Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-231285/3/AB/Mu/Sta

Linz, 31.01.2012

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Dr. Astrid Berger über die Berufung des A M P E, geb. , B,  H, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes des Bezirks Linz-Land vom 30. November 2011, Z Sich96-698-2009, wegen einer Übertretung nach dem Sicherheitspolizeigesetz zu Recht erkannt:

 

 

I.     Der Berufung wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe auf 50 Euro und der Beitrag zu den Verfahrenskosten erster Instanz auf 5 Euro herabgesetzt werden.

 

II.   Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungs­verfahrens­gesetz 1991 (AVG).

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Linz-Land vom 30. November 2011, Z Sich96-698-2009, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) verhängt, weil er am 6. Oktober 2009 um ca. 19.30 Uhr auf dem Parkplatz eines S-Marktes in  A in besonders rücksichtsloser Weise die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört habe, indem er vom Behindertenparkplatz dieses Ortes einen Ball gegen die Verglasung des Einkaufmarktes während der Betriebszeiten geworfen und dies trotz Beanstandung durch das Firmenpersonal nicht eingestellt habe, weshalb er somit das Ärgernis der dort anwesenden Personen erregt habe.

 

Als verletzte Rechtsgrundlage wird § 81 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes genannt.

 

Begründend führt die belangte Behörde aus, dass die im Spruch angelastete Tat aufgrund der Anzeige der Polizeiinspektion A vom 25. Oktober 2009 erwiesen sei. Der einschreitende Polizeibeamte habe zudem im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde vorgebracht, dass er aufgrund der Anzeige des S-Marktes wegen Lärmbelästigung den Bw am Parkplatz angetroffen habe, als dieser vom Parkplatz aus den Ball gegen die Glasfront des S geworfen habe.

 

Nach Darstellung der einschlägigen Rechtsgrundlagen und Schilderung des bisherigen Verfahrensganges kommt die belangte Behörde zu dem Schluss, dass im vorliegenden Fall sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand erfüllt sei.

 

Im Zuge der Strafbemessung seien weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe hervorgekommen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien entsprechend den Angaben des Bw berücksichtigt worden.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende – am 15. Dezember 2011 fristgerecht per E-Mail eingebrachte – Berufung, die der Bw mit E-Mail vom 24. Jänner 2012 auf die Strafhöhe einschränkte.

 

2.1. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 hat die belangte Behörde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.  

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Nachdem sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragte, konnte von deren Durchführung gemäß § 51e Abs 3 VStG abgesehen werden.

 

2.3. Bei seiner Entscheidung geht der Oö. Verwaltungssenat von dem unter Punkt 1.1. dieses Erkenntnisses dargestellten entscheidungswesent­lichen Sachverhalt aus.

 

2.4. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz in der hier maßgeblichen Fassung, BGBl. 566/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I 158/2005 (im Folgenden: SPG), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen, wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört. Bei Vorliegen erschwerender Umstände kann anstelle einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.

 

3.2. Nachdem der Bw seine Berufung lediglich gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet und somit die Tatbegehung an sich nicht in Abrede stellt, ist von der Rechtskraft des im erstinstanzlichen Straferkenntnis ausgeführten Schuldausspruchs auszugehen. Eine diesbezügliche Überprüfung war dem Oö. Verwaltungssenat sohin verwehrt. Dies gilt jedoch nicht für die Beurteilung der Strafbemessung.

 

3.3.1. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungs­gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

3.3.2. Die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung (vgl. ua. VwGH vom 28. November 1966, 1846/65), die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Demgemäß obliegt es der Behörde, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgeblichen Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. ua. VwGH vom 13. Dezember 1971, Slg. 8134 A). § 19 Abs 1 VStG enthält jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafzumessung sind, egal ob sie durch Organmandat, Strafverfügung oder im ordentlichen Verfahren (§§ 40 - 46 VStG) erfolgt.

 

Darüber hinaus normiert § 19 Abs. 2 VStG für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer zu berücksichtigender subjektiver Umstände. Neben den explizit Genannten, wie insbes. Verschulden sowie Einkommens-, Vermögens- und Familienverhält­nisse, findet sich hinsichtlich der Erschwerungs- bzw. Milderungsgründe ein Verweis auf die §§ 32 bis 35 StGB.

 

Gemäß § 32 Abs. 2 StGB hat das Gericht bei der Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen können. Nach Abs. 3 leg.cit. ist maßgeblich, wie intensiv ein Täter durch seine Handlung Pflichten verletzt hat, wie reiflich er seine Tat überlegt hat, wie sorgfältig er sie vorbereitet oder wie rücksichtslos er sie ausgeführt hat. Besondere Milderungsgründe liegen ua. im Fall eines reumütigen Geständnisses, eines bisherigen ordentlichen Lebenswandels bzw. bisheriger Unbescholtenheit, achtenswerter Beweggründe, bloßer Unbesonnenheit, einer allgemein begreif­lichen heftigen Gemütsbewegung  oder, wenn die Tat unter einem Umstand, der einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommt, begangen wurde, vor (vgl. § 34 StGB).

 

3.3.3. Bei der Strafbemessung wurden von der belangten Behörde die vom Bw in seinem Einspruch vom 9. Dezember 2009 zu seinem Einkommen gemachten Angaben berücksichtigt. Darin führte er aus, dass er zum damaligen Zeitpunkt die B/HAS in Traun besucht habe und daher über kein eigenes Einkommen verfüge. Milderungs- und Erschwerungsgründe wurden von der belangten Behörde keine festgestellt.

 

Bei § 81 Abs. 1 SPG handelt es sich um ein Erfolgsdelikt; dabei ist entsprechend der erstinstanzlichen Entscheidung festzuhalten, dass der Bw die öffentliche Ordnung durch besonders rücksichtsloses Verhalten iS dieser Bestimmung gestört hat. Nach höchstgerichtlicher Judikatur kommt es für das Vorliegen einer Störung der öffentlichen Ordnung darauf an, dass "durch das tatbildliche Verhalten entweder der Ablauf des äußeren Zusammenlebens von Menschen oder ein bestehender Zustand von Dingen in wahrnehmbarer Weise gestört" wird (vgl. mwN Hauer/Keplinger, SPG - Sicherheitspolizeigesetz - Kommentar4, 4.2.1. zu § 81 Abs. 1 SPG [S. 776]). Allerdings ist in diesem Zusammenhang bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, dass durch das Verhalten des Bw zwar das Ärgernis des um 19.30 Uhr am in Rede stehenden Tag anwesenden Personals des S-Marktes erregt wurde, andere Personen (wie Kundinnen und Kunden oder Passanten) aber - wie auch von der belangten Behörde unbestritten - nicht anwesend und damit auch nicht gestört wurden. Der Oö. Verwaltungssenat geht daher im Vergleich zur erstbehördlichen Entscheidung von einem minderen Ausmaß der Folgen der Tat aus.

 

Unter Berücksichtigung der Angemessenheit der Strafe im Verhältnis zum Schuldgehalt und zum Unrechtsgehalt der Tat sowie der – von der Erstbehörde festgestellten – geringen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bw war die zu verhängende Strafe daher auf 50 Euro herabzusetzen. Dabei war neben der bereits längeren Verfahrensdauer (Tatzeitpunkt: 6. Oktober 2009) auch mildernd zu berücksichtigen, dass der Bw im Tatzeitpunkt erst 19 Jahre alt war (§ 34 Abs. 1 Z 1 StGB).

 

In diesem Sinne war auch der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstraf­verfahrens vor der belangten Behörde adäquat zu reduzieren.

 

3.4. Eine Anwendung des § 21 VStG und damit verbunden das Absehen von der Strafe scheidet insofern aus, als das tatbildmäßige Verhalten des Bw nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Bei diesem Ergebnis war dem Bw gemäß § 65 VStG kein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat aufzuerlegen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Astrid Berger

 

 

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