Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210589/7/Wim/Bu

Linz, 30.11.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über den Antrag vom 18.8.2011 des Herrn x, x auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Verteidigers im Verwaltungsstrafverfahren der Bezirkshauptmannschaft Freistadt, UR96-10-2011 wegen Übertretung des Oö. Abwasserentsorgungsgesetzes 2001 (Straferkenntnis vom 3.8.2011, UR96-10-2011) zu Recht erkannt:

 

Der Antrag wird abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 51a VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem gegenständlichen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von 250 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Stunden wegen Übertretung des § 23 Abs. 1 Z3 iVm. § 12 des Oö. Abwasserentsorgungsgesetzes 2001 verhängt.

 

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

 

"Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde x vom 28. Juli 2009, Bau-209-2009 bzw. Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde x (Baubehörde zweiter Instanz) vom 18. Dezember 2009, Bau-209-2009, welche seit dem 8. März 2010 rechtskräftig und vollstreckbar sind, wurde gemäß § 12 Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001 für das Objekt x auf Parzelle Nr. x KG. x, die Anschlusspflicht an den öffentlichen  Kanal festgestellt und Ihnen aufgetragen, die für den Anschluss erforderlichen Einrichtungen binnen drei Monaten nach Rechtskraft der oben zitierten Bescheide unter Einhaltung der Bedingungen und Auflagen der Kanalordnung der Wassergenossenschaft x herzustellen.

Sie sind jedoch als Eigentümer des Objektes x auf Parzelle Nr. x KG. x, wie anlässlich einer Überprüfung durch die Baubehörde x am 14. Februar 2011 festgestellt wurde, der oben angeführten Verpflichtung zur Herstellung der für den Anschluss die öffentliche Kanalisation erforderlichen Einrichtungen bis zum Zeitpunkt der Überprüfung durch die Baubehörde nicht nachgekommen."

 

2. Dagegen hat der Antragsteller rechtzeitig einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe eingebracht. Als Begründung wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass er selbstständig in Kunst-, Kultur- und Ökobereich tätig sei. Er beziehe nur ein geringfügiges Einkommen und habe praktisch keine nennenswerten Ersparnisse. Weiters sei er Vater von vier Kindern, wobei die beiden erwachsenen Töchter studieren würden und zwei Söhne im Volksschulalter seien. Mit der Mutter der Töchter noch mit der Mutter der Söhne bestehe ein gemeinsamer Haushalt. Er sei gezwungen gegen das Straferkenntnis zu berufen, wofür er den Beistand eines kostenlosen Rechtsanwaltes benötige.

 

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie in das vorgelegte Vermögensverzeichnis samt weiters Angaben des Antragstellers sowie in die in seinem Schreiben aufscheinenden Homepages x und x.

 

Mit Schreiben vom 16.9.2011, wegen vorhergehender Ortsabwesenheit zugestellt erst am 8.11.2011, wurde dem Berufungswerber mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, dem Verfahrenshilfeantrag mangels Notwendigkeit einer zweckentsprechenden Verteidigung keine Folge zu geben.

 

Dazu hat sich der Berufungswerber mit Schreiben vom 11.11.2011 schriftlich geäußert, wobei er darin keine Ausführungen hinsichtlich einer möglichen Komplexität der notwendigen Verteidigung getroffen hat, sondern nur allgemeine Ausführungen in inhaltlicher Natur sowie zu seinen bescheidenen Vermögens­verhältnissen.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 51a Abs.1 VStG hat der Unabhängige Verwaltungssenat zu beschließen, dass dem Beschuldigten auf dessen Antrag ein Verteidiger beigegeben wird, wenn dieser außer Stande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendig ein Unterhalt das die Kosten der Verteidigung zu tragen, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung notwendig ist.

 

3.2. Die Gewährung einer Verfahrenshilfe vom Unabhängigen Verwaltungssenat ist somit an zwei Tatbestände geknüpft, welche kumulativ erfüllt sein müssen. Neben den persönlichen Umständen des Rechtsmittelwerbers ist auch zu prüfen, ob die (kostenlose) Beistellung eines Verteidigers im Interesse der Rechtspflege, insbesondere im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist.

 

Für die Beurteilung des Kriteriums der zweckentsprechenden Verteidigung sind die Bedeutung und Schwere des Deliktes und die Schwere der drohenden Sanktion zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist insbesondere die Komplexität des Falles ausschlaggebend, wobei auf die Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art (hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung) Bedacht zu nehmen ist.

 

In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat kein Anwaltszwang besteht und die Behörde überdies gemäß § 13a AVG iVm. § 24 VStG von Gesetzes wegen verpflichtet ist, jenen Personen, die nicht durch berufsmäßige  Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben. Daraus ergibt sich, dass die Beigebung eines Verteidigers für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat nur in Ausnahmefällen zu bewilligen ist.

 

3.3. Im gegenständlichen Fall wurde eine Strafe von 250 Euro bei einem Strafrahmen bis zu 4000 Euro ausgesprochen, wegen Nichtbefolgung eines mit rechtskräftigem Bescheid festgelegten Anschlusszwanges an eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage. Die Tatsachenseite, nämlich dass ein rechtskräftiger Anschlussbescheid besteht, wird vom Antragssteller nicht in Abrede gestellt. Auch in rechtlicher Hinsicht zeigt sich der Fall hinsichtlich der Anschlussverpflichtung und eines Verstoßes dagegen als nicht besonders komplex.

 

Sowohl aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt als auch aus den Einträgen in den Homepages des Antragstellers in denen der gesamte Schriftverkehr mit diversen Behörden in dieser und anderen Angelegenheit dargelegt ist, zeigt sich, dass der Antragsteller sehr wohl im Stande ist selbst seine Rechtvertretung in ausreichendem Umfang wahrzunehmen und entsprechende Schriftsätze zu formulieren und ein entsprechendes für ihn zweckdienliches Vorbringen zu erstatten.

 

Nach den geschilderten Gesamtumständen erscheint daher die Beigebung eines Verteidigers daher nicht notwendig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

3.4. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Berufungsfrist mit der Zustellung des abweisendes Bescheides an den Beschuldigten zu laufen (§ 51 Abs. 5 VStG).

 

Dies bedeutet, dass dem Berufungswerber ab Zustellung dieses Bescheides eine vierzehntägige Berufungsfrist offen steht. Dazu wird auf die Rechtsmittel­belehrung im erstinstanzlichen Straferkenntnis verwiesen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

 

 

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