Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166241/22/Kof/Rei

Linz, 02.02.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn M M, geb. x, K, L gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 25. Juli 2011, AZ:       S-23456/11-1 – Punkt 3 wegen Übertretung das § 102 Abs.3 fünfter Satz KFG nach der am 2. Februar 2012 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

Betreffend Punkt 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses

(§ 102 Abs.3 fünfter Satz KFG) wird die Berufung hinsichtlich des Schuldspruch als unbegründet abgewiesen.

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben,
als die Geldstrafe von 50 Euro bestätigt und die Ersatzfreiheitsstrafe
auf 16 Stunden herabgesetzt wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz beträgt 10 % der Geldstrafe.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 134 Abs.3c KFG, BGBl Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl I Nr.116/2010

§ 66 Abs.4 AVG  iVm  §§ 16, 19 und 24 VStG

§§ 64 und 65 VStG

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

-         Geldstrafe ............................................................................... 50 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz: ......................................... 5 Euro

                                                                                                                             55 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ........................................... 16 Stunden.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Das in der Präambel zitierte Straferkenntnis beinhaltet insgesamt

drei Verwaltungsübertretungen :

1.     § 5 Abs.1 StVO

2.     § 1 Abs.3 FSG

3.     § 102 Abs.3 fünfter Satz KFG

 

Betreffend die Punkte 1. (§ 5 Abs.1 StVO) und 2. (§ 1 Abs.3 FSG) wurde
vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS)
bereits das Erkenntnis bzw. der Berufungsbescheid vom 22. September 2011, VwSen-166241/10 erlassen.

 

Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens ist somit ausschließlich Punkt 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.3 fünfter Satz KFG) und wird im Folgenden nur dieser Punkt angeführt.

 

"Sie haben am 19.05.2011 um 00.32 Uhr in Linz D Richtung K stadtauswärts rechtsabbiegend in die H, Anhaltung H Bereich Nr. 12 den PKW L-….. gelenkt und als Lenker während des Fahrens ohne Benützung einer Freisprechanlage verboten telefoniert.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 102 Abs.3 fünfter Satz KFG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von                     falls diese uneinbringlich ist,                                               gemäß

                                             Ersatzfreiheitsstrafe von

50 Euro                               24 Stunden                              § 134 Abs.3c KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

5 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 55 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 8. August 2011 erhoben und ausgeführt:

"Ich habe keinesfalls mit dem Handy telefoniert, sondern war gerade dabei eine telefonische Belästigung abzuschalten."

Hierüber hat der UVS durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 02. Februar 2012 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Zeuge und Meldungsleger, Herr BI G.O. teilgenommen hat.

 

Der Bw ist – trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung – zu dieser mVh unentschuldigt nicht erschienen.

 

Ist der Bw - trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung - ohne triftigen Grund und damit unentschuldigt iSd § 19 Abs.3 AVG zur mVh nicht erschienen, erweisen sich sowohl die Durchführung der mVh, als auch die Verkündung (Fällung)  des  Erkenntnisses  in dessen Abwesenheit  als  zulässig;

VwGH vom 31.01.2005, 2004/03/0153; vom 20.04.2004, 2003/02/0291;   

vom 30.01.2004, 2003/02/0223; v. 03.09.2003, 2001/03/0178; vom 18.11.2003, 2001/03/0151; vom 25.02.2010, 2009/09/0146; vom 20.10.2010, 2009/02/0292;

 

Es fällt einzig und allein dem Bw – und nicht der Behörde – zur Last, wenn der Bw von der ihm durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse und Stellungnahme dazu, durch sein Nichterscheinen keinen Gebrauch macht;

VwGH vom 16.10.2009, 2008/02/0391; vom 03.09.2003, 2001/03/0178 unter Verweis auf das Erkenntnis vom 29.01.2003, 2001/03/0194 und

vom 29.06.2011, 2007/02/0334 mit Vorjudikatur.

 

Zeugenaussage des Herrn BI G.O.:

Am 19.05.2011 um ca. 00.30 Uhr führte ich gemeinsam mit meiner Kollegin

Frau Insp. P. H. eine Streifenfahrt ua in Linz, D durch.

Dabei bemerkte ich im Begegnungsverkehr, dass der Lenker des PKW

(Kennzeichen x) während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung telefonierte.

Die D ist in diesem Bereich sehr gut beleuchtet,

sodass ich das Telefonieren mittels Handy eindeutig feststellen konnte.

Wir wendeten unseren Streifenwagen, fuhren dem Lenker dieses PKW nach und hielten ihn an.

Nach der Feststellung der Identität des Lenkers – Name, Adresse (= der Bw) – wurde ihm bzgl. des Telefonierens ohne Freisprecheinrichtung Gelegenheit gegeben, dies mittels Organmandat zu bezahlen.

Diese Bezahlung wurde jedoch vom Bw abgelehnt.

 

Der Bw hat nach der Anhaltung ausdrücklich zugegeben,

dass er mit dem Handy telefoniert hat.

Der Zeuge und Meldungsleger, Herr BI G. O. hat in der mVh am 02. Februar 2012 einen sehr glaubwürdigen und kompetenten Eindruck hinterlassen und in keiner Phase der Einvernahme den Anschein erweckt, den Bw in irgendeiner Art und Weise ungerechtfertigt belasten zu wollen;

VwGH vom 23.01.2009, 2008/02/0247.

 

Der Zeuge hat nachvollziehbar dargelegt, dass der Bw

·     während der Fahrt mittels Handy und ohne Freisprecheinrichtung telefoniert

·     und dies bei der Anhaltung sogar eingestanden hat.

 

Bei kurz nach der Tat abgelegten Aussagen werden in der Regel am ehesten richtige Angaben gemacht;

VwGH vom 25.01.2005, 2004/02/0352;  vom 10.09.2004, 2001/02/0241;

          vom 15.11.2000, 99/03/0447;      vom 21.04.1999, 98/03/0050;

          vom 18.07.1997, 97/02/0123;      vom 20.03.1991, 90/02/0205 ua.

 

Zum Vorbringen des Bw,  er habe keinesfalls mit dem Handy telefoniert, sondern war gerade dabei, eine telefonische Belästigung abzustellen,  ist auszuführen, dass jedes Halten eines Handy während der Fahrt vom Verkehrsgeschehen ablenkt und das Unfallrisiko erhöht;  VwGH vom 14.07.2000, 2000/02/0154.

 

Betreffend den Schuldspruch war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen.

 

Gemäß § 134 Abs.3c zweiter Satz KFG ist bei einer Übertretung nach
§ 102 Abs.3 fünfter Satz leg.cit. von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72 Euro – im Fall der Uneinbringlichkeit: eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden – zu verhängen.

 

Da gemäß § 134 Abs.3c KFG bei einer Übertretung nach § 102 Abs.3 fünfter Satz KFG ein Organmandat in der Höhe von 50 Euro vorgesehen ist, wird die von der belangten Behörde in dieser Höhe festgesetzte Geldstrafe als rechtmäßig bestätigt.

 

Betreffend dem Verhältnis zwischen Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe (EFS)
ist auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach

·     ein "fester Umrechnungsschlüssel" zwar nicht existiert;

    siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage,

    E8 – E 13 zu § 16 VStG (Seite 269f) zitierten Erkenntnisse des VwGH jedoch

·     eine „Orientierung“ an der jeweiligen „Strafobergrenze“ jedenfalls zutreffend ist;

    VwGH vom 24.04.2008, 2007/07/0076

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe wird somit auf 16 Stunden herabgesetzt.

 

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz 10% der Geldstrafe (= 5 Euro).   

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem OÖ. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

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