Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-500218/10/Kl/Pe

Linz, 23.01.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 5. Kammer (Vorsitzende Mag. Michaela Bismaier, Berichterin Dr. Ilse Klempt, Beisitzer: Mag. Thomas Kühberger) über die Berufung der x, vertreten durch Rechtsanwalt x, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3. Oktober 2011, VerkGe-212.207/1/-2011-Sie, wegen Entziehung der Gewerbeberechtigung „Konzession zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit sechs (6) Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs im grenzüberschreitenden Güterverkehr“ zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 5 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG, BGBl. Nr. 593/1995 idF BGBl. I Nr. 153/2006 iVm §§  87 Abs.1 Z2 und 13 Abs.3 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 und § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3.10.2011, VerkGe-212.207/1/-2011-Sie, wurde der x mit dem Sitz in x, x, im Firmenbuch des Landesgerichtes Wels unter der Firmenbuchnummer x eingetragen (Zweigniederlassung x), die Gewerbeberechtigung „Konzession zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit sechs (6) Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs im grenzüberschreitenden Güterverkehr“ im Standort x, entzogen. Die Begründung stützt sich im Wesentlichen darauf, dass beim Landesgericht Wels unter der Aktenzahl x mit Beschluss vom 31.8.2011, rechtskräftig am 19.9.2011, ein Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet worden ist. Dies stellt einen Entziehungsgrund gemäß § 87 Abs.1 Z2 iVm § 13 Abs.3 GewO 1994 dar. Der Ausführung des Berufungswerbers, die Fortführung wäre im Interesse der Gläubiger gelegen, konnte nicht gefolgt werden, weil insbesondere auch auf eine fernmündliche Rücksprache mit der zuständigen Stelle der Oö. Gebietskrankenkasse Bedacht genommen wurde.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und der Bescheid zur Gänze angefochten. Es wurde die Abänderung, nämlich Aufhebung des Bescheides beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Abweisung des Antrages der Oö. Gebietskrankenkasse auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Kostendeckung unbestritten sei, zum Zeitpunkt der Antragstellung aber für das Unternehmen eine prekäre finanzielle Situation bestanden habe, welche auf Malversationen der Geschäftsführerin in x, Frau x, die einen Betrag von zumindest 30.000 Euro veruntreut hätte, zurückzuführen sei. Die Gesellschafter hätten nach Abweisung des Konkurseröffnungsantrages den Beschluss auf Fortführung der Gesellschaft gefasst, welcher im Interesse der Gläubiger gelegen wäre. Diese Umstände hätte die Behörde unberücksichtigt gelassen. Die Behörde hätte zwar nicht von Amts wegen zu prüfen gehabt, ob eine Fortführung des Betriebes im Sinn der Gläubiger gelegen sei, allerdings dem Berufungswerber Gelegenheit geben müssen, entsprechende Nachweise zu erbringen, die allfällige Zweifel der Behörde an der Richtigkeit der Behauptung zu beseitigen geeignet gewesen wären. Zudem sei der Inhalt des Telefonates mit der zuständigen Stelle der Oö. Gebietskrankenkasse unbekannt.

 

3. Der Landeshauptmann von Oberösterreich als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

Gemäß § 67a AVG hat der Oö. Verwaltungssenat durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer, die aus drei Mitgliedern besteht, zu entscheiden.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung ist gemäß § 67b Abs.1 AVG nicht erforderlich, zumal der Sachverhalt geklärt ist und von keiner Partei eine öffentliche mündliche Verhandlung beantragt wurde.

 

4. Aufgrund der Aktenlage ist erwiesen, dass mit Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 31.8.2011 unter der Aktenzahl x ein Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet wurde. Dies wurde auch vom Berufungswerber in seiner Berufung bestätigt.

Die x mit Sitz in x besitzt am Standort x, seit 22.3.2010 eine Gewerbeberechtigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit sechs (6) Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr) gemäß § 2 Abs.2 Z2 GütbefG 1995.

Auf eine Anfrage des Oö. Verwaltungssenates an die Oö. Gebietskrankenkasse, die den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat, ob im Hinblick auf die Bestimmung des § 87 Abs.2 GewO 1994 aus Sicht der Oö. Gebietskrankenkasse eine Gewerbeausübung überwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen sei, wurde mit Stellungnahme vom 16.11.2011 bekannt gegeben, dass bezüglich des Beitragsrückstandes der genannten Firma eine Ratenvereinbarung abgeschlossen worden sei, die erste Rate am 1.11.2011 fällig war und bis dato nicht bezahlt wurde. Auf dem gegenständlichen Beitragskonto besteht bereits ein Beitragsrückstand von 14 Beitragsmonaten. Seitens der Oö. Gebietskrankenkasse besteht kein Interesse an einer weiteren Gewerbeausübung.

Hiezu wurde dem Berufungswerber Parteiengehör gewehrt und es wurden mit Stellungnahmen vom 12.12. und 19.12.2011 Nachweise vorgelegt, nämlich die Ratenbewilligung der Oö. Gebietskrankenkasse vom 24.10.2011, wonach 12 Monatsraten zu 655,36 Euro, erste fällig am 1.11.2011, für eine offene Forderung für die Zeiträume Juni 2010 bis September 2011 in der Höhe von 7.864,29 Euro zzgl. der gesetzlichen Verzugszinsen gewährt wurde. Es wurde ein Zahlungsnachweis der ersten Rate vom 15.11.2011 und der zweiten Rate vom 6.12.2011 vorgelegt. Weiters wurde ein Bescheid des Finanzamtes Linz vom 30.11.2011 über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen in 12 Monatsraten für eine Summe von insgesamt 32.876,94 Euro vorgelegt. Ein Zahlungsnachweis an das Finanzamt über 1.000 Euro vom 15.11.2011 wurde beigeschlossen. Schließlich wurde eine Saldenliste Sachkonten von Jänner bis Oktober 2011 der x vorgelegt, welche einen Gewinn von 26.222,02 Euro aufweist.

Aus diesen Unterlagen steht daher fest, dass einem Gewinn von 26.222,02 Euro Forderungen des Finanzamtes in Höhe von 32.876,94 Euro und der Oö. Gebietskrankenkasse in Höhe von 7.864,29 Euro, also insgesamt Forderungen von 40.741,23 Euro gegenüberstehen.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 5 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG, BGBl. Nr. 593/1995 idF BGBl. I Nr. 153/2006, darf die Konzession nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes

1.     die Zuverlässigkeit,

2.     die finanzielle Leistungsfähigkeit und

3.     die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) vorliegen.

Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die §§ 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt.

 

Gemäß § 87 Abs.1 Z2 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn einer der in § 13 Abs.3 bis 5 angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluss bewirken, vorliegt.

 

Gemäß § 13 Abs.3 GewO 1994 sind Rechtsträger von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende ausgeschlossen, wenn

1.     der Konkurs mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und

2.     der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist.

 

Im Grunde des Beschlusses des Landesgerichtes Wels vom 31.8.2011, AZ. x, ist daher ein Gewerbeausschlussgrund gemäß § 13 Abs.3 GewO 1994 gegeben und es ist auch der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, nicht abgelaufen.

 

Gemäß § 87 Abs.2 GewO 1994 kann die Behörde von der im Abs.1 Z2 vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen rechtskräftiger Nichteröffnung oder Aufhebung eines Konkurses mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens oder im Falle des Vorliegens einer Berechtigung zu Tätigkeiten der Sicherungsvermittlung wegen der Eröffnung des Konkurses absehen, wenn die Gewerbeausübung überwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.

 

Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen und die beigebrachten Nachweise, dass die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen sei, hat der Oö. Verwaltungssenat eine Anfrage an die Oö. Gebietskrankenkasse gestellt, welche den Insolvenzantrag gestellt hat. Die Oö. Gebietskrankenkasse hat eindeutig bekannt gegeben, dass die weitere Gewerbeausübung nicht im Interesse der Gläubiger ist bzw. sie kein Interesse an der Fortführung der Gewerbeausübung hat.

Im Hinblick auf die vorgelegten Nachweise, nämlich dass offene Forderungen in der Höhe von 40.741,23 Euro dem vom Berufungswerber vorgebrachten Gewinn von 26.222,02 Euro gegenüberstehen, kann daher der Oö. Verwaltungssenat nicht erkennen in wie weit eine weitere Gewerbeausübung im Interesse der Gläubiger gelegen ist, zumal eine Abdeckung der Forderungen sowie die Erzielung eines Kapitals für eine weitere Fortführung des Gewerbes nur schwer vorstellbar sind. Es sind daher Tatsachen, die für ein Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs.2 GewO sprechen, nicht ersichtlich und nicht nachgewiesen. Es war daher gemäß § 87 Abs.1 Z2 GewO, der gemäß § 5 Abs.1 GütbefG zur Anwendung kommt, die Gewerbeberechtigung zu entziehen.

 

6. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 49,40 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

Beschlagwortung: Abweisung eines Konkursantrages, Entziehungsgrund, kein Gläubigerinteresse an weiterer Gewerbeausübung

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 05.05.2014, Zl.: 2012/03/0032-8

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum