in einer mit diesen Zwecken unvereinbaren Weise weiterwendet werden, soweit sie für den Zweck der Datenanwendung wesentlich sind verwendet werden und über diesen Zweck nicht hinausgehen, so verwendet werden, dass sie im Hinblick auf den Verwendungszweck im Ergebnis sachlich richtig und, wenn nötig, auf den neuesten Stand gebracht sind, solange in personenbezogener Form, aufbewahrt werden, als dies für die Erreichung der Zwecke, für die sie ermittelt wurden, erforderlich ist, eine längere Aufbewahrungsdauer kann sich aus besonderen gesetzlichen, insbesondere archivrechtlichen Vorschriften ergeben.

Nach § 7 Abs. 1 leg.cit dürfen Daten nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.

Abs. 2 leg.cit bestimmt, unter welchen Umständen Daten übermittelt werden dürfen.

Kfz-Kennzeichen sind im Sinne des § 4 Z.1 DSG personenbezogene Daten (vgl. Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15.06.2007, G 147/06, Punkt B 2.1.).

Beschränkungen des Grundrechtes auf Datenschutz sind dem Gesetzesvorbehalt des § 1 Abs. 2 DSG zur Folge nur zur Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur aufgrund von Gesetzen zulässig, die aus den in Art. 8 Abs. 2 ERMK genannten Gründen notwendig sind.

Ein Eingriff in die Ausübung des nach § 1 Abs. I DSG gewährleisteten Rechts ist u.a. nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist, wobei das Gesetz die Eingriffsmöglichkeiten abschließend und umfassend zu umschreiben hat. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichthofes muss eine Ermächtigungsnorm im Sinne des § 1 Abs. 2 DSG ausreichend präzise, also für jedermann vorhersehbar, bezeichnen, unter welchen Voraussetzungen die Ermittlung bzw. die Verwendung der Daten für die Wahrnehmung konkreter Verwaltungsaufgaben zulässig ist (vgl. VfSlg. 16.369 sowie 2.2.1. des vorzitierten VfGH-Erkenntnisses).

Meines Erachtens gibt es keine gesetzliche Bestimmung, welche die Erfassung von Daten und deren Weitergabe an die Behörde erlaubt und diesen Maßnahmen somit gesetzliche Deckung verleiht.

Das Bundestraßen-Mautgesetz regelt in § 17, dass sich die A zur Mitwirkung an der Vollziehung dieses Gesetzes Mautaufsichtsorganen bedienen kann, welche aufgrund deren Vorschlags von der Behörde zu bestellen und zu vereidigen sind. Eine Ermächtigung zur Erfassung von Kfz-Kennzeichen und zu deren Weitergabe an die Behörde enthält dieses Gesetz nicht.

Auch der EGMR geht davon aus, dass ein Gesetz, dass einen Eingriff in die durch Art. 8 ERMK gewährleisteten Rechte gesetzlich vorsieht, mit ausreichender Genauigkeit die Umstände festlegen muss, unter denen ein solcher Eingriff zulässig ist. Insbesondere müssen mit hinreichender Klarheit das Ausmaß und die Art des behördlichen Ermessens aus der gesetzlichen Regelung erkennbar sein (VfGH vom 15.06.2007, G 147/06, Punkt 2.2.2. und die dann zitierte EGMR-Judikatur).

Im letztzitierten Erkenntnis führt der Verfassungsgerichtshof in Punkt 2.4. aus, dass die Festlegung und Anordnung der Wegstrecke rechtsförmig durch generelle Anordnung zu erfolgen hat, sollen die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die automatische Geschwindigkeitsüberwachung erfüllt werden.

Mag auch der Gesetzgeber zur Frage der Rechtsform einer solchen Anordnung schweigen, so ergibt sich angesichts der grundrechtlichen Anforderungen an die Rechtsnatur generell angeordneter behördlicher Datenerfassungen, dass deren Umfang in räumlicher und möglicherweise auch zeitlicher Hinsicht entweder vom Gesetzgeber selbst oder aufgrund seiner Ermächtigung durch entsprechend gesetzlich determinierte (Art. 18 Abs. 2 B-VG) Verordnung von der dafür zuständigen Behörde anzuordnen ist.

Diesen verfassungsrechtlichen Anforderung an die Datenerfassung und -weitergabe entspricht das im gegenständlichen Fall vorgenommene Fotografieren des Lkw samt Kfz-Kennzeichen und Weitergabe an die Verwaltungsstrafbehörden nicht, weswegen eine Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Achtung des Privatlebens nach Art 8 Abs. 1 EMRK sowie auf Datenschutz nach § 1 DSG vorliegt.

Im Urteil vom 11.03.2008, 1 BvR 2074/05 und 1 BvR 1254/07 hat das deutsche Bundesverfassungsgericht hessische und schleswig-holsteinische Vorschriften zur automatisierten Erfassung von Kfz-Kennzeichen für nichtig erklärt, da sie das allgemeine Persönlichkeitsrecht, der Beschwerdeführer in seiner Ausprägung als Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzen.

Die beanstandeten Regelungen genügen dem Gebot der Normbestimmheit und Normenklarheit nicht, da sie weder den Anlass noch den Ermittlungszweck benennen, den die Erhebung und der Abgleich der Daten dienen soll.

Darüber hinaus genügen die angegriffenen Vorschriften in ihrer unbestimmten Weite auch dem verfassungsrechtlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit nicht. Sie ermöglichen schwerwiegende Eingriffe in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen, ohne die für derart eingriffsintensive Maßnahmen grundrechtlich geforderten gesetzlichen Eingriffsschwellen hinreichend zu normieren.

Das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass der Staat mit dem Grundrechtseingriff einen legitimen Zweck mit geeigneten, erforderlichen und angemessenen Mitteln verfolgt.

Bestimmtheitsmängel können die Beachtung des verfassungsrechtlichen Übermaßverbotes beeinträchtigen, da sie die Beurteilung der Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme erschweren und das Risiko einer Unangemessenheit des Eingriffs erhöhen (dieses Urteil ist auf der Homepage des deutschen Bundesverfassungsgerichtes veröffentlicht).

Der Gesetzgeber hat auf diese Judikatur reagiert und mit der 22. StVO-Novelle. BGBl I Nr. 16/2009, die §§ 98a bis 98f in das Gesetz eingefügt, womit diese Art und Weise der Datenerfassung mittels bildgebender Datenerfassung auf eine rechtliche Grundlage gestellt wurde (vgl. B 1944/07 vom 09.12.2008 sowie B 197/09 und B 218/09 vom 22.02.2010).

Das BStMG enthält derartige Normen bzw. Ermächtigungen im Gegensatz zur StVO nicht, weswegen der gegenständlichen Datenerfassung mittels Mautsystem und deren Weitergabe an die Verwaltungsstrafbehörde die Rechtsgrundlage fehlt (vgl. dazu ZVR 2009/97, S. 188 ff).

Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden (§ 20 VStG).

Die Behörde kann, ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten (§ 21 Abs. 1 VStG).

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen liegen gegenständlich vor.

Nimmt man entgegen meiner Meinung die Erfüllung des Tatbildes an, ist mein Verschulden in Form der festgestellten Fahrlässigkeit geringfügig.

Wie oben dargestellt, sind die Folgen der Übertretung unbedeutend, genauer gesagt liegen solche überhaupt nicht vor.

Da kein Straferschwerungsgrund vorliegt, ist auch § 20 VStG anwendbar. Ich stelle höflich den

 

A N T R A G ,

 

 

 

der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge meiner Berufung Folge geben, das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 06.12.2010 aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen; in eventu nach § 20 VStG die Geldstrafe auf € 150,-- reduzieren, in eventu nach § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe absehen bzw. eine Ermahnung verhängen."

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der A vom 27. April 2010 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Demnach sei der Nachweis für die Zuordnung zu jener Tarifgruppe, die der deklarierten EURO-Emissionsklasse entspricht, nicht erbracht worden. Gemäß § 19 Abs. 4 BStMG sei der Zulassungsbesitzer am 26. Februar 2010 schriftlich zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert worden. Dieser Aufforderung sei jedoch nicht entsprochen worden, da die Ersatzmaut nicht binnen der gesetzlichen Frist auf dem angegebenen Konto gutgeschrieben worden sei.

 

Gegen die Strafverfügung vom 17. Mai 2010 brachte der Vertreter des Bw ein Rechtsmittel ein.

 

Auf Anforderung übermittelte die A am 23. Juli 2010 zwei Beweisfotos.

 

Einer Rechtfertigung des Vertreters des Bw vom 30. Juli 2010 ist Folgendes zu entnehmen:

"Was ich gegenständlich falsch gemacht haben soll ist unerfindlich.

Kfz-Lenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von € 300,-- bis € 3.000,-- zu bestrafen (§ 20 Abs. 2 BStMG idF BGBl I Nr. 82/2007).

Die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt, unterliegt der fahrleistungsabhängigen Maut (§ 6 1. Satz leg.cit).

Die Maut ist durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten, wobei die A zur Mautabwicklung eine in Art. 2 der Richtlinie 2004/52/EG genannte Technik zu nutzen hat (§ 7 Abs. 1 leg.cit).

Soweit Lenker nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, haben sie vor der Benutzung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten (§ 8 Abs. 1 leg.cit).

Wenngleich es erstaunt, dass der Gesetzgeber den Lenker eines Lkw zur Ausstattung des ihm in aller Regel nicht gehörenden Kraftfahrzeuges mit einer Go-Box verpflichtet und ihn zum Adressaten der oben zitierten Strafnorm macht, war damals der Lkw mit dem Kennzeichen x mit einer Go-Box ausgestattet, welche ich mit der entsprechenden Achskategorie eingestellt habe und auf diese Basis auch die fahrleistungsabhängige Maut abgebucht wurde, ´Mautprellerei` iSd § 20 BStMG liegt somit keineswegs vor und ist lediglich der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die hier verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 300,-- exzessiv und somit unsachlich und gleichheitswidrig ist.

Eine derartige Strafe stellt einen Verstoß gegen das faire Verfahren nach Art. 6 EMRK dar, wonach die Strafe mit der Straftat in einem angemessenen Verhältnis stehen muss, wie dies nun in Art. 49 Abs. 3 GRC explizit normiert ist, welche am 01.12. des Vorjahres in Kraft getreten ist.

Diese Bestrafung stellt eine Verletzung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte auf Unverletzlichkeit des Eigentums sowie auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz dar (vgl. VfSlg. 11.587 und 16.819 u.a.) und stellt neben dem Verstoß gegen Art. 5 StGG und Art- 1 des 1. ZP zur EMRK auch einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot nach Art. 14 EMRK dar.

Der Eingriff in diese Konventionsrechte ist in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig und unverhältnismäßig (Krothe/Maraun, EMRK/GG Konkordanzkommentar, Kapitel 22, Rz. 114 ff sowie NL 98/5/10, NL 95/5/5, NL 96/3/8, NL 98/4/1 u.v.a., ÖJZ 1998, 177, ÖJZ 1991, 392, ÖJZ 1995, 428, ÖJZ 1995, 704, ÖJZ 1996, 955 und ÖJZ 2001, 518).

Neben der Geldstrafe wird in der Strafverfügung vom 17.05. auch eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden verhängt, was einen Verstoß gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht nach Art. 1 des 4. ZP zur EMRK und Art. 2 Abs. 2 PersFrG darstellt, zumal die ,.Autobahnmaut" keine öffentliche Abgabe ist sondern ein festes Entgelt, das für die Benützung bestimmter Straßen zu leisten ist (ÖGH vom 22.02.2001, 2 0b 33/01v).

Die gegenständlich über mich verhängte Bestrafung stellt eine Erfolgshaftung dar, welche dem österreichischen (Verwaltungs)Strafrecht fremd ist.

Kfz-Kennzeichen sind iSd § 4 Z. 1 DSG personenbezogene Daten (vgl. VfGH vom 15.06.2007, G 147/06).

Beschränkungen des Grundrechts auf Datenschutz sind dem Gesetzesvorbehalt des § 1 Abs. 2 DSG zufolge nur zur Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur aufgrund von Gesetzen zulässig, die aus den in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Gründen notwendig sind.

Eine Ermächtigungsnorm iSd § 1 Abs. 2 DSG muss ausreichend präzise, also für Jedermann vorhersehbar bezeichnen, unter welchen Voraussetzungen die Ermittlung bzw. die Verwendung der Daten für die Wahrnehmung konkreter Verwaltungsaufgaben zulässig ist (VfSlg. 16.369).

Es gibt keine gesetzliche Bestimmung, welche die Erfassung von Daten und deren Weitergabe an die Behörde erlaubt und diesen Maßnahmen somit gesetzliche Deckung verleiht (vgl. dazu auch das Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichtes vom 31.03.2008, 1 BvR 2074/05 und 1 BvR 3254/07).

Aus den genannten Gründen fehlt der über mich verhängten Bestrafung die Rechtsgrundlage, weswegen der

 

A N T R A G

 

 

Gestellt wird, die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, an welche die Verwaltungsstrafsache nach § 20a VStG abgetreten wurde, möge das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einstellen und meinem Verteidiger eine Einstellverfügung nach § 45 Abs. 2 2. Satz VStG übermitteln."

 

Einer zusätzlichen A-Stellungnahme vom 29. Oktober 2010 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass am 14. Dezember 2009 für das gegenständliche Kfz in einer Vertriebsstelle die nachweispflichtige EURO-Emissionsklasse 5 verlangt worden sei. Ab dem 27. Jänner 2010 sei der Lenker durch ein zweimaliges Piepsen der GO-Box darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Frist zur Einreichung der notwendigen Dokumente ablaufe. Ab dem 1. Februar 2010 sei der Lenker durch vier Piepssignale auf die Sperre der GO-Box und die Nichtabbuchung der Maut informiert worden. Erst am 12. März 2010 seien die notwendigen Dokumente vollständig nachgereicht worden.

 

Dazu wurde vom (Vertreter des) Bw – trotz eingeräumter Möglichkeit – keine Stellungnahme abgegeben.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.  

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

4.1 Gemäß § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Kraftfahrzeuglenker ihre Fahrzeuge vor der Benützung von Mautstrecken mit diesen Geräten ausstatten können.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

 

Nach Punkt 5.2 der Mautordnung hat der Kraftfahrzeuglenker seit Einführung der EURO-emissionsklassenabhängigen Bemautung mit 1. Jänner 2010 u.a.

·         die Hinterlegung einer bestimmten EURO-Emissionsklasse vor Ort an einer GO-Vertriebsstelle zu verlangen sowie

·         durch Prüfung der Fahrzeugdeklaration sicherzustellen, dass

-         das auf der GO-Box hinterlegte behördliche Kraftfahrzeugkennzeichen mit dem tatsächlich am Kraftfahrzeug angebrachten Kraftfahrzeugkennzeichen sowie

-         die GO-Box-Identifikationsnummer der mitgeführten GO-Box mit der auf der Fahrzeugdeklaration angeführten GO-Box-Identifikationsnummer übereinstimmt

andernfalls der Tatbestand der Mautprellerei gem. Punkt 10 erfüllt werden kann.

 

Seit Einführung der EURO-emissionsklassenabhängigen Bemautung mit 1. Jänner 2010 werden Kraftfahrzeuge zunächst der höchsten Tarifgruppe (Tarifgruppe C) zugeordnet. Für das jeweilige Kraftfahrzeugkennzeichen wird grundsätzlich die EURO-Emissionsklasse 0 oder 1 im Zentralsystem hinterlegt, wenn nicht durch den Kraftfahrzeuglenker ausdrücklich die Eintragung einer anderen EURO-Emissionsklasse verlangt wird.

 

Bei Anmeldung zum Mautsystem, Deklaration der EURO-Emissionsklasse oder Datenänderung ist daher vom Kraftfahrzeuglenker an einer GO-Vertriebsstelle ausdrücklich eine bestimmte EURO-Emissionsklasse zu verlangen. Dazu ist es erforderlich, die GO-Box an der GO-Vertriebsstelle vorzulegen. An der Vertriebsstelle wird die Rechtmäßigkeit der Hinterlegung der verlangten EURO-Emissionsklasse nicht geprüft, der Nachweis der Rechtmäßigkeit der verlangten EURO-Emissionsklasse ist daher zu diesem Zeitpunkt nicht erforderlich.

 

Die vom Kraftfahrzeuglenker ausdrücklich verlangte EURO-Emissionsklasse wird an der GO-Vertriebsstelle auf der GO-Box und im Zentralsystem hinterlegt und ist damit unmittelbar tarifrelevant. Dem Kraftfahrzeuglenker wird nach Hinterlegung der verlangten EURO-Emissionsklasse eine Fahrzeugdeklaration der A ausgehändigt, die

·         die verlangte und hinterlegte EURO-Emissionsklasse,

·         das auf der GO-Box hinterlegte behördliche Kraftfahrzeugkennzeichen sowie

·         die auf der GO-Box hinterlegte GO-Box-Identifikationsnummer

ausweist.

 

Der Kraftfahrzeuglenker hat sofort nach Aushändigung der Fahrzeugdeklaration zu prüfen, ob

hinterlegt wurde bzw. ist.

 

Wurde die Hinterlegung einer EURO-Emissionsklasse verlangt, so ist die Rechtmäßigkeit der verlangten und hinterlegten EURO-Emissionsklasse der ASFINAG grundsätzlich durch geeignete Dokumente  nachzuweisen. Über die Verpflichtung zur Nachweisbringung wird der Kraftfahrzeuglenker durch einen Kundenbeleg hingewiesen, der dem Kraftfahrzeuglenker an der GO-Vertriebsstelle in deutscher Sprache und – soweit vorhanden – in der Landessprache der Nationalität des Kraftfahrzeugkennzeichens, ansonsten in englischer Sprache, übergeben wird.

 

Die Nachweisprüfung erfolgt nicht vor Ort an der GO-Vertriebsstelle sondern zentral durch die A. Die erforderlichen Dokumente sind der A binnen 14 Kalendertagen (einlangend), gerechnet ab Hinterlegung der vom Kraftfahrzeuglenker verlangten EURO-Emissionsklasse zu übermitteln.

 

Punkt 5.2.2.1.4 der Mautordnung besagt: Werden innerhalb der 14tägigen Einmeldefrist keine Nachweisdokumente übermittelt, so wird die GO-Box gesperrt. Diese Sperre wird dem Kraftfahrzeuglenker mit vier kurzen Signaltönen (siehe Punkt 8.2.4.3.2) signalisiert. Beim Aufsuchen der nächsten GO-Vertriebsstelle wird auf der GO-Box aufgrund der mangelnden Nachweiserbringung die EURO-Emissionsklasse 0 automatisch hinterlegt und die Sperre aufgehoben. Für den Zeitraum gerechnet ab Verlangen und Hinterlegung der falschen EURO-Emissionsklasse wird der Tatbestand der Mautprellerei verwirklicht.

 

Punkt 5.2.2.1.5 der Mautordnung besagt: Werden die Nachweisdokumente nicht rechtzeitig innerhalb der Einmeldefrist übermittelt, so wird mit Ablauf der Einmeldefrist die GO-Box gesperrt, wobei auf diesen Fall die Regelung des Punktes 5.2.2.1.4 angewendet wird. Nachträglich einlangende Nachweisdokumente werden wie ein neuer Antrag behandelt.   

 

Gemäß Punkt 8.2.4.3.1 der Mautordnung gelten folgende Signale als Information für den jeweiligen Nutzer:

Ein kurzer Signalton: Die Mautentrichtung wird auf Basis der eingestellten Kategorie bestätigt.

Zwei kurze Signaltöne: Die Mautentrichtung hat auf Basis der eingestellten Kategorie ordnungsgemäß stattgefunden, aber das Mautguthaben (nur im Pre-Pay-Verfahren) ist unter den Grenzwert in der Höhe von 30 Euro gefallen (der Nutzer hat für eine rechtzeitige Aufbuchung von Mautwerten zu sorgen), das Mautguthaben verfällt innerhalb der nächsten zwei Monate (nur im Pre-Pay-Verfahren), oder die GO-Box wird zur Kontrolle (zum A M S C oder an die nächste GO-Vertriebsstelle) zurückgerufen.

 

Gemäß Punkt 8.2.4.3.2 der Mautordnung sind vier kurze Signal-Töne vom Nutzer zu beachtende akustische Signale: Es hat keine Mautentrichtung stattgefunden, weil insbesondere vom Nutzer Bestimmungen der Mautordnung Teil B nicht beachtet wurden, oder bei GO-Box Sperre aufgrund technischer Mängel bzw. festgestellter Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Mauteinhebung. In diesem Fall hat dann jeder Nutzer seiner Nachzahlungsverpflichtung im Sinne von Punkt 7.1 im vollen Umfang nachzukommen, andernfalls der Tatbestand der Mautprellerei gemäß Punkt 10 verwirklicht wird.

 

Gemäß Punkt 7.1 der Mautordnung besteht für ordnungsgemäß zum Mautsystem und mit einem zugelassenen Fahrzeuggerät ausgestattete Kraftfahrzeuge die Möglichkeit der Nachzahlung der Maut im Falle einer Nicht- oder Teilentrichtung der geschuldeten Maut, die auf ein technisches Gebrechen des zugelassenen Fahrzeuggerätes oder des Mautsystems, auf einen zu niedrigen Pre-Pay-Kontostand, ein gesperrtes Zahlungsmittel oder die Verwendung einer falschen (zu niedrigen) Kategorie zurückzuführen ist; dies jedoch ausnahmslos nur wenn alle in der Mautordnung näher definierten Bedingungen erfüllt werden.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 Euro bis zu 3.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG werden Übertretung gem. Abs. 1 und Abs. 2 straflos, wenn der Mautschuldner nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 bis 5 der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut entspricht.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 250 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 zu keiner Betretung, so ist die A Aktiengesellschaft ermächtigt, im Falle einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 Abs. 1 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung beruht, im Falle einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 Abs. 2 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs. 4).

Subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut bestehen nicht
(Abs. 6).

 

4.2. Unbestritten ist, dass der Bw der Lenker des Kfz zur Tatzeit war und die Maut aufgrund einer gesperrten GO-Box wegen Fristversäumnis für die Übermittlung der Nachweisdokumente für die deklarierte EURO-Emissionsklasse (siehe Punkt 5.2.2.1.4 der Mautordnung) nicht entrichtet wurde, was von der GO-Box durch vier Piepssignale angezeigt wird.

 

Wenn der Bw vorbringt, die verspätete Vorlage der Unterlagen für die EURO-Emissionsklasse könne nicht tatbestandsmäßig iSd §§ 6 und 7 BStMG sein, so ist auf den, dem vorliegenden Fall zu Grunde liegenden verfahrenswesentlichen Sachverhalt zu verweisen: Dem Bw wird letztlich rechtsrichtig nicht vorgeworfen, die erforderlichen Unterlagen nicht rechtzeitig der A vorgelegt zu haben (dieser Umstand hat lediglich zur Sperre der GO-Box geführt), sondern die vier Piepssignale der GO-Box nach deren Sperre und damit seine Lenkerpflichten missachtet zu haben, was in der Folge zum Tatbestand der Mautprellerei führt.

 

Somit ist dem Bw vorzuwerfen, dass er seinen Pflichten als Fahrzeuglenker nicht nachgekommen ist, da er die viermaligen Piepstöne der GO-Box, welche ihm gem. Punkt 8.2.4.3.2 der Mautordnung die Nichtabbuchung der Maut angezeigt haben, missachtet hat. Die Lenkerpflichten bei Ertönen der vier akustischen Signale der GO-Box bei jeder Durchfahrt durch einen Mautbalken sind eindeutig.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und – da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Die Nichtentrichtung der Maut ist dem Bw durch die akustischen Signale der GO-Box zur Kenntnis gelangt bzw. hätte ihm bei gehöriger Aufmerksamkeit jedenfalls zur Kenntnis gelangen müssen. Nicht entschuldigend würde eine Rechtsunkenntnis des Bw wirken. Der Lenker ist dazu verpflichtet, sich mit den rechtlichen und faktischen Voraussetzungen der legalen Benützung mautpflichtiger Strecken auf geeignete Weise vertraut zu machen. Im Zweifel sei von Fahrlässigkeit ausgegangen, und zwar in dem Sinne, dass der Bw die akustischen Signale der GO-Box nicht beachtet und er sich gegebenenfalls über die rechtlichen Bestimmungen nicht (ausreichend) informiert hat.

 

Wie der Vertreter des Bw zur Behauptung gelangt, im angefochtenen Erkenntnis wäre eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden verhängt worden, ist vom Oö. Verwaltungssenat nicht nachvollziehbar. Wenn der Rechtsvertreter die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe in der Strafverfügung vom 17. Mai 2010 vermeint haben sollte, ist er auf § 49 Abs. 2 VStG hinzuweisen, wonach diese Strafverfügung durch seinen Einspruch außer Kraft getreten ist.

 

Den verfassungsrechtlichen Bedenken des Vertreters des Bw betreffend der Anknüpfung einer Strafbestimmung an privatrechtsförmige Rechtsakte im Zusammenhang mit der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung eines Entgeltes ist zu entgegnen, dass dem gegenständlichen Rechtsvertreter bereits seit mehreren Jahren bekannt ist, dass der Verfassungsgerichtshof diese Bedenken nicht teilt (vgl. VfGH B 1140/06-6 v. 26.9.2006).

 

Hinsichtlich der weiteren vom Vertreter des Bw vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken, insbesondere zur Höhe der gesetzlichen Mindeststrafe und den Fragen betreffend des Datenschutzes, wird mitgeteilt, dass der Unabhängige Verwaltungssenat diese Bedenken nicht teilt und der (Vertreter des) Bw diesbezüglich auf den dafür vorgesehenen Rechtsweg verwiesen wird.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe (und eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Überwiegende Milderungsgründe iSd § 20 VStG sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgebracht. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG denkbar wäre. Insbesondere ist der Schuldgehalt nicht gering zu veranschlagen, da die Beachtung der viermaligen Piepstöne der GO-Box gegenständlich die zentrale Lenkerpflicht darstellt.

 

Der Spruch des bekämpften Straferkenntnisses war daher der Klarheit halber, um Missverständnisse zu vermeiden, durch die Streichung der zitierten Wortfolge zu korrigieren, da das gegenständliche Delikt nicht direkt durch die verspätete Vorlage von Nachweisdokumenten verwirklicht wurde.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Reichenberger

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum