Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-101005/14/Bi/Fb

Linz, 30.11.1993

VwSen - 101005/14/Bi/Fb Linz, am 30. November 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 3. Kammer unter dem Vorsitz Dris. Fragner sowie Dr. Klempt als Beisitzerin und Mag. Bissenberger als Berichterin über die Berufung des H I, D, L, vom 23. Dezember 1992 gegen Punkt 9 des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 2. Oktober 1991, St. 8.276/91-In, aufgrund des Ergebnisses der am 1. Juni 1993 und am 12. Oktober 1993 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und Punkt 9 des angefochtenen Straferkenntnisses sowohl hinsichtlich des Schuldspruches als auch der verhängten Strafe bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz den Betrag von 2.400 S (20 % der verhängten Geldstrafe) als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG, §§ 99 Abs.1b iVm 5 Abs.2 StVO 1960. zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: 1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat in Punkt 9 des oben angeführten Straferkenntnisses über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 99 Abs.1b iVm 5 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 12.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen verhängt, weil er am 10. August 1991 um 19.55 Uhr in L auf der F Straße nächst dem Haus Nr. das Mofa mit dem Kennzeichen gelenkt und am 10. August 1991 um 19.55 Uhr in Linz auf der F Straße nächst dem Haus trotz begründeter Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung (schwankender Gang, starker Alkoholgeruch aus dem Mund) und trotz Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Straßenaufsichtsorgan die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkomat verweigert hat. Gleichzeitig wurde ihm ein anteiliger Verfahrenskostenersatz von 1.200 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber rechtzeitig Berufung erhoben, die von der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates ausgelöst, der, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine aus drei Mitgliedern bestehende Kammer zu entscheiden hatte (§ 51c VStG). Am 1. Juni 1993 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Rechtsmittelwerbers sowie des Zeugen Insp. Pichler begonnen, die am 12. Oktober 1993 in Anwesenheit des Vertreters der Bundespolizeidirektion Linz, Dr. Innreiter, sowie des Zeugen RI Schwab fortgesetzt wurde. Der Rechtsmittelwerber war am 12. Oktober 1993 nicht anwesend, obwohl die Ladung nach einer neuerlichen Zustellung (die erste Ladung wurde hinterlegt, aber als "nicht behoben" retourniert), hinterlegt wurde, der Rechtsmittelwerber laut Mitteilung der Bundespolizeidirektion Linz, Meldeamt, an der Zustelladresse aufrecht gemeldet ist und ihm am 1. Juni 1993 die Fortsetzung der Berufungsverhandlung für Oktober 1993 angekündigt wurde. Der Rechtsmittelwerber hat überdies keine länger dauernde Abwesenheit von der Zustelladresse bekanngegeben.

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er habe bei der Beanstandung auf der Freistädter Straße das Mofa geschoben und nicht in Betrieb gehabt. Außerdem hätte er laut Anzeige für die 300 m zwischen dem Ort der ersten Amtshandlung und der Firmenzufahrt 25 min benötigt, sodaß er das Fahrzeug nur geschoben haben könne. Er beantragt daher die Aufhebung des Punktes 9 des Straferkenntnisses, das er am 14. Dezember 1992 bei der Bundespolizeidirektion persönlich übernommen habe.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Rechtsmittelwerber ebenso wie der Vertreter der Erstinstanz gehört und die beiden bei der Amtshandlung anwesenden Polizeibeamten Insp. P und RI S zeugenschaftlich einvernommen wurden.

4.1. Aufgrund des Ergebnisses des Beweisverfahrens geht der unabhängige Verwaltungssenat von folgendem entscheidungswesentlichem Sachverhalt aus:

Am 10. August 1991 wurde der Rechtsmittelwerber als Lenker des Mofas auf der F gegenüber dem Haus wegen mehrerer Verwaltungsübertretungen, unter anderem auch wegen Verweigerung des Alkotests, beanstandet. Diese Amtshandlung endete damit, daß dem Rechtsmittelwerber das weitere Lenken des Mofas untersagt wurde, worauf sich die beiden Polizeibeamten entfernten.

Um 19.55 Uhr wurde der Rechtsmittelwerber erneut von den selben Polizeibeamten als Lenker des angeführten Mofas auf der Freistädter Straße auf Höhe der Firma B gesehen und erneut beanstandet. Er wurde nochmals zum Alkotest aufgefordert, wobei der nächste Alkomat im Wachzimmer O zur Verfügung gestanden wäre, sodaß der Rechtsmittelwerber dorthin mitfahren hätte müssen. Er hat sich geweigert, der Aufforderung Folge zu leisten. Ein Beamter ging dann mit dem Rechtsmittelwerber zum nahegelegenen Altersheim, wo dieser beabsichtigte, seine Mutter zu besuchen. Während der am 1. Juni 1993 vernommene Zeuge Insp. Wolfgang Pichler sich an die Amtshandlung aufgrund der inzwischen verstrichenen Zeit von fast zwei Jahren nicht mehr konkret erinnern und keine Aussage darüber machen konnte, ob der Rechtsmittelwerber bei der zweiten Amtshandlung das Mofa geschoben oder tatsächlich gelenkt hat, gab der am 12. Oktober 1993 einvernommene Meldungsleger RI Reinhard Schwab dezidiert an, Herr Itzenthaler sei um 19.55 Uhr beim Lenken des Mofas gesehen und aus diesem Grund angehalten worden. Hätte Herr Itzenthaler das Moped zu diesem Zeitpunkt geschoben, hätte er ihn nicht zum Alkotest aufgefordert, zumal schon bei der ersten Amtshandlung deutlich wurde, daß der Rechtsmittelwerber beabsichtigte, zu seiner Mutter ins Altersheim zu gelangen. Der unabhängige Verwaltungssenat hegt keinerlei Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Meldungslegers, zumal dessen Aussagen im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit den Schilderungen in der von ihm verfaßten Anzeige vom 10. August 1991 übereinstimmen, während Insp. Pichler zwar bei der Amtshandlung anwesend war, diese aber nicht geführt hat und auch seit dem 10. August 1991 diesbezüglich weder im Rahmen einer Zeugenaussage noch sonstwie gezwungen war, sich mit dem Vorfall erneut auseinanderzusetzen, sodaß nachvollziehbar ist, daß kein konkretes Erinnerungsvermögen mehr besteht. RI Schwab hat dezidiert ausgeführt, er habe den Rechtsmittelwerber erneut über die Folgen einer Verweigerung des Alkotests belehrt, nachdem er eindeutige Alkoholisierungssymptome festgestellt habe. Die erste Amtshandlung um 19.30 Uhr habe ca. eine Viertelstunde gedauert. Auch diesbezüglich besteht kein Zweifel, zumal sich bereits aus der Anzeige ergibt, daß bei dieser Amtshandlung außer einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle, verbunden mit einer Überprüfung der Meldedaten beim Gendarmerieposten Großgerungs und einer Aufforderung zum Alkotest, ein längeres Gespräch geführt wurde, sodaß die angegebene Zeitspanne durchaus nachvollziehbar ist. Wenn daher der Rechtsmittelwerber die Auffassung vertritt, wenn er 25 min für 300 m gebraucht habe, könne er das Moped gar nicht gelenkt sondern nur geschoben haben, so ist diese Verantwortung nicht als schlüssig anzusehen. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, daß die Aufforderung zum Alkotest aufgrund der festgestellten Alkoholisierungssymptome (starker Alkoholgeruch aus dem Mund) und des Umstandes, daß der Rechtsmittelwerber das Mofa erneut auf der Freistädter Straße gelenkt hat, durchaus gerechtfertigt war, wobei dem Rechtsmittelwerber auch zumutbar gewesen wäre, zum im Wachzimmer O befindlichen nächstgelegenen Alkomat mitzufahren. Er hat keinerlei Gründe für seine Weigerung, zum Alkotest mitzukommen, angeführt und aus dem Beweisverfahren haben sich auch keinerlei Anhaltspunkte für eine Rechtfertigung dieser Weigerung ergeben. Aus diesem Grund gelangt der unabhängige Verwaltungssenat in freier Beweiswürdigung zu der Auffassung, daß der Rechtsmittelwerber den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

4.2. Zur Strafbemessung ist zu bemerken, daß die von der Erstinstanz verhängte Strafe im Hinblick auf den Unrechtsund Schuldgehalt der Übertretung als angemessen zu beurteilen ist, wobei die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Rechtsmittelwerbers berücksichtigt wurden (12.000 S monatlich, kein Vermögen, sorgepflichtig für die Lebensgefährtin). Der Strafrahmen des § 99 Abs.1 StVO 1960 reicht von 8.000 S bis 50.000 S (eine bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe). Mildernd war aufgrund des Vorliegens nicht einschlägiger Vormerkungen nichts zu berücksichtigen, erschwerend war, daß der Rechtsmittelwerber trotz vorangegangener Beanstandung wegen derselben Übertretung uneinsichtigerweise erneut das Mofa gelenkt und den Alkotest verweigert hat. Die Erstinstanz hat aufgrund des Umstandes, daß der Rechtsmittelwerber bei der Amtshandlung am 10. August 1991 angegeben hat, ohne Beschäftigung zu sein, die Geldstrafe im Verhältnis zur Ersatzfreiheitsstrafe niedriger angesetzt, sodaß eine Herabsetzung vor allem im Hinblick auf das uneinsichtige Verhalten des Rechtsmittelwerbers nicht gerechtfertigt war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.: Der Ausspruch über die Verfahrenskosten ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r 6

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum